Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist. |
"Am 18.02.2004 gegen 10.25 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw, Fabrikat Ford, mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB ..., Fahrtrichtung E, in I. Zu dieser Zeit führten Beamte der Autobahnpolizei N bei KM 42,35 mit dem Messgerät MU VR 6 F der Firma S, das bis zum 31.12.2005 geeicht war, eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung über die Einhaltung der an dieser Stelle durch Verkehrszeichen 274 (mit Zusatz: "werktags von 6 bis 19 Uhr") angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h, nach Abzug der Messwerttoleranz, gemessen. Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt." |
"Den Betroffenen trifft die Verhängung des Fahrverbotes nicht als eine erhebliche Härte. Eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der dem Betroffenen zugebilligten Möglichkeit, das Fahrverbot binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu verbüßen, ist es ihm möglich, etwaige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit durch die Inanspruchnahme eines Teils des Jahresurlaubs von insgesamt 30 Tagen für das Jahr 2005 abzumildern. Der weitere Umstand, dass der Betroffene als sogenannter Vielfahrer in überdurchschnittlichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn gerade für einen erfahrenen Verkehrsteilnehmer ist zum einen wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Konkretisierung in der BKatV, nach der für bestimmte Verstöße regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen ist, und zum anderen aufgrund der durch hohe Fahrpraxis gewonnenen Erfahrung die Verhängung eines Fahrverbotes vorhersehbar und berechenbar geworden (OLG Hamm, NZV 2003, 103, 104)." |