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Diese Punkte vorzutragen, also die Ausübung rechtlichen Gehörs wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden. Für den Betroffenen bzw. für seinen Verteidiger ist es nur dann möglich der Darlegungslast nachzukommen und das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, wenn er die vom jeweiligen Messgerät erzeugten Digitaldaten als Grundlage jeder Messung technisch auswerten lassen kann. Als Konsequenz hieraus und im Hinblick auf ein faires Verfahren hat die Verwaltungsbehörde daher dem Betroffenen bzw. soweit noch nicht geschehen auch das Amtsgericht Zugang zu Informationen zu gewähren, die zu seiner Verteidigung von Bedeutung sein können.
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