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Amtsgericht Köln Urteil vom 18.01.2019 - 269 C 153/18 - Schwacke-Liste ist Maßstab für Normaltarif

AG Köln v. 18.01.2019: Normaltarif ist auf Basis der Schwacke-Liste zu bemessen


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 18.01.2019 - 269 C 153/18) hat entschieden:

  1.  Der Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels (sog. Schwackeliste) im Postleitzahlengebiet der Geschädigten (hier 532 ... ) geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Dem folgt das Gericht.

  2.  Auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach der Mittelwert aus der Schwackeliste und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-Liste) zu ermitteln ist (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12), veranlasst das Gericht nicht, seine Rechtsprechung aufzugeben.


Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 06.04.2018 in F., bei welchem das Fahrzeug vom Typ BMW 118d mit 90 KW der Frau A.B. (im Folgenden: Geschädigte), wohnhaft in B., durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Geschädigte mietete daraufhin für den Zeitraum vom 25.04. bis 25.05.2018, also für 30 Tage, bei der Klägerin, einem Autovermietungsunternehmen, ein Ersatzfahrzeug an und trat ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Mit dem Ersatzfahrzeug legte die Geschädigte in dem Anmietzeitraum eine Strecke von 2.111 km zurück.




Bereits vor dem Verkehrsunfall, nämlich am 29.03.2018, hatte die Geschädigte ein neues Fahrzeug bestellt, welches infolge von Lieferengpässen bei der Firma VW jedenfalls bis Mitte November 2018 noch nicht ausgeliefert werden konnte.

Für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs des Typs Audi A3 berechnete die Klägerin einen Mietpreis von 2.672,46 EUR, weitere 582,00 EUR für eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR sowie jeweils 22,69 EUR für die Zustellung und die Abholung des Ersatzfahrzeugs, insgesamt mithin 3.926,81 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 03.07.2018 zu einer Zahlung der Mietwagenkosten auf. Eine Zahlung hierauf erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.926,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 347,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten müsse unter Zugrundlegung der sog. Frauenhofer-​Liste erfolgen. Die Beklagte legt zudem Alternativangebote zu einem günstigeren Mietpreis vor. Auch habe sie der Geschädigten eine Woche vor der Anmietung angeboten, ihr ein Ersatzfahrzeug kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte behauptet, dass allenfalls ein Anmietzeitraum von 16 Tagen gerechtfertigt sei, nämlich maximal 14 Tage für die Wiederbeschaffung und 2 Tage Überlegungsfrist. Die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überhaupt angewiesen gewesen sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet habe und dass für das beschädigte Fahrzeug ebenfalls eine Kaskoversicherung bestanden habe. Die Erforderlichkeit der Zustellung und Abholung bestreitet die Beklagte ebenso. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeglichen habe.




Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 10.10.2018 zugestellt worden. Beide Parteien haben nach § 128 Abs. 2 ZPO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.


Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und zu einem überwiegenden Teil begründet.

Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 115 VVG, 249 ff., 398 S. 2 BGB zu.

Der Geschädigten stand ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach § 249 BGB zu, welchen sie wirksam an die Klägerin abgetreten hat (§ 398 S. 2 BGB). Die Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer wegen der Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer bzw. der Dauer der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Schwacke-​Automietpreisspiegels (sog. Schwackeliste) im Postleitzahlengebiet der Geschädigten (hier 532 ... ) geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18.03.2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08).

Dem folgt das Gericht. Auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach der Mittelwert aus der Schwackeliste und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-​Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (Fraunhofer-​Liste) zu ermitteln ist (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12), veranlasst das Gericht nicht, seine Rechtsprechung aufzugeben. Denn dies würde die verschiedenen Schätzgrundlagen, die nach unterschiedlichen Methoden ermittelt worden sind, in unzulässiger Weise vermischen.


Für die Schätzung auf der Grundlage der Schwackeliste sprechen folgende Erwägungen: Bei der Bildung des arithmetischen Mittels des Schwackeliste orientiert sich diese an den tatsächlichen Marktverhältnissen, wobei die Schwacke-​Organisation als neutrale Sachverständigenorganisation auftritt. Es wird hierbei ein Mittelwert aus allen Nennungen gebildet. Ferner werden in der Schwackeliste auch der minimale und maximale Preis genannt. Weiter werden bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auch auf Internetrecherche verzichtet, vielmehr nur schriftliche Preislisten ausgewertet, die frei zugänglich sind. Die Schwackeliste wird regelmäßig neuen Entwicklungen angepasst, wobei nicht nur die aktuellen Preislisten ausgewertet, sondern auch neuere Marktentwicklungen berücksichtigt werden.

