1. | Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behaupten des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einem nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffenen Kraftfahrzeugs. |
2. | Erfolgt die Steuerung der Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug in Abhängigkeit von (unter anderem) der Außentemperatur, handelt es sich hierbei um eine gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133). |
3. | Der Verkauf oder das Inverkehrbringen eines mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs durch den Hersteller begründet allerdings nicht ohne weiteres ein arglistiges Verschweigen des damit zusammenhängenden Sachmangels im Sinne von § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB oder gar eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 45.815 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Pkw Daimler Typ Mercedes Vito FIN: [...]. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.832,01 € freizustellen. |
Die Klage wird abgewiesen. |