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Landgericht Stuttgart Urteil vom 25.07.2019 - 30 O 34/19 - Abschalteinrichtung für Abgasrückführung

LG Stuttgart v. 25.07.2019: Temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (sog. Thermofenster)


Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.07.2019 - 30 O 34/19) hat entschieden:

1. Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behaupten des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einem nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Kraftfahrzeugs.

2. Erfolgt die Steuerung der Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug in Abhängigkeit von (unter anderem) der Außentemperatur, handelt es sich hierbei um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).

3. Der Verkauf oder das Inverkehrbringen eines mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs durch den Hersteller begründet allerdings nicht ohne weiteres ein arglistiges Verschweigen des damit zusammenhängenden Sachmangels im Sinne von § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB oder gar eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB.


Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung - Abschalteinrichtungen
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dieselfahrzeug.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 29. März 2016 von der Beklagten einen von dieser hergestellten Neuwagen Mercedes-​Benz Vito (FIN: [...]) zu einem Kaufpreis von 45.815 €. Das dem Kläger spätestens am 4. August 2016 übergebene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor OM 651 der Schadstoffklasse EURO 6 ausgestattet.

Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem durch die sogenannte Abgasrückführung. Bei dieser wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Ferner verfügt das Fahrzeug über ein sogenanntes SCR-​System (selective catalytic reduction), im Rahmen dessen Stickoxidemissionen dadurch reduziert werden, dass dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) beigemischt wird und durch die sodann ausgelöste chemische Reaktion die Stickoxide im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser abgebaut werden.




Das Kraftfahrzeugbundesamt (nachfolgend: KBA) hat in 2018 verschiedene von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Betroffen waren nur bestimmte Baureihen der Fahrzeuge der Beklagten mit Motoren des Typs OM 622, OM 626, OM 642 und OM 651 der Schadstoffklasse EURO 6b, nicht hingegen alle mit diesen Motortypen ausgerüsteten Fahrzeuge. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von diesem Rückruf betroffen.

Der Kläger behauptet, im von der Beklagten erworbenen Fahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Zum einen würden verschiedene Funktionen erkennen, wann sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde und nur unter diesen Umständen für eine Optimierung der Emissionen sorgen. Die konkrete Programmierung beinhalte etwa, dass die Regeneration von SCR-​Katalysatoren, die für eine effiziente Abgasreinigung erforderlich seien, beinahe ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgte, also in der Zeit, die der übliche Neue Europäische Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) brauche. Zum anderen sei die Motorsteuerung so optimiert, dass bei Vorliegen der NEFZ-​Bedingungen (zum Beispiel Temperatur, Umgebungsdruck, Dauer) die emittierten Schadstoffe auf ein Minimum reduziert würden. Unter Bedingungen, die im Realbetrieb deutlich häufiger vorkämen, emittiere das Fahrzeug erheblich mehr Schadstoffe. Insbesondere verfüge das Fahrzeug über ein sogenanntes „Thermofenster“, das so gestaltet sei, dass die Abgasreinigung nur im Außentemperaturbereich zwischen 20 und 30° Celsius, der für den NEFZ vorgeschrieben sei, zu 100% arbeite. Bei niedrigen Temperaturen fahre die Abgasreinigung auf Grundlage dieses Thermofensters herunter beziehungsweise schalte sich irgendwann sogar gänzlich ab. Diese Softwarefunktionen seien bei der Anmeldung der Fahrzeuge der Beklagten nicht im Zulassungsbogen des KBA enthalten gewesen. Nach Überzeugung der Klägerseite stehe zwischenzeitlich fest, dass sämtliche zwischen 2006 und 2018 verkauften Dieselfahrzeuge die Grenzwerte nach EURO 5 beziehungsweise EURO 6 im Realbetrieb sowie im realen Prüfstand ohne illegale Beeinflussung teilweise massiv überschritten. Die Messwerte verschiedener Untersuchungen belegten, dass die Beklagte illegale Abschalteinrichtungen verwenden würde.

Es liege auf der Hand, dass auch die Verantwortlichen der Beklagten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst und diese gebilligt hätten, wenn sie nicht sogar direkt von diesen in Auftrag gegeben worden sei. Der Kläger wiederum sei von der Beklagten darüber getäuscht worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Grenzwerte der EURO-​Abgasnorm nur mittels einer oder mehrerer Abschaltfunktionen einhalte. Hätte der Kläger hiervon Kenntnis gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag.




Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 45.815 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-​um-​Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Daimler Typ Mercedes Vito FIN: [...].

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.832,01 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle den Grenzwert der einschlägigen EURO-​Norm. Die vom Kläger angeführten Messergebnisse bezögen sich auf Prüfbedingungen, die von den gesetzlich normierten Bedingungen abwichen und nicht den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp beträfen. In dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug befinde sich keine Manipulationssoftware, mithilfe derer Abgase lediglich für eine gewisse Dauer oder Distanz gereinigt würden oder die lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens eine Schadstoffarmut der Emissionen vortäusche, indem sie - wie offenbar bei Dieselmotoren der V. AG - aufgrund einer Prüfstanderkennung die Abgasreinigung intensiviere.

Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung habe nichts mit einer Abschalteinrichtung zu tun und hänge insbesondere nicht von einer Prüfstanderkennung ab. Im Falle relativ niedriger Außentemperaturen sei die Rate der Abgasrückführung zur Senkung des Versottungsrisikos betriebspunktabhängig geringer als bei höheren Temperaturen. Diese Kalibrierung des Systems sei zum Schutz des Motors vor dauerhafter Schädigung oder totalem Ausfall notwendig. Die Außentemperatur sei nur einer von vielen Faktoren, die bei der Steuerung der Abgassysteme eine Rolle spielen könnten. Dabei sei die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei kalter Umgebungstemperatur Industriestandard, um den beschriebenen Gefahren zu begegnen. Die Beklagte habe in den EG-​Typgenehmigungsunterlagen der Systemgenehmigung Abgas regelmäßig Angaben zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung gemacht, ohne dass die Behörde Veranlassung gesehen hätte, deswegen die Typgenehmigung zu verweigern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf eine irgendwie geartete Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug aus keinem rechtlichen Grund zu. Zwar verfügte das Fahrzeug bei Gefahrübergang über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung. Insoweit denkbare gewährleistungsrechtliche Ansprüche nach den §§ 434 ff. BGB sind aber bereits verjährt. Das bloße Vorhandensein dieses Sachmangels rechtfertigt weder die Annahme, die Beklagte habe diesen arglistig verschwiegen, noch begründet es eine deliktische Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB oder gar § 826 BGB.

I.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1, §§ 346, 348 BGB nicht zu. Der am 28. Januar 2019 erklärte Rücktritt ist gemäß § 437 Abs. 4, § 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene Nacherfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Fahrzeug allerdings bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Bei der - unstreitig vorhandenen - temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung handelt es sich um eine nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften unzulässige Abschalteinrichtung, aufgrund derer der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht hinreichend gewährleistet war und ist.

aa) Abgesehen von dieser temperaturabhängigen Steuerung - welche die Beklagte im Grundsatz eingeräumt hat - erfolgt das gesamte weitere Vorbringen des Klägers zu im streitgegenständlichen Fahrzeug vermeintlich vorhandenen Abschalteinrichtungen, Prüfstanderkennungen und sonstiger "Manipulationssoftware" allerdings vollständig ins Blaue hinein und ist mithin nicht berücksichtigungsfähig.

(1) Zwar ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Gerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Rn. 16; vom 23. Januar 2015 - V ZR 107/13, juris Rn. 18; vom 7. Juni 2018 – III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN).

Dabei ist es für die Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Sachvortrags unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645 Rn. 52). Eine Partei ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die behauptete Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 26. April 2018 – VII ZR 139/17, WM 2018, 1332 Rn. 34; jeweils mwN).

(2) Letzteres ist vorliegend allerdings der Fall. Die Ausführungen des Klägers lassen jeden greifbaren Anhaltspunkt dafür vermissen, dass sich die - mit vielen Worten beschriebenen - Abschalteinrichtungen auch im streitgegenständlichen Fahrzeug befinden könnten.

(a) Das Fahrzeug ist - was sich aus den klägerischen Ausführungen zunächst nicht mit der hinreichenden Klarheit erschließt - unstreitig nicht von einem der vom KBA gegenüber der Beklagten ergangenen Rückrufbescheide betroffen.

