Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 10.07.2019 - 11 CS 19.1018 -

VGH München v. 10.07.2019:


Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 10.07.2019 - 11 CS 19.1018) hat entschieden:

   Die nachträgliche Tilgung von Punkten kann nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG keine Berücksichtigung finden. Nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von acht Punkten zwingend zu verfügen ist, ist auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum. Erst wenn Verstöße nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG im Fahreignungsregister gelöscht sind, können sie auch für Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – VRS 132, 71 Rn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Ordnungswidrigkeit vom 26. August 2015 (rechtskräftig geahndet am 10.12.2015) zwar am 10. Juni 2018 zu tilgen war, sich aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch in der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG befunden hat. Unterschiedliche Auffassungen bestehen nur darüber, ob Zuwiderhandlungen auch nach Ablauf der Überliegefrist im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems noch verwertet werden können (vgl. zum Meinungsstand Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 83a; BayVGH, U. v. 18.6.2019 – 11 BV 18.778 – noch nicht veröffentlicht).


Siehe auch
Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) und Verwertungsverbote
und
Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Dabei waren sechs Ordnungswidrigkeiten eingetragen. Weiterhin ergibt sich daraus, dass das Landratsamt Freising den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beim Erreichen von fünf Punkten ermahnt und mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 beim Erreichen von sechs Punkten verwarnt hatte.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 hörte die Antragsgegnerin ihn zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller machte daraufhin geltend, er habe den Bußgeldbescheid bezüglich des Vorfalls vom 3. Juli 2017 nicht erhalten und habe diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch eingelegt. Die Ermahnung vom 9. Dezember 2016 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, denn er sei von Oktober 2016 bis Januar 2017 im Ausland gewesen und habe das Schreiben nicht erhalten. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Daraufhin verlängerte die Antragsgegnerin die Frist zur Stellungnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens. Mit Schreiben vom 26. November 2018 teilte der Antragsteller mit, der Antrag auf Wiedereinsetzung und der Einspruch seien verworfen worden. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 entzog ihm die Antragsgegnerin daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins sowie die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ablieferungspflicht an. Sie stellte darüber hinaus fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Zur Begründung führt sie aus, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er acht Punkte im Fahreignungs-​Bewertungssystem erreicht habe. Ob der Antragsteller seinen Führerschein abgegeben hat, kann den Akten nicht entnommen werden.




Über die gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2018 erhobene Klage (Az. M 26 K 19.90) hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. April 2019 abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Stufensystem sei ordnungsgemäß durchlaufen worden. Ob die Zustellung der Verwarnung vom 9. Dezember 2016 an die berichtigte Adresse den Zustellungsvorschriften genügte, könne dahinstehen, da ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt sei. Die dafür zu entrichtenden Kosten seien tatsächlich am 22. Dezember 2018 zeitnah beglichen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass der Antragsteller das Schreiben erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Verstoß, also zum 3. Juli 2017, habe er acht Punkte erreicht. Den Bußgeldbescheid für die Tat vom 3. Juli 2017 müsse er gegen sich gelten lassen, da der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt worden sei. Dass mittlerweile ein Punkt getilgt worden sei, ändere nichts.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Beschluss wiederhole nur die Gründe des Bescheids. Er habe die Verwarnung nicht erhalten, da er im Ausland gewesen sei. Die Begleichung der Kosten im Jahr 2018 sei auch nicht zeitnah gewesen. Wann, von welchem Konto und durch wen die Kosten beglichen worden seien, sei nicht festgestellt. Den Bußgeldbescheid für die Tat vom 3. Juli 2017 müsse er nicht gegen sich gelten lassen. Es gebe keine Bindung an Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten. Zudem sei der Wiedereinsetzungsantrag zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids noch nicht rechtskräftig abgelehnt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Angelegenheit eilig sei, da die Antragsgegnerin das Verfahren sehr zögerlich betrieben habe. Die gesetzliche Regelung sei unklar. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids seien nur noch sieben Punkte eingetragen gewesen.

