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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.01.2019 - 7 L 1872/18 - Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

VG Gelsenkirchen v. 17.01.2019: Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 17.01.2019 - 7 L 1872/18) hat entschieden:

   Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist der Fall, wenn im Blutserum des bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Betroffenen mit 24 µg/l (= ng/ml) THC den durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/m übersteigt und die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.



Siehe auch
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:


1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

   die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5204/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist nach summarischer Prüfung hier der Fall.




Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 6. Mai 2018 gegen 13:30 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 18. Mai 2018 festgestellte THC-​Wert von 24 µg/l (= ng/ml) übersteigt dem zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

   Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4303/15 - und Beschluss vom 25. Februar 2016 - 7 L 30/16 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 551/16 und 16 A 432/16 -, juris Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht (- 16 A 551/16 - nicht rechtskräftig, vgl. : BVerwG - 3 C 14.17 -).

Die Kammer hat, anders als der Antragsteller dies andeutet, nach summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass die Messung der Werte durch das Labor L. aus C. T. zutreffend ist und sich die Rückstände in der angegebenen Höhe im Blut des Antragstellers befunden haben. Mit dem pauschal geäußerten Hinweis auf eine etwaige Verfälschung der Werte durch Festsetzung von Abbauprodukten in den körpereigenen Fettzellen hat er die Richtigkeit der Ergebnisse nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

   Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 - 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris Rn. 143; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 16 B 473/17 - juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - (Revision eingelegt, BVerwG 3 C 13.17).

Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, keine Rückstände von Cannabis mehr im Blut zu haben, weil der letzte Konsum von Cannabisprodukten mehrere Tage zurückgelegen habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Bei dem in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Gefährdungstatbestand kommt es nicht auf ein Element des Verschuldens oder auf eine subjektive Vorwerfbarkeit an.




Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d.h. mehr als einmaligen, Konsum aus. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in der Antragsschrift vom 8. Oktober 2018 eingeräumt, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert habe. Zuvor hatte sich der Antragsteller bereits am Tag des Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten dahingehend eingelassen, dass er "letztmalig vor einer Woche THC konsumiert habe" (Bl. 5 BA1). Daran muss er sich festhalten lassen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung wiedererlangt haben könnte. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 eine fünfmonatige Abstinenz behauptet, hat er diese nicht nachgewiesen. Das diesbezüglich in Aussicht gestellte Gutachten wurde nicht vorgelegt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Entziehungsverfahrens besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).

Bei feststehender Ungeeignetheit unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung eines Gutachtens und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen; ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu.

Die in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.


Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Selbst wenn wegen der diesbezüglich noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgegangen würde, hätte der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg. Denn die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung fiele auch mit Blick darauf, dass die Entziehungsverfügung nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zu seinen Lasten aus. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis eventuell verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

   So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris m. w. N.

Auch der Zeitablauf von vier Monaten zwischen dem Vorfallstag und der Entziehungsverfügung steht der Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses bei feststehender fehlender Kraftfahreignung mangels ausreichend nachgewiesener Abstinenz, anders als der Antragsteller meint, nicht entgegen.



Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist rechtmäßig.„ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.


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