In Fällen, mit denen entsprechende Mängel unmittelbar von einem solchen Rückruf betroffener Fahrzeuge geltend gemacht werden, beabsichtigt das Gericht - wie es voraussichtlich in entsprechenden Urteilen demnächst näher ausführen wird - von einer tatsächlichen Vermutung (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife) für das Vorhandensein einer (mangelbegründenden) Abschalteinrichtung auszugehen. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend indes nicht gegeben.

(b) Allein der sehr umfangreiche und technisch in Teilen durchaus detaillierte Vortrag vermag nichts daran zu ändern, dass auch ein solches Vorbringen nur dann erheblich ist, wenn es in Bezug zum konkreten Streitgegenstand erfolgt. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil lässt der Kläger in weiten Teilen offen erkennen, dass er seine Erkenntnisse aus der Presseberichterstattung zu - wenn überhaupt - anderen Dieselfahrzeugen bezogen hat. Dies ist aber nicht ausreichend. Der notwendige Konnex zum streitgegenständlichen Fahrzeug ergibt sich nicht allein daraus, dass dieses über einen Dieselmotor verfügt oder dass dieses von der Beklagten hergestellt wurde.

(c) Auch der Umstand, dass sich Motoren des Typs OM 651, welche die Beklagte bereits seit über zehn Jahren herstellt und verbaut, in einigen der vom Rückruf des KBA im Jahr 2018 betroffenen Fahrzeugen befanden, stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass sich im streitgegenständlichen Fahrzeug - welches ebenfalls über einen Motor dieses Typs verfügt - ebenfalls eine Abschalteinrichtung befinden könnte. Weitere Anhaltspunkte diesbezüglich vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Anders als beim Dieselmotor EA189 der V. AG, bei dem aufgrund des entsprechenden Bescheids des KBA und den Einlassungen der V. AG hierzu möglicherweise angenommen werden könnte, dass alle Motoren dieses Typs über eine Prüfstanderkennung und Abschalteinrichtung verfügen, gibt es hierauf vorliegend keine sachlichen Hinweise oder tragfähigen Vortrag des Klägers. Dass dieser in weiten Teilen seiner Schriftsätze Erkenntnisse im Zusammenhang mit der sogenannten Abgasaffäre beim V.-​Konzern unverändert auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen möchte, vermag wiederum einen auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Vortrag nicht zu ersetzen.

(d) Willkürlich aufs Geratewohl erfolgt auch die Behauptung des Klägers, sämtliche zwischen 2006 und 2018 verkauften Dieselfahrzeuge der Beklagten hielten die Grenzwerte nach EURO 5 beziehungsweise EURO 6 nicht ein. Soweit er sich dafür auf Berichte der Untersuchungskommission "Volkswagen", Messungen der Deutschen Umwelthilfe sowie Untersuchungen des Bundesumweltamts bezieht, zeigt er an keiner Stelle auf, inwieweit der von ihm erworbene Fahrzeugtyp überhaupt Gegenstand dieser gewesen sei. Überdies behauptet auch der Kläger nicht, dass die im Rahmen des Testverfahren NEFZ zugrunde gelegten Bedingungen (unter anderem auf klimatisierten Abgas-​Rollenprüfständen) denen des realen Betriebs - welcher dies im Einzelnen auch sein mag - entsprechen (auf die nunmehr zugrunde zu legenden RDE-​Bedingungen kam es für die Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch nicht an). Mithin geben die vom Kläger vorgetragenen Abgaswerte - zumal sie andere Fahrzeugtypen betreffen - keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Abschalteinrichtungen und Prüfstanderkennungen.

(e) Soweit der Kläger das Vorhandensein von Abschalteinrichtungen aus einem von der Beklagten angebotenen Update im Rahmen einer "freiwilligen Kundenmaßnahme" ableiten möchte - wobei seinen Ausführungen bereits nicht zu entnehmen ist, ob auch für das streitbefangene Fahrzeug ein solches angeboten wurde - handelt es sich ebenfalls um eine aus der Luft gegriffene Vermutung. Die Behauptung, die Beklagte habe insoweit nur einer zwingenden Anordnung des KBA zuvorkommen wollen, erscheint mangels näherer Begründung ebenfalls als bloße Spekulation (vgl. zum Ganzen etwa auch OLG Koblenz, Urteil 18. Juni 2019 – 3 U 416/19, juris Rn. 34).