Die Antragsgegnerin führt demgegenüber aus, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Kosten für die Verwarnung am 22. Dezember 2016 bezahlt worden seien. Es handele sich um ein Schreibversehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.



II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-​Bewertungssystem ergeben.

Mit der Zuwiderhandlung vom 3. Juli 2017, rechtskräftig geahndet am 7. Oktober 2017, hatte der Antragsteller acht Punkte erreicht und die Fahrerlaubnis war ihm zwingend zu entziehen. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die Gründe des Bescheids Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden, denn § 117 Abs. 5 VwGO gilt im Beschlussverfahren entsprechend (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 122 Rn. 7).

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht erhalten, da er sich im Ausland aufgehalten habe, kann dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Bei summarischer Prüfung ist schon nicht ersichtlich, dass die Verwarnung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 75) und deren Zustellung nicht gemäß Art. 1 Abs. 5 BayVwZVG durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, unter der Adresse F... Str. ... in ... M... dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugegangen ist. Auch der Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6. September 2016 wurde gemäß dem Auszug aus dem Fahreignungsregister im September 2016 an diese Adresse zugestellt, ohne dass der Antragsteller geltend gemacht hat, er habe diesen nicht erhalten. Es spricht daher vieles dafür, dass der Antragsteller dort einen Wohnsitz unterhalten oder einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, damit unter dieser Adresse an einen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt werden konnte. Zum anderen geht das Verwaltungsgericht wohl auch zutreffend davon aus, dass eventuelle Zustellungsmängel nach Art. 9 BayVwZVG geheilt wären, da die Kosten für die Verwarnung bezahlt worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Schreiben dem Antragsteller zugegangen ist. Es erscheint völlig lebensfremd, dass eine andere Person zeitnah die Kosten trägt, denn gemäß den vorgelegten Debitorenposten wurde die Zahlung am 22. Dezember 2016 geleistet, ohne mit dem Antragsteller Rücksprache zu halten und ihm nach seiner Rückkehr im Januar 2017 das Schriftstück zu übergeben.




Nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Fahreignungs-​Bewertungssystems hinsichtlich des Ergreifens von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Es besteht daher, anders als im Rahmen des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 52), keine Möglichkeit, zu Gunsten des Betroffenen davon abzuweichen.

Dass die Antragsgegnerin erst einige Monate nach der Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 24. Oktober 2017 tätig geworden ist, dem Antragsteller im Anhörungsverfahren mehrfach Fristverlängerung gewährt und die Entscheidung des Amtsgerichts über den Wiedereinsetzungsantrag abgewartet hat, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Es kann dahinstehen, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 – 11 C 14.386 – juris Rn. 20). Voraussetzung für eine Verwirkung wäre jedenfalls, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2005 – DAR 2014, 281 Rn. 7). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat nie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehen könnte, wenn der Bußgeldbescheid vom 20. September 2017 Bestand hat.



Die nachträgliche Tilgung von Punkten kann nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG keine Berücksichtigung finden. Nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von acht Punkten zwingend zu verfügen ist, ist auch für Verhältnismäßigkeitserwägungen grundsätzlich kein Raum. Erst wenn Verstöße nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG im Fahreignungsregister gelöscht sind, können sie auch für Entziehungen der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 11 CS 17.953 – VRS 132, 71 Rn. 13 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die Ordnungswidrigkeit vom 26. August 2015 (rechtskräftig geahndet am 10.12.2015) zwar am 10. Juni 2018 zu tilgen war, sich aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch in der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG befunden hat. Unterschiedliche Auffassungen bestehen nur darüber, ob Zuwiderhandlungen auch nach Ablauf der Überliegefrist im Rahmen des Fahreignungs-​Bewertungssystems noch verwertet werden können (vgl. zum Meinungsstand Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 83a; BayVGH, U.v. 18.6.2019 – 11 BV 18.778 – noch nicht veröffentlicht).

Damit ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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