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Landgericht Köln Urteil vom 30.05.2018 - 32 O 326/17 - Abgasskandal - Rückabwicklung des Kaufvertrages

LG Köln v. 30.05.2018: Abgasskandal - Rückabwicklung des Kaufvertrages nach sittenwidriger Schädigung


Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.05.2018 - 32 O 326/17) hat entschieden:

  1.  Der den Käufern gegenüber nicht offengelegte Einsatz der sog. Mogelsoftware hat im Zusammenspiel mit der beworbenen Umweltfreundlichkeit der Motoren dazu geführt, dass die Käufer zu der irrigen Vorstellung gelangten, auch im Betrieb des Fahrzeuges außerhalb des Prüfstandes würden die Werte, mit denen geworben wurde, zumindest annäherungsweise erreicht. Diese Täuschung erfolgte seitens der Beklagten gegenüber den Kunden systematisch über einen mehrere Jahre hinweg dauernden Zeitraum und in erheblichem Ausmaß. Dies stellt ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten dar.

  2.  Die Konzernleitung kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein Fehlverhalten innerhalb ihres Unternehmens nicht zuzurechnen, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden habe. Denn auch dann muss sich die Beklagte die Verstöße entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Auch Personen, die nicht zum Vorstand zählen, aber über die Entwicklung und Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen entschieden haben sollen, kam nämlich die Funktion zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zu, wenn sie eigenverantwortlich über den Einbau der Mogelsoftware entscheiden konnten.

  3.  Der Schaden ist auch nicht durch das Software-Update beseitigt worden. Hiermit ist nämlich ein weiterhin gegebener konkreter Mangelverdacht nicht ausgeräumt, der ebenfalls als Schaden anzusehen ist, wenn er qualitätsmindernd ist. Der Verdacht muss der Sache offenkundig anhaften und unter einen der Mangeltatbestände fallen. Gerade aufgrund der insbesondere in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten in Luftreinhalteplänen deutscher Großstädte öffentlich geführten Diskussionen ist allgemeinkundig, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Software-Update ausreichend ist. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass dieses ggf. negative Folgen für das Fahrzeug, insbesondere nach längerem Betrieb für den Motor hat, und zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch führt. Auf die hiermit verbundene Ungewissheit muss sich die Kläger nicht einlassen.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der beklagten W AG Rückabwicklung des beim U- geschlossenen Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem VW-​Abgasskandal.

Am 23.01.2014 bestellte der Kläger bei der U- GmbH & Co. KG als Verkäuferin einen gebrauchten Pkw VW Typ PASSAT CC mit Garantie mit der Fahrzeugident-​Nr. ..., 103 kW, Erstzulassung; 23.09.2010 mit einem Kilometerstand von 61.495 km zum Kaufpreis von 19.380 EUR. Das Fahrzeug hatte lt. Vorbesitzer einen Frontschaden als Unfallschaden erlitten, worauf der Kläger hingewiesen wurde.

Der Kaufpreis wurde vom Kläger am 20.01.2014 in Höhe von 3.380,- EUR bar bezahlt und im Übrigen - in Höhe von 16.000,- EUR - über die W-​Bank GmbH finanziert. Entsprechend dem Darlehensantrag (Blatt 10 des Anlagenheftes) betrug der Gesamtkreditbetrag 17.209,81 EUR zzgl. 2.190,67 EUR Zinsen. Dieser Betrag von insgesamt 19.400,48 EUR wurde vom Kläger als Darlehenssumme ab dem 01.03.2014 in 48 monatlichen Raten á 300,01 EUR sowie in einer Schlussrate über 5.000,- EUR am 01.02.2018 zurückgezahlt, so dass die Sicherungsübereignung entfiel und der Fahrzeugbrief an den Kläger übersandt wurde. Der Gesamtkreditbetrag diente in Höhe von 16.000,- EUR zur Finanzierung des Restkaufpreises und in Höhe von 1.209,81 EUR zur Finanzierung des Beitrages zum Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) zur Absicherung des Kreditnehmers gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit.

Bei dem bestellten Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 Euro 5 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt worden ist.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 musste die Beklagte als Herstellerin nachweisen, dass die von ihr hergestellten Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß der Verordnung verfügen. Eine solche Typgenehmigung setzt voraus, dass die in der Verordnung vorgesehenen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die Werte werden gemäß der zugehörigen Durchführungsverordnung unter Laborbedingungen in dem sogenannten "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) ermittelt.

In dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug wurde - wie in den anderen Fahrzeugen desselben Motortyps - bewusst eine Software verbaut, welche den NEFZ erkennt und sodann das Abgasrückführungssystem in den Modus 1 schaltet. In diesem Modus kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und somit zu einem geringen Schadstoffausstoß. Im Normalbetrieb wird das Abgasrückführungssystem demgegenüber im Modus 0 betrieben, so dass es zu einem höheren Schadstoffausstoß und einer geringeren Abgasrückführung kommt. Damit wurde vorgetäuscht, dass das Fahrzeug niedrigere Abgaswerte aufweist und besonders umweltfreundliche Prüfwerte erzielt.

Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamts vom 14.10.2015 wurde die Beklagte verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 die unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass nun alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt würden.

Für den vorliegenden Fahrzeugtyp hat das Kraftfahrtbundesamt eine Freigabebestätigung erteilt am 03.06.2016. Danach sind die von VW vorgestellten Änderungen der Applikationsdaten geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.