bb) Etwas anderes gilt indes hinsichtlich der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung. Denn insoweit ist es jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig, dass die Steuerung des Abgassystems in Abhängigkeit von der Außentemperatur erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine es sich um eine Abschaltvorrichtung, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässig ist und aufgrund derer das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

(1) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 11) herausgearbeitet hat, sieht die Verordnung 715/2007/EG die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, strikt als unzulässig an (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG), sofern nicht die ausdrücklich normierten Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG) greifen (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7-​3000-​031/16, S. 12). Dabei ist eine "Abschalteinrichtung" gemäß Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG definiert als jedes Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

Ausgehend von dieser weitgefassten Bestimmung (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 12) handelt es sich auch bei der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Dies gilt bereits ohne Berücksichtigung des - insoweit wiederum ins Blaue hinein erfolgten – Vorbringens des Klägers insoweit. Denn die Beklagte hat eingeräumt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug der Umfang der Abgasrückführung und der Abgasreinigung in Abhängigkeit (unter anderem) von der Außentemperatur gesteuert werden, mithin nach Ermittlung der Temperatur die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert wird und dadurch dessen Wirksamkeit (auch) bei normalem Fahrzeugbetrieb verringert wird.

Auch sind die erforderlichen engen Voraussetzungen (so wiederum ausdrücklich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 13), unter denen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG in bestimmten Fällen die Verwendung von Abschalteinrichtungen gestattet, vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte kann sich namentlich nicht auf die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung berufen, nach welcher die Verwendung von Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig ist, wenn „die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.“ Denn angesichts des vom Verordnungsgesetzgeber offenkundig bewusst weit gefassten Verbots von Abschalteinrichtungen, welches folgerichtig mit eng gehaltenen Ausnahmetatbeständen ausgestattet worden ist, lässt sich bereits dem Verordnungstext unmittelbar entnehmen, dass den Herstellern mit dieser Ausnahme lediglich gestattet werden soll, auf punktuell eintretende – nicht dem Normalverlauf entsprechende – Ereignisse (wie etwa auf den ausdrücklich erwähnten Unfall) zu reagieren, da in diesem Fall ausnahmsweise die mit der Verordnung verfolgten Regelungsziele zurückzutreten haben. Hierunter fällt aber von vornherein nicht eine solche Konstruktion von Fahrzeug und Emissionskontrollsystem, bei der die Abschalteinrichtung so integriert ist, dass sie - wenn auch nur in bestimmten Temperaturbereichen - fester Bestandteil derselben ist und damit zumindest teilweise zum Normalbetrieb gehört (vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7-​3000-​031/16, S.13 ff. und 16 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der von der Beklagten konstruierte Motor aufgrund von Versottungsgefahren und anderem ohne eine solche Abschalteinrichtung möglicherweise nicht im Dauerbetrieb funktionsfähig ist oder ob die Verwendung einer solchen temperaturabhängigen Steuerung „Industriestandard“ war oder ist. Der Verordnungsgeber hat die Typgenehmigung von Neuwagen mit der Verordnung 715/2007/EG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, und dabei ausweislich der Erwägungsgründe in Kauf genommen beziehungsweise möglicherweise sogar beabsichtigt, dass diese mit (gewichtigen) Veränderungen an den bisherigen Motorkonstruktionen einhergehen könnten.


(2)Infolge der nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigerweise im Fahrzeug des Klägers installierten Abschalteinrichtung war der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr bereits bei Gefahrübergang nicht gewährleistet und eignete sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Fahrzeug-​Zulassungsverordnung (nachfolgend: FZV) kann die zuständige Zulassungsbehörde in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung erweist, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Als „nicht vorschriftsmäßig“ kommen dabei insbesondere auch solche Fahrzeuge in Betracht, die mit einer Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 17 ff. mwN). Dabei hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass diese latente Gefahr einer Betriebsuntersagung nicht erst bei einer bereits erfolgten Umrüstungsanordnung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde, sondern auch bereits in den Fällen besteht, in denen die zuständige EG-​Typgenehmigungsbehörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert beziehungsweise noch nicht ihr Einverständnis mit einem solchen Vorgehen erklärt hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt ("Mangelanlage"/Grundmangel) vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen (vor allem Entscheidung/Äußerung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde) - dazu führen kann, dass die deutsche Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (siehe zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 20).

