| Veräußert ein zur Verfügung über eine bewegliche Sache Nichtberechtigter die Sache und übergibt sie dem Erwerber, so erwirbt der Erwerber - nach polnischem Recht - das Eigentum im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes an der Sache, es sei denn, er handelt bösgläubig. - Der Erwerber ist danach zwar im Regelfall nicht verpflichtet, die Berechtigung des Veräußerers zu überprüfen, wenn aber die Umstände einer Transaktion Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken, hat er sich im gewissen Umfang zu bemühen, diese aufzuklären. |
| Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümer des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeug-Identifizierungsnummer:, ist. |
| 1. | Die Klage wird abgewiesen. |
| 2. | Widerklagend: Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeug-Identifizierungsnummer:, ist. |
| die Widerklage abzuweisen. |
| „Veräußert ein zur Verfügung über eine bewegliche Sache Nichtberechtigter die Sache und übergibt sie dem Erwerber, so erwirbt der Erwerber das Eigentum im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes an der Sache, es sei denn, er handelt bösgläubig.“ |