1. | Beim Motor EA 189 liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2. S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 3 Nr. 11 VO (EG) Nr. 715/2007 vor (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 25. Mai 2019 – 13 U 144/17 und BGH, Beschl. v. 9. Januar 2019 – VIII 225/17). Es handelt sich um eine emissionsmindernde Einrichtung. |
2. | Vertritt der Kraftfahrzeughersteller gegenwärtig die rechtlich kaum nachzuvollziehende Auffassung, die verbaute Abschalteinrichtung sei legal gewesen, begründet dies ausreichende Zweifel, dass das Softwareupdate das vormalige Fehlverhalten vollständig und ohne jegliche Folgen beseitigen wird Dies rechtfertigt es, die Nacherfüllung für den Käufer als unzumutbar erscheinen zu lassen. |
In diesem Rahmen teilten Sie u.a. mit, dass Sie davon ausgingen, dass es bei dem den o.g. Emissions-Systemgenehmigungen zugrundeliegenden Messverfahren Manipulationen an den entsprechenden Fahrzeugen durch die Volkswagen AG gegeben habe. ... Daraufhin wurde Ihnen ... ein Anhörungsschreiben übersandt. Darin wurden Sie gebeten mitzuteilen, ob .unzulässige Abschalteinrichtungen gem. Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Ziff. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut und eingesetzt worden sind. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde durch ihr Unternehmen erklärt, dass in der Motorvariante EA 189 EU5 keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne ... verbaut und eingesetzt worden ist. Weiter erklärten Sie, die Abstellung der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 07.10.2015 beschriebenen „Umschaltlogik“ . im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion durchführen zu wollen. |
Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der . Aggregate des Typs EA 189 EU5 sind die unzulässigen Abschalteinrichtungen .zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit .nach der Entfernung zu ergreifen. |
II. Systemgenehmigungen für Emissionen VO (EG) Nr. 715/2007 II. 1. Eine Abschalteinrichtung ist nach Artikel 3 Nr. 10 dieser Verordnung ein Konstruktionsteil, das .sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines Teiles der Emissionskontrollsystems zu .deaktivieren. . Weiterhin muss die AGR Teil des Emissionskontrollsystems sein, mithin also eine „emissionsmindernde Einrichtung“ sein, welche gem. Art. 3 Nr. 11 der Verordnung die Teile eines Fahrzeuges sind, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeuges regeln und/oder begrenzen. (anschließend sind Teile des Bescheides geschwärzt). Die AGR ist dann als eine emissionsmindernde Einrichtung und somit Teil des Emissionskontrollsystems zu verstehen, wenn sie geeignet ist, die Abgasemission zu regeln. (anschließend sind Teile des Bescheides geschwärzt). Die AGR ist demnach als emissionsmindernde Einrichtung, mithin als Teil des Emissionskontrollsystems zu verstehen. . Folglich liegt eine Veränderung von Teilen des Emissionskontrollsystems vor. Ergebnis zu II 1.: . Es liegt ein solche unzulässige „Abschalteinrichtung“ nach Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 vor. |
1. | die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 20.471,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2015 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Passat 2,0 TDI, FIN: XXXXXX und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. |
2. | festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeuges VW Passat 2,0 TDI, FIN: ... durch sie, die Beklagte zu 2), resultieren. |
3. | festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. |
4. | die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.789,76 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
„Die vom Kläger behauptete vermeintliche Täuschung gegenüber Behörden wäre für den hiesigen Rechtsstreit selbst dann irrelevant, wenn sie denn vorläge.“ |
jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. |
„Die vom Kläger behauptete vermeintliche Täuschung gegenüber Behörden wäre für den hiesigen Rechtsstreit selbst dann irrelevant, wenn sie denn vorläge.“ (SS v. 28.08.2017 S. 38, Bd. I Bl. 249 d.A.). |
„Bei den Maßnahmen zur Reduzierung der NOx-Emissionen wird zwischen innermotorischen Maßnahmen und Abgasnachbehandlung unterschieden.“ |
„Die Abgasrückführung ist damit kein Teil der Abgasreinigungsanlage bzw. des Emissionskontrollsystems“ (SS v. 28.08.2017 S. 8, Bd. I Bl. 219). |
„Das was wir gemacht haben war Betrug“ |
[Es folgen mehrere auszugsweise Abbildungen |
„Die in Deutschland und der EU verwendete Umschaltlogik ist ... nach unserer Rechtsauffassung legal.“ |
Bezugnehmend auf die Äußerung des Herrn Herbert D. ... weist sie (die Beklagte zu 2) vorsorglich darauf hin, dass die Aussage außerhalb des Prozesses getätigt wurde und deshalb nicht als Geständnis oder Sachvortrag behandelt werden kann. |
- | die Implementierung der Abschalteinrichtung bekannt war, |
- | denen die Unzulässigkeit bezogen auf eine EU-Typengenehmigung bekannt war, |
- | die wussten, dass bei der Antragstellung KBA getäuscht wurde und |
- | die wussten, dass die Typengenehmigung nicht erlangt worden wäre, wenn man die Funktionsweise offengelegt gelegt hätte. |