Diese latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hat aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 1624 Rn. 18 mwN; vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15 f.). Auch der Käufer eines mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ausgestatteten Kraftfahrzeugs muss - auch wenn das KBA bislang (jedenfalls soweit erkennbar) derartige Vorkehrungen noch nicht zum Anlass genommen zu haben scheint, Hersteller zu einem Rückruf betroffener Fahrzeuge aufzufordern - jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche – wie auch vorliegend – bislang unterblieben ist (siehe BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 22). Denn die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 – VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1991 – V ZR 204/91, NJW-​RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Rechtsmangel]).

Da sich das Fahrzeug des Klägers somit seit Gefahrübergang wegen (latent) drohender Betriebsuntersagung nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete, war es unabhängig davon mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ob es die übliche Beschaffenheit aufwies, die - was die Beklagte mit ihrem Verweis auf den gängigen „Industriestandard“ möglicherweise einzuwenden versucht - bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte. Denn die in der genannten Vorschrift genannten Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist (BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 13 mwN). Davon abgesehen fehlte dem Fahrzeug auch die übliche Beschaffenheit, die der Kläger aus objektiver Sicht erwarten durfte. Wenn die Kaufsache – wie hier - nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, weist sie auch nicht die übliche Beschaffenheit auf (Staudinger/Matusche-​Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 434 Rn. 89). Dies gilt auch im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Denn der Käufer eines Fahrzeugs kann unabhängig davon, wie weit verbreitet eine solche Vorrichtung ist, berechtigterweise erwarten, dass das Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO Rn. 23 mwN).




b) Trotzdem das Fahrzeug mithin infolge der verbauten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung mangelhaft war, ist der vom Kläger erklärte Rücktritt gemäß § 437 Abs. 4, § 218 BGB unwirksam, weil der hierauf bezogene Nacherfüllungsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war und sich die Beklagte auf Verjährung berufen hat.

aa) Der Nacherfüllungsanspruch des Klägers verjährt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Dem Kläger wurde das streitgegenständliche Fahrzeug spätestens am 4. August 2016 übergeben, so dass der Nacherfüllungsanspruch mit Ablauf des 4. August 2018 verjährt war. Da der Kläger sich auf Verjährung berufen hat, war der erst nach Verjährungseintritt erklärte Rücktritt mithin gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

bb) Zwar verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber betreffend die im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht feststellbar.

(1) Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Dabei hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 22. April 2016 – V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 21; vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-​RR 2003, 989, 990). Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14; vom 22. April 2016, aaO).

(2) Gemessen daran hat die Beklagte dem Kläger gegenüber den im Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel nicht arglistig verschwiegen.

Zwar wird ohne weiteres davon auszugehen sein, dass die Beklagte um die den Mangel begründenden Umstände insoweit wusste, als es um das Vorliegen der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung geht. Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG als solches ist jedoch – wie der Bundegerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat (Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, aaO) – nicht ausreichend für das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB. Hinzutreten muss vielmehr der weitere Umstand, dass aufgrund dessen der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet und sich das Fahrzeug somit nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignet. Auch hierauf muss sich mithin die – vom Kläger darzulegende – Kenntnis der Beklagten (zumindest in Form des Eventualvorsatzes) bezogen haben, um zur Annahme eines arglistigen Verschweigens eines aufklärungsbedürftigen Sachmangels gelangen zu können.

Hiervon ist auf Grundlage des feststellbaren Sachverhalts vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die Beklagte hat - letztlich unwidersprochen - erklärt, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei kalter Umgebungstemperatur „Industriestandard“ sei, um den beschriebenen Gefahren zu begegnen. Auch habe sie in den EG-​Typgenehmigungsunterlagen der Systemgenehmigung Abgas regelmäßig Angaben zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung gemacht, ohne dass das KBA Veranlassung gesehen hätte, deswegen die Typgenehmigung zu verweigern. Wie bereits erläutert, lässt zwar keiner der vorgenannten Umstände das Vorliegen eines Sachmangels entfallen. Allerdings sind sie für die subjektive Seite des Verhaltens der Beklagten von wesentlicher Bedeutung. Denn ausgehend hiervon kann - jedenfalls ohne gegenteilige Anhaltspunkte - nicht zu Lasten der Beklagten angenommen werden, dass sie billigend in Kauf genommen habe, den Käufern von mit temperaturabhängigen Steuerungen versehenen Fahrzeugen könne aus diesem Grunde eine Betriebsuntersagung drohen.

