1. | Ausführliche Schilderung der Auswirkungen eines Schlüsselbeinbruchs auf den Haushaltsführungsschaden |
2. | Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen |
1. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 3.299,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2. | die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (5.000,00 EUR) zu zahlen, |
3. | festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden, auch in materieller Art (gemeint ist: immaterieller Art) aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 2014, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen. |
die Klage abzuweisen. |
Für die Zeit vom 13. November 2014 bis zum 14. Januar 2015: 9 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,77 (Einschränkung) |
748,44 EUR |
Für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 30. April 2015: 15 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,40 (Einschränkung) |
648,00 EUR |
Für die Zeit vom 30. April 2015 bis zum 13. Mai 2015: 2 (Wochen) * 12 (Stunden) * 9,00 EUR * 0,25 (Einschränkung) |
54,00 EUR |
Gesamt | 1.450,44 EUR |
Fahrradhelm | 129,95 EUR |
Fahrrad | 200,00 EUR |
Kostenpauschale | 20,00 EUR |
Haushaltsführungsschaden | 1.450,44 EUR |
Gesamt | 1.800,39 EUR |
- | LG Mainz, Entscheidung vom 23. November 2009, 4 O 322/07, Lfd. Nummer 37.1494: 6.000,00 EUR (Indexanpassung 2019 6.753,00 EUR) bei disloziertem Schlüsselbeinbruch rechts mit Druckschmerz über dem Frakturspalt, multiple Prellungen an Armen und Beinen, Schürfwunden im Gesicht, 1 ½ Monate Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, 45-jährige Frau, als Dauerschaden geringfügige Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks, gelegentliche Schmerzen, MdE: 5 %, |
- | LG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 1998, 24 O 517/97, Lfd. Nummer 37.1499: 7.500,00 EUR (Indexanpassung 2019 9.929,00 EUR) bei Mehrfachfragmentbruch des Schlüsselbeins mit nachfolgender Thrombose, 2 Wochen Krankenhaus mit nachfolgender Krankengymnastik, 72-jähriger Rentner, außer einer nicht wesentlich beeinträchtigenden Schwäche des rechten Arms sind gravierende Dauerschäden nicht zurückgeblieben. |