Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist der Fall, wenn im Blutserum des bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Betroffenen mit 24 µg/l (= ng/ml) THC den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/m übersteigt und die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. |
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5204/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, |
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4303/15 - und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 7 L 30/16 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 551/16 und 16 A 432/16 -, juris Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (- 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl. : BVerwG - 3 C 14.17 -). |
Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 - 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 16 B 473/17 - juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17). |
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris m. w. N. |
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris. |