Das Vorbringen des Klägers enthält demgegenüber keine belastbaren Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Er beschränkt sich vielmehr auch insoweit auf pauschale und nicht belegte Behauptungen, wonach die Beklagte bewusst unrichtige Angaben zu den Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht habe, um das Geschäft mit „umweltfreundlichen“ Fahrzeugen zu fördern. Gerade weil § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Eingreifen eine deutliche Haftungsverschärfung des Verkäufers zur Folge hat, ist den materiell-​rechtlichen wie zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln aber besondere Beachtung zu schenken. Folgerichtig hebt auch der Bundesgerichtshof immer wieder hervor, dass die die Arglist des Verkäufers begründenden Umstände der Käufer beweisen und nicht der Verkäufer sie ausräumen muss (etwa BGH, Urteil vom 7. März 2003 – V ZR 437/01, aaO mwN). Dies ist dem Kläger vorliegend aber nicht gelungen.

2. Hieran anknüpfend steht dem Kläger auch der auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen die Rückübereignung dieses Fahrzeuges, gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu. Es fehlt (unter anderem) bereits an hinreichendem Vorbringen zu einer bewussten Täuschung der Beklagten gegenüber dem Kläger und zu einem zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer hieraus resultierenden Bereicherung. Auch insoweit ist es aus den soeben ausgeführten Gründen nicht ausreichend, dass die Beklagte wusste, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung versehen war und es sich dabei um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelte.

3. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender deliktischer Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-​Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126; EG-​FGV), namentlich deren § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1. Denn all den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nur eine solche Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll - was der Bundesgerichtshof stets betont - der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es gerade nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zum Ganzen siehe etwa BGH, Urteile vom14. Mai 2013 - VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 Rn. 7; vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 Rn. 27; jeweils mwN). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit gegebenenfalls zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26, 29; vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21).




b) Auf einen solchen Individualschutz sind die genannten Vorschriften indes nicht ausgerichtet. Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. In den Erwägungsgründen der Verordnung 715/2007/EG werden als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-​Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (zum Ganzen ausführlich OLG Braunschweig, Urteile vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 137 ff.; vom 13. Juni 2019 – 7 U 289/18, juris Rn. 123).

Eben diese Abgrenzung ist aber entscheidend, um – wie der Bundesgerichtshof betont – den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen und damit den deliktischen Vermögensschutz nicht ausufern zu lassen und eine vom (europäischen) Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Vermögensschäden zu schaffen. Bei der Bestimmung der Reichweite der deliktischen Haftung für Vermögensschäden nach den § 823 ff. BGB ist es deshalb von besonderer Wichtigkeit, das Verhältnis zu den für den betroffenen Bereich primär geschaffenen Regelungen zu beachten, um die gesetzgeberischen Wertungen nicht auf diesem Wege „auszuhebeln“ (vgl. hierzu insbesondere auch noch nachfolgend zur Haftung nach § 826 BGB).

Dementsprechend kommt auch den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 und § 27 EG-​FGV ein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie auf den Regelungen der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften aufbauen beziehungsweise diese umsetzen.

4. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesem durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung oder sonst „in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt“ haben könnte.


a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 28. Juni 2016 – VI ZR 526/15, NJW 2017, 250 Rn. 16; vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof betont mit gutem Grund in besonderem Maße das Verhältnis zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung. Denn eine unbeschränkte und vorschnell bejahte Deliktshaftung für Vermögensschäden birgt die Gefahr, die Risikozuweisungen des jeweils einschlägigen Vertragsrechts zu unterlaufen (zutreffend hierzu MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 16 f.; vgl. auch bereits LG Ellwangen, Urteil vom 10. Juni 2016 – 5 O 385/15, juris Rn. 24). Allein die Verletzung vertraglicher Leistungspflichten stellt deshalb grundsätzlich keine sittenwidrige Schädigung dar, selbst wenn sie im Einzelfall vorsätzlich erfolgen sollte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 – 3 U 416/19, juris Rn. 37; anders aber wohl OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18, juris Rn. 21). Überdies ist zu bedenken, dass es sich - wie gezeigt - bei den Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung 715/2007/EG und der EG-​FGV gerade nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 BGB handelt. Eine vorschnell - also ohne das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - bejahte Haftung nach § 826 BGB liefe aber Gefahr, den betreffenden Normen letztlich eben doch die Wirkung von individualschützenden Normen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen In diesem Sinne wohl auch OLG München, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 32 U 1304/19, juris Rn. 9).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB nicht in Betracht.