Eine Schätzung auf der Grundlage der Schwackeliste ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08). Hierauf hat die Beklagte zwar hingewiesen, Mängel in diesem Sinne jedoch nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie generell auf die Ungeeignetheit der Schwackeliste und die Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts verweist, vermag dies an der Eignung der Schwackeliste nichts zu ändern. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet wäre, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auswirken. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Auch die zuständige Berufungskammer des Gerichts sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, 5 U 44/10).

Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass den angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu der Schwackeliste auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung, die geringere örtliche Genauigkeit sowie eine gewisse "Internetlastigkeit" gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09). Auch wurden bei den Erhebungen des Fraunhofer Mietpreisspiegels hinsichtlich des Anmietzeitpunkts weder individuelle Ferieneinflüsse, noch Sondertarife oder ähnliches berücksichtigt und flossen auch nicht in die Durchschnittspreise ein. Außerdem wurde jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt. Es lässt sich somit keine überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die für sich genommen die Annahme einer mangelhaften Erhebung für die Schwackeliste rechtfertigen könnte.

Die Anwendung der Schwackeliste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem jeweiligen Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Dies ist hier nicht gegeben. Entsprechende Angebote an die Geschädigte hat die Beklagte nicht vorgelegt. Der Vortrag, dass sie sich nicht nach anderen Tarifen erkundigt habe, ist ohne den Verweis auf konkrete Angebote im streitgegenständlichen Zeitraum unsubstanziiert.

Das Gericht berücksichtigt den Verweis der Beklagten auf Angebote der Firma S. und über das Portal MietwagenCheck.de. Die Angebote betreffen jedoch nicht den hier in Frage stehenden Zeitraum, sondern einen Zeitraum von über einem halben Jahr später. Dass der Geschädigten ein annahmefähiges Angebot zu diesem Tarif im April/Mai 2018 konkret zugänglich war, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Es ist nicht erkennbar, ob es sich bei dem Preis in dem Internet-​Screenshot der MietwagenCheck.de um ein Angebot handelt, das nur an bestimmten, nicht ausgelasteten Tagen besteht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Preise im Internet je nach Auslastung des Fuhrparks stark variieren. Dem Angebot ist ferner nicht zu entnehmen, ob es inhaltlich mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar ist. Es ist in Bezug auf das zu vermietende Fahrzeug nicht hinreichend konkret und benennt es nur beispielhaft. Damit die Geschädigte beurteilen kann, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein solches der Mietwagenklasse handelt, die derjenigen ihres Fahrzeugs entspricht, bedarf es weiterer Informationen, etwa zu der Motorisierung, Typ etc. Nach alledem handelt es sich nicht um hier erhebliche Alternativangebote. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis der vorgelegten Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entspricht, als denen der Schwackeliste, veranlasste das Gericht nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre unter diesen Umständen eine unzulässige Ausforschung.




Das Schreiben der Beklagten vom 19.04.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für eine wirksame Verweisung der Geschädigten auf ein alternatives Mietwagenangebot vor der eigentlichen Anmietung ist dieses zu unbestimmt. Daraus geht weder hervor, bei welchem Anbieter, zu welchem Preis und zu welchen Konditionen eine Anmietung erfolgen könnte.

Es verbleibt trotz der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung der Schwackeliste als Schätzgrundlage. Für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort, hilfsweise am Wohnort der Geschädigten, für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-​Kombination unter Berücksichtigung des arithmetischen Mittels. Dies ist hier das PLZ-​Gebiet 532 ... Es ist der Automietpreisspiegel heranzuziehen, der den Zeitpunkt des jeweiligen Verkehrsunfalls am aktuellsten abbildet. Dies ist im konkreten Schadensfall der Automietpreisspiegel 2018.

Die Anmietdauer von 30 Tagen war angemessen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Erstellung des Gutachtens zwei Tage beanspruchte (Beauftragung 25.04.2018, Fertigstellung 26.04.2018), darin eine Wiederbeschaffungsdauer von bis zu 14 Tagen angegeben ist und der Geschädigten eine Überlegungsfrist bzw. Frist zur Einholung anwaltlichen Rates von bis zu vier Tagen zuzugestehen, wäre auch hierfür ein Anmietzeitraum von 20 Tagen gerechtfertigt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum von 10 Tagen ein Interimsfahrzeug an- und später wieder zu verkaufen, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte die in der Bestellung des Neufahrzeugs liegenden Disposition bereits vor dem Unfall getroffen hat, nicht zumutbar. Dies gilt zumal auch bei dem An- und Verkauf eines Interimsfahrzeugs mit gewissen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen ist. Dass es der Geschädigten gelungen ist, sich für den übrigen Zeitraum anders zu behelfen, als durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Auch im Hinblick auf die im Anmietzeitraum zurückgelegte Strecke von durchschnittlich 71 km pro Tag ist eine Erforderlichkeit der Ersatzanmietung anzunehmen. Ob es sich hierbei um den Arbeitsweg gehandelt hat, mag dahinstehen, da hiervon die Erforderlichkeit der Ersatzanmietung nicht abhängig ist.

Die erforderlichen Mietwagenkosten betragen somit 4 x Wochenpauschale in Höhe von jeweils 592,79 EUR, mithin 2.371,16 EUR sowie 2 x Tagespauschale in Höhe von jeweils 105,09 EUR, mithin 210,18 EUR, insgesamt also 2.581,34 EUR.

Die Klägerin muss sich einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet die Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart sie in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg-​Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 36). Deren Höhe schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 10 %, so dass 258,13 EUR abzuziehen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hätte. Das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug vom Typ BMW 118d mit 90 KW entspricht nach der Schwackeliste für Automietwagenklassen der Fahrzeuggruppe 5. In derselben Fahrzeugklasse hat die Geschädigte auch ein Ersatzfahrzeug angemietet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines 20%igen Aufschlages auf den Normaltarif für einen unfallbedingten Mehraufwand. Zwar können Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation grundsätzlich einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. dazu BGH, VersR 2010, 1053; VersR 2008, 1370; NJW 2006, 1726 m.w.N.). Die Anmietung muss aber in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11). Es genügt nach Auffassung des Gerichts nicht einmal, dass die Anmietung am Unfalltag selbst erfolgte. Dies mag ein Indiz für die Eilbedürftigkeit sein, reicht aber für sich genommen ohne weiteren Vortrag nicht aus. Davon dass die Geschädigte sich in einer Notlage befand, kann hier nicht ausgegangen werden, da die Anmietung erst 19 Tage nach dem Unfall erfolgte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin nach der Abtretung erfüllungshalber bereits bei Vertragsschluss über einen zweiten Schuldner verfügte, ist auch das Argument eines Forderungsausfallrisikos nicht überzeugend. Sonstige besondere Leistungen der Klägerin oder ein Mehraufwand, welcher einen Aufschlag rechtfertigte, sind nicht ersichtlich.

Die geltend gemachten Kosten für die Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig. Die Geschädigte hat im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von 150,00 EUR vereinbart. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Die abgerechneten Kosten von 582,00 EUR brutto liegen unter dem sich aus der Schwackeliste 2018 ergebenden Betrag von 600,90 EUR (30 x 20,03 EUR), so dass sie erstattungsfähig sind.

Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind indessen nicht erstattungsfähig. Insoweit hat die Klägerin, auch auf das ausdrückliche Bestreiten der Beklagten hin, nicht hinreichend konkret vorgetragen, wohin das Fahrzeug zugestellt bzw. wo es abgeholt worden ist. Im Hinblick darauf, dass auch die Klägerin ihren Sitz in Bonn hat, genügt der Hinweis, dass die Zustellung/Abholung in Bonn erfolgt sei, nicht. Etwas Konkreteres ergibt sich auch nicht aus dem Mietvertrag.



Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von 2.323,21 EUR, zuzüglich Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 582,00 EUR, insgesamt also 2.905,21 EUR.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 4, 288 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 BGB außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Mit der Zahlungsverweigerung hat sich der Anspruch insoweit, unabhängig von der Zahlung der Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin, jedenfalls nach § 250 S. 2 BGB in eine Zahlungsanspruch gewandelt. Der Höhe nach sind diese anhand eine Gegenstandwerts von 2.905,21 EUR zu berechnen und betragen unter Berücksichtigung der 1,3-​Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer insgesamt 334,75 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 3.926,81 EUR festgesetzt.

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