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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.01.2019 - 2-21 O 317/18 - Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten

LG Frankfurt am Main v. 31.01.2019: Zur Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.01.2019 - 2-21 O 317/18) hat entschieden:

   Für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten ist das arithmetische Mittel der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig..


Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:


Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.03.2018 auf der W.-​Straße in D. ereignete. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der genaue Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Die Parteien sind sich deshalb darüber einig, dass eine jeweils hälftige Haftung für den entstandenen Schaden besteht.

Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 24.04.2018 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.372,03 € bis zum 03.05.2018 und mit Schreiben vom 07.05.2018 bis zum 14.05.2018 auffordern. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.




Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren und mietete sich für den Zeitraum der Reparatur einen Mietwagen, wofür er 3.159,45 € bezahlte.

Die Beklagte veranlasste am 05.07.2018 eine Auszahlung in Höhe von 11.227,63 € auf das Konto des Rechtsanwaltes des Klägers, wovon 530,47 € auf die Mietwagenkosten entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung des bezahlten Betrages wird auf Anlage K8 Bezug genommen.

Die Teilregulierung durch die Beklagte ließ der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2018 seiner Kaskoversicherung mitteilen, welche zu diesem Zeitpunkt bereits 15.400,00 € unmittelbar an die das Fahrzeug des Klägers reparierende Werkstatt bezahlt hatte. Der Kläger zahlte 3.806,21 € an die Kaskoversicherung zurück.

Mit Schreiben vom 10.07.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung der teilweise noch offenen Mietwagenkosten und zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme des Höherstufungsschadens in der Kaskoversicherung auffordern. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 06.08.2018 und vertrat darin die Auffassung, der Kläger sei aufgrund der Zahlung durch die Kaskoversicherung überzahlt in Höhe von 9.934,67 € und forderte den Kläger auf, diesen Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen.




Der Kläger beantragte ursprünglich,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.049,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen;

  2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach einer Quote von 50 % alle Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der D.A.V. AG (Vers.-​Nr. ...) aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 07.03.2018 auf der W.-​Straße in D. entstanden sind und entstehen werden;

  3.  festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 07.03.2018 auf der W.-​Straße in D. Reparaturkosten in Höhe von 9.934,67 € zu zahlen;

  4.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Klageerwiderung vom 30.11.2018 hat die Beklagte den Feststellungsantrag zu 2. anerkannt und ist mit Teilanerkenntnisurteil vom 04.12.2018 dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt worden.

Der Kläger hat den Antrag zu 3. mit Schriftsatz vom 18.12.2018 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28.12.2018 angeschlossen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm 50 % der noch offenen Mietwagenkosten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei insoweit unbeachtlich. Konkrete Tatsachen, die belegen, dass die berechneten Kosten nicht dem erstattungsfähigen Normaltarif entsprechen, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der Normaltarif könne anhand der Schwacke-​Liste geschätzt werden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

Die Beklagte beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.049,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 zu zahlen;

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von € 1.242,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die verlangten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen. Ein Geschädigter könne jedenfalls keinen höheren Ersatzbetrag verlangen als den vom ihm vertraglich geschuldeten. Gemäß der Mietwagenrechnung sei die Berechnung der Miete und Zusatzleistungen nach der HDG-​Preisliste erfolgt. Dem entspreche der in Rechnung gestellte Betrag nicht. Außerdem könne der Kläger nur die Kosten des Normaltarifs verlangen. Diesen Normaltarif habe die Beklagte ihrer bereits erfolgten Zahlung zugrunde gelegt. Die Zahlung entspreche den Erhebungen des Fraunhofer Instituts. Der von der Vermieterin verlangte Aufschlag für Winterreifen sei nicht branchentypisch und ortsüblich.

Die Klage ist der Beklagten am 12.10.2018 zugestellt worden.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist auch soweit sie nicht für erledigt erklärt bzw. anerkannt wurde nur teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes für ihm entstandene Mietwagenkosten von 665,66 € gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

Da der Unfallhergang nicht aufklärbar ist, sind sich die zueinander Unfallbeteiligten gem. § 17 Abs. 1 StVG jeweils zu 50 % zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Hinsichtlich des entstandenen Schadens sind zwischen den Parteien nur noch die Mietwagenkosten in Höhe von 2.628,98 € im Streit. Zur Schadensbeseitigung aus dem Verkehrsunfall vom 07.03.2018 waren indes nur Mietwagenkosten in Höhe von 665,66 € erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Die Miete ist demgemäß grundsätzlich nur bis zur Höhe des sog. Normaltarifs erstattungsfähig (so in st. Rspr. der BGH seit NJW 2005, 51 [BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03]; zuletzt BGH NJW 2013, 1870 [BGH 05.03.2013 - VI ZR 245/11]).




Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzungsgrundlage nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-​Liste als auch der Fraunhofer Tabelle ermittelt werden kann. Eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat er aber ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (z.B. BGH NJW-​RR 2010, 1251 [BGH 18.05.2010 - VI ZR 293/08]; BGH NJW-​RR 2011, 823 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 353/09]). Der BGH hat dabei auch wiederholt die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO betont und hervorgehoben, allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (so z.B. BGH, NJW 2011, 1947, Rn. 18). Deshalb ist der Tatrichter bei der Verwendung dieser Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es deren Heranziehung ablehnen (BGH NJW 2011, 1947 [BGH 12.04.2011 - VI ZR 300/09], Rn. 17 a.E.).

Die Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt haben mit Urteilen vom 20.12.2018 (2-​01 S 212/17), 14.11.2018 (2-​15 S 76/18) und vom 10.10.2018 (2-​16 S 218/17) übereinstimmend entschieden, dass für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-​Liste und der Fraunhofer-​Gesellschaft vorzugswürdig sei. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung und den folgenden Ausführungen der ersten Zivilkammer (Urteil vom 20.12.2018 - 2-​01 S 212/17) an:
   "Gegen die Preisermittlung der Schwacke-​Liste als Schätzgrundlage bestehen begründete Zweifel. Es ist fraglich, ob die den Erhebungen zugrunde gelegten, angeblich langfristig geltenden Preislisten mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der am Markt realisierbaren Preise von der konkreten Wettbewerbssituation und einer nicht auszuschließenden Manipulationsmöglichkeit überhaupt geeignet sind, tatsächlich realisierte Marktpreise auch nur annähernd zutreffend zu erfassen (OLG Frankfurt Urt. v. 3.3.2015, 4 U 164/15 Rn. 18 zitiert nach Juris und OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015, 1 U 42/14, Rn. 31 ff. zitiert nach Juris). Die Annahme der Schwacke-​Autoren, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen, ist nicht belegt. Dagegen spricht, dass der Marktpreis sich nicht nach den von Schwacke eingeholten statischen Preislisten, die laut Schwacke-​Liste "für einen sehr langen Zeitraum gelten" (vgl. z.B. Schwacke-​Liste 2012, Seite 8), sondern nach den Preisen richtet, mit denen ein Kunde in der Situation des Geschädigten tatsächlich konfrontiert wird (OLG Düsseldorf a.a.O.). Diese Preise wiederum bemessen sich nach der aktuellen Angebots- und Nachfragesituation und unterliegen typischerweise Schwankungen, die sich ständig auf das Preisniveau auswirken. Diese Schwankungen können von für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten also nicht hinreichend abgebildet werden. Außerdem ist es nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem u.U. deutlich günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten Preis offeriert werden, nämlich zu der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation. Dies liegt gerade für den Mietwagenmarkt nahe, auf dem bedingt durch zahlreiche Anbieter eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation herrscht (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass sich eine Abfrage durch Einholung von Internetangeboten und mittels anonymer Telefonabfragen, wie sie dem Fraunhofer-​Mietspiegel zugrunde liegen, zur Feststellung realer Marktpreise besser eignet. Aufgrund der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche und zur tatsächlichen Buchung von Dienstleistungen, ist die Erhebung von Preisen ohne Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-​Erhebung durchführt, nicht mehr zeitgemäß und nicht zu rechtfertigen. Da das Internet als Medium des Preisvergleiches größte Bedeutung hat beeinflusst es auch die Preisbildung als solche, da eine Anmietung zu Preisen, die über den im Internet angebotenen liegen, praktisch erheblich erschwert sein dürfte.

Aber auch die Erhebung nach Fraunhofer vermag letztlich nicht zu überzeugen. Ihre Schwäche liegt insbesondere darin, dass sich ihre Erhebungen auf ein Gebietsbeschränken, das nach nur zweistelligen Postleitzahlen ausgewählt ist. Ihr Raster ist räumlich daher vergleichsweise groß angelegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Schwacke-​Erhebung genauer und überzeugender, denn ihr liegt eine nach dreistelligen Postleitzahlengebieten differenzierte Abfrage zugrunde. Damit ist dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den regional zugänglichen Markt verweisen lassen muss. Für die Schwacke-​Liste spricht außerdem, dass bei ihr auch Zuschläge berücksichtigt werden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel beider Erhebungen sieht die Kammer in beiden Listen jeweils für sich genommen keine geeignete Schätzungsgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO für die Ermittlung des Normaltarifs. Vielmehr hält es die Kammer für sachgerechter, zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen beide Listen derart zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der Mietpreise beider Listen gebildete arithmetische Mittel ("Fracke") herangezogen wird (so auch LG Frankfurt - 16. Zivilkammer, Urteil vom 10.10.2018, Az. 2-​16 S 218/17, und 15. Zivilkammer, Urteil vom 31.10.2018, Az.: 2-​15 S 76/18; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, NJW-​RR 2010, 541 [OLG Saarbrücken 22.12.2009 - 4 U 294/09-83]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, BeckRS 2014, 02868; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12, NZV 2014, 314; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, BeckRS 2014, 21180; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 9 U 142/15, NZV 2016, 336; OLG Celle, Urteil vom 01.02.2017, Az.: 14 U 61/16, BeckRS 2017, 140012). Auf diese Weise lässt sich ein angemessener Ausgleich zwischen den erheblichen Differenzen beider Listen erreichen. (...).

Gegen die Anwendung des arithmetischen Mittels als Schätzungsgrundlage kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass damit letztlich Abstand von dem Ansatz genommen würde, als Grundlage für den Schadensersatzanspruch den tatsächlichen Marktpreis anhand einer empirischen Schätzungsgrundlage zu ermitteln (so aber OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06715, Rn. 48 u. 49). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die beiden Markterhebungen nach Schwacke und Fraunhofer lediglich als Grundlage der Schätzung dienen und es dem Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO frei steht, von den sich aus den Markterhebungen ergebenden Tarifen etwa durch Zuschläge abzuweichen (so auch OLG Celle NJW-​RR 2016, 1119, Rn. 30 und 31). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das Ergebnis der richterlichen Schätzung die Wirklichkeit regelmäßig ohnehin nicht exakt abbildet. Demgemäß hat der BGH - wie bereits ausgeführt - die Bildung des arithmetischen Mittels grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (z.B. BGH NJW-​RR 2010, 1251 [BGH 18.05.2010 - VI ZR 293/08]; BGH NJW-​RR 2011, 823 [BGH 22.02.2011 - VI ZR 353/09])."

Dabei geht die Kammer bei der Bildung des arithmetischen Mittels von der Summe der in den Listen von Fraunhofer und Schwacke angegebenen Mietpreise aus und schlägt dem daraus errechneten arithmetischen Mittel anschließend die in der Schwacke-​Liste im Einzelnen aufgeführten Nebenkosten zu, sofern sie erstattungsfähig und in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis tatsächlich angefallen sind (vgl. LG Frankfurt a.a.O.).

Der Berechnung sind deshalb einerseits die von dem Kläger angegebenen Werte nach Schwacke (3.064,00 € ohne Nebenkosten) und die von der Beklagten angenommenen Kosten nach Fraunhofer (1.060,94 €) zugrunde zu legen. Daraus errechnet sich ein arithmetisches Mittel von 2.062,47 €.

Diesem Betrag sind die Kosten für Winterbereifung hinzuzurechnen. Diese Position ist ausweislich der Rechnung vom 27.04.2017 (Anlage K 15) angefallen. Angesichts des Anmietzeitpunkts Anfang März erscheint eine entsprechende Ausstattung des Fahrzeugs auch naheliegend. Die Kosten gehören zu dem erforderlichen Schadenersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil v. 05.03.2013, NJW 2013, 1870 [BGH 05.03.2013 - VI ZR 245/11]) kann für eine Ausstattung mit Winterreifen eine gesonderte Vergütung verlangt werden, auch wenn der Vermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs schuldet.

Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für den im Mietvertrag (Anlage K16) vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von € 250,00. Die von der Schwacke-​Liste insoweit vorgesehenen Nebenkosten betreffen die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung unter € 500,00 (vgl. LG Frankfurt a.a.O.). Bei den Mietpreisen des Fraunhofer Mietpreisspiegels sind die Kosten für eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung zwischen € 750,00 und 950.00 enthalten (vgl. Fraunhofer Mietpreisspiegel 2015, S. 24). Damit ist die vorliegende Haftungsbeschränkung jedenfalls ganz überwiegend bereits in den in der Schwacke-​Liste ausgewiesenen Normaltarifen berücksichtigt. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten würde aber für eine weitere Haftungsreduzierung von unter 500 € auf 250 € keine 396,00 € bezahlen, da dieser Betrag den damit zu erreichenden Nutzen übersteigt.

Damit ergeben sich erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 2.392,23 €. Dass die darüber hinaus angefallenen Mietwagen kosten in Höhe von insgesamt 3.159,45 € erforderlich gewesen wären, hat der Kläger nicht dargetan.

Von den somit erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.392,23 € konnte der Kläger nach der Haftungsverteilung von 50 % 1.196,12 € ersetzt verlangen. Da die Beklagte 530,47 € bereits reguliert hat, ist noch ein Betrag von 665,66 € zur Zahlung offen.

2. Der Kläger hat außerdem auch einen Anspruch auf Erstattung der weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Auch diese sind Teil den zu ersetzenden Schadens gem. § 249 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind jedoch nicht aus dem von dem Kläger angegebenen Gegenstandswert von 24.190,12 €, sondern nur aus einem Gegenstandswert von 21.605,70 € zu berechnen. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Forderung hinsichtlich der Mietwagenkosten um 383,60 € überhöht. Außerdem ist hinsichtlich der zur Feststellung verlangten Forderungen jeweils ein Abzug von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - II ZR 615/16), weshalb die Feststellung, dass der Höherstufungsschaden zu ersetzen sei, nur einen Wert von 855,54 € aufweist und die Feststellung, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht bestehe, einen Wert von 7.947,74 €. Daraus ergibt sich ein vorgerichtlicher berechtigter Gegenstandswert von 21.605,70 €. Daraus errechnet sich sodann eine gegenüber der Beklagten geltend zu machende Forderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €.

3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich der Hauptforderung unter Gesichtspunkten des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

ie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich dieses Teils der Klage zu 69 % der Beklagten und zu 31 % dem Kläger auferlegt.

Denn die Rückforderung der Beklagten in Höhe von 9.934,67 € war von Anfang nur in Höhe von 3.140,55 € begründet. Die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe nach der Zahlung durch seinen Kaskoversicherer in Höhe von 15.400,00 € nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 4.469,33 € gehabt ist unzutreffend. Vielmehr hatte der Kläger gegen den Kaskoversicherer insgesamt einen Anspruch in Höhe von 23.187,58 €, weil zum Quotenvorrecht des Kaskoversicherten neben den Reparaturkosten auch die Sachverständigenkosten und die Wertminderung zählen (BHHJ/Jahnke BGB § 249 Rn. 22.). Demgemäß bleib der Kläger gem. § 86 Abs. 1 S. 2 VVG in Höhe von 7.787,58 € quotenbevorrechtigt.

Zutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass der weitergehende Anspruch in Höhe von 3.806,21 € durch die Zahlung der Kaskoversicherung gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf diese übergegangen ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, der Anspruch sei auch insoweit nicht auf den Kaskoversicherer übergegangen, weil er diesen nur in Höhe von 11.593,79 € in Anspruch genommen habe, ist dies unzutreffend. Denn für den Übergang des Anspruchs gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG kommt es nur auf die tatsächliche Leistung durch den Versicherer und nicht auf dessen Leistungspflicht an (Langheid/Wandt/Möller/Segger VVG § 86 Rn. 114 m. w. N.). Da der Anspruch somit auf den Kaskoversicherer übergegangen war, bewirkte die Rückzahlung der 3.806,21 € durch den Kläger nicht, dass der Anspruch wieder auf ihn überging.

Allerdings bestand für den Kläger, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 665,66 € wegen der angefallenen Mietwagenkosten, welcher nicht auf den Kaskoversicherer übergehen konnte, da diese von der Verpflichtung des Kaskoversicherers als Sachfolgeschäden nicht umfasst sind (BHHJ a.a.O.). Die von der Beklagten an den Kläger geleistete Zahlung erfolgte damit nur in Höhe von 3.140,55 € ohne Rechtsgrund. Nur insoweit bestand deshalb ein Rückforderungsanspruch der Beklagten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Vollstreckung durch den Kläger aus § 709 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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