Wie ausgeführt, handelt es sich bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung und im Zusammenhang mit der daraus resultierenden Gefahr der Betriebsuntersagung außerdem um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, für den der Gesetzgeber die gewährleistungsrechtliche Haftung nach den §§ 434 ff. BGB vorgesehen hat.

Die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein rechtfertigt aus den genannten Gründen aber nicht die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Hierfür müssten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr weitere, besondere Umstände im Verhalten der Beklagten hinzutreten, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Gewährleistungsrechts vorgenommene Risikozuweisung zugunsten des Klägers zu überschreiben. Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte - wie bereits ausgeführt - unwidersprochen vorgetragen, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung werden in Dieselmotoren industrieweit als Standard eingesetzt, um unter anderem eine „Versottung“ der Motoren zu verhindern. Dies lässt zwar, wie mehrfach erläutert, das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB nicht entfallen. Aber es spricht deutlich dagegen, dass die Beklagte mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in verwerflicher Weise gegen Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verstoßen haben könnte.

Auf der anderen Seite beschränkt sich der - für das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach § 826 BGB vollständig darlegungs- und beweispflichtige - Kläger in seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung (einmal mehr) auf allgemeine Spekulationen und Mutmaßungen, die ohne erkennbaren Bezug auf die im streitgegenständlichen Fahrzeug konkret verbaute temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung erfolgen. So habe die Beklagte aufgrund ihres „Gewinnstrebens um jeden Preis“ und „zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teureren Lösung“ gehandelt, dabei “in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt“, sei „bewusst verschleiernd und durch einen offensichtlich nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen“ und habe „zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen“. Dabei beziehen sich weite Teile der klägerischen Ausführungen offenbar auf eine (vermeintlich) von der V. AG in Dieselmotoren eingesetzte Prüfstanderkennung, obschon es für das Vorliegen einer solchen im streitgegenständlichen Fahrzeug Anhaltpunkte nicht gibt. Auch der wiederholte Verweis des Klägers auf Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart (etwa Urteil vom 17. Januar 2019 - 23 O 172/18, juris; ablehnend mit in weiten Teilen berechtigter Kritik Wessel, DAR 2019, 277 und nun auch OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6 f.), in denen betreffend andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge eine Haftung nach § 826 BGB bejaht wurde, vermag nicht einen eigenen, zum konkreten Sachverhalt gehaltenen Vortrag zu ersetzen. Überdies verfängt die Bezugnahme auch bereits deshalb nicht, weil die dort entscheidende Kammer ausweislich der Entscheidungsgründe im konkreten Fall offenbar zahlreiche Feststellungen zu den Beweggründen und der planmäßigen Vorgehensweise der Beklagten zu treffen vermochte, die dem Gericht vorliegend mangels substantiiertem oder gar unstreitigem Vortrag nicht ansatzweise möglich sind.



Nach alledem kommt eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB vorliegend nicht in Betracht. Allein ein im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal möglicherweise empfundenes Bedürfnis, Käufern von Dieselfahrzeugen einen möglichst weitreichenden und ohne besondere Schwierigkeiten geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller entsprechender Fahrzeuge geben zu wollen, kann es nicht rechtfertigen, die vom Bundesgerichtshof aus gutem Grund aufgestellten hohen Voraussetzungen für die Annahme einer deliktischen Haftung und insbesondere einer Haftung nach § 826 BGB bei der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen zu suspendieren.

5. Nachdem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB aus genannten Gründen ausscheidet, steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch nach § 831 nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11, juris Rn. 58).

6. Schließlich besteht auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach § 812 Abs. 1, § 123 Abs. 1 BGB nicht, da eine arglistige Täuschung durch den Beklagten aus bereits genannten Gründen nicht angenommen werden kann.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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