Ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch ein einmonatiges Fahrverbot aufgrund einer einmonatigen Umsatzeinbuße eine mit der Gefährdung seiner Person einhergehende Existenznot unmittelbar drohen könnte, ist dessen einstweilige Aussetzung im Eilverfahren nicht „zum gemeinen Wohl“ dringend geboten. |
die Vollstreckung des gemäß Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 18. Juni 2018 zum Aktenzeichen 34 OWi 445 Js-Owi 9077/18 (139/18) verhängten Fahrverbots bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen. |