Den Käufern von Fahrzeugen mit den entsprechenden Motoren wird seitens der Verkäufer bzw. des Herstellers angeboten, das Fahrzeug kostenfrei mit einer von der Beklagten bereitgestellten Software nachrüsten zu lassen, die dazu führt, dass sich das Fahrzeug durchgängig im Modus 1 befindet. An dem streitgegenständlichen Pkw wurde nach Auskunft der Datenbank von VW am 21.07.2017 ein kostenloses Software-​Update vorgenommen, mit welchem aus Sicht der Beklagten den Anforderungen des Kraftfahrzeugbundesamts genügt wird. Die Nachrüstung wurde vom Kläger in vorbereitenden Schriftsätzen nicht in Abrede gestellt. Erst in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, dass nach seiner Kenntnis ein Software-​Update nicht durchgeführt worden sei. Der Kläger hält das Fahrzeug für mangelhaft.

Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG; §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG; §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6, 35, 27 EG-​FGV und § 826 BGB.

Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2017 (Anlage K2, Bl. 28 des Anlagenheftes) die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.09.2017 auffordern, an den Kläger 18.081,94 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw zu zahlen. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR aufgefordert, die der Kläger auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 18.081.94 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, §§ 13,14 RVG zuzüglich 20,- EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer berechnete.

Seinerzeit wies der Pkw einen aktuellen km-​Stand von ca. 121.000 km auf, wobei der Kläger den Wert der Nutzungen unter Ansatz eines Kaufpreises inkl. Finanzierungskosten von 22.780,48 EUR mal der seinerzeit seit dem Kauf zurückgelegten Laufleistung von 59.505 km geteilt durch die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandenen Restlaufleistung, die der Kläger - von der Beklagten bestritten - mit 288.505 km ermittelte, was einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km entspricht, und den Nutzungsersatz mit 4.698,54 EUR (= (22.780,48 EUR x 59.505 km) : 288.505 km) berechnete und von dem Kaufpreis inklusive Finanzierungskosten i.H.v. 22.780,48 in Abzug brachte, was den seinerzeit begehrten Betrag in Höhe von 18.081,94 EUR ergab.

Die Beklagte wurde von dem Kläger zu keiner Zeit zur Nachbesserung aufgefordert.

Der aktuelle Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beträgt 129.549 km, von der der Kläger den bei Kaufvertragsschluss vorhandenen Kilometerstand von 61.495 km abzieht, was die vom Kläger gefahrenen Kilometer - 68.054 km - ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Laufleistung berechnet der Kläger nunmehr unter Ansatz eines Kaufpreises inklusive Finanzierungskosten in Höhe von 22.780,48 EUR und einer - bestrittenen, auf der Grundlage einer behaupteten Gesamtlaufleistung von 350.000 km ermittelten - Restlaufzeit von 288.505 km einen Nutzungsersatz in Höhe von 5.373,57 EUR, den sich der Kläger als Nutzungsersatz in Abzug bringen lassen will.

Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei infolge der eingesetzten Abschalteinrichtung mangelhaft, habe höhere Stickoxidwerte und CO2-Werte als angegeben und habe einen Minderwert. Von der Manipulation der Motorprogrammierung habe der Vorstand der Beklagten zumindest gewusst, so dass die Beklagte aus unerlaubter Handlung für den Abgasskandal und seine Folgen verantwortlich sei. Die Verwendung bzw. Vertuschung der illegalen Abschalteinrichtung zur Vortäuschung niedriger Abgaswerte sei aus übermäßigem Gewinnstreben erfolgt.

Hätte der Kläger den tatsächlichen Schadstoffausstoß bei Vertragsschluss gekannt, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Er habe den Kaufvertrag im Hinblick auf die Werbeaussagen der Beklagten ("sauberster Diesel seiner Klasse") in Bezug auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges geschlossen.

Nachdem der Kläger zunächst mit dem Antrag zu 1) Zahlung von 18.081,94 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges abzüglich der beantragten Nutzungsentschädigung begehrt hat, hat er den Antrag zu 1) in der mündlichen Verhandlung um 674,92 EUR nebst Zinsen reduziert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 17.407.02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke Volkswagen, Modell Passat CC, Fahrzeug-​Identifizierungsnummer (FIN): ...,

  2.  hilfsweise für den Fall, dass Versicherungskosten und Zinsen nicht dem Antrag zu 1) zugesprochen werden, festzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsbeiträge und Zinsen verpflichtet ist,

  3.  festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,

  4.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei zur Begleichung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.100,51 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mangels. Sie meint zudem, es habe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung bestanden. Jedenfalls sei ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Sie behauptet zudem, die Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Dieselfahrzeug betrage lediglich 250.000 km.

Zudem sei bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung die Finanzierungskosten einschließlich Versicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen, sondern lediglich der reine Kaufpreis.

Die Rechtsanwaltskosten könne der Kläger nicht verlangen. Insoweit seien weder Höhe hinreichend konkret vorgetragen noch sei ersichtlich, dass der Kläger mit den Verbindlichkeiten belastet worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:


I.

Die zulässige Klage hat weitgehend Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Finanzierungs- und Versicherungsleistungen abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Fahrzeuges gem. §§ 826, 31 BGB. Denn dies ist der durch die Manipulation des klägerischen Fahrzeuges entstandene Schaden.

1) Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitte verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.

Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass die Beklagte aus Gewinnstreben sowohl die zuständigen Behörden als auch die Käufer von VW-​Dieselfahrzeugen durch Entwicklