1. | Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB. |
2. | Wer für Balanceübungen ein Gurtband („Slackline“) quer zum Verlauf eines für Fahrradfahrer zugelassenen Weges spannt, bereitet ein verkehrsgefährdendes Hindernis im Sinne der §§ 32 StVO, 315b StGB. |
3. | Die gebotene Sorgfalt eines Fahrradfahrers bezüglich des vorausschauenden Fahrens erfordert es nicht, die Straße so sorgfältig zu beobachten, dass auch auf ein völlig untypisches, auf eine Distanz von mehr als fünf Metern nicht erkennbares Hindernis rechtzeitig reagiert werden kann. |
4. | Eine durch den Unfall verursachte Einschränkung in der beruflichen Zukunftsplanung – hier: als Fachärztin für Gynäkologie nicht mehr chirurgisch und im Kreissaal tätig sein zu können - ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich zu berücksichtigen. |
Schadensposition | Antrag in € | Zuspruch in € |
Fahrtkosten | 691,03 € | 459,45 € |
Zuzahlungen Krankentransport, Physiotherapie | 477,80 € | 477,80 € |
Zuzahlungen Krankenhaus | 120,00 € | 0,00 € |
Zuzahlung Rehabilitation | 525,42 € | 0,00 € |
Helm | 42,90 € | 42,90 € |
Haushaltshilfe | 101,91 € | 101,91 € |
Verdienstausfall | 31.009,25 € | 4.741,75 € |
Schmerzensgeld | mindestens 20.000,00 € | 10.000,00 € |
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen
|
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen. |
1. | Das Urteil des Landgerichts Freiburg (14 O 435/12) vom 23.03.2016 aufzuheben und |
2. | die Klage abzuweisen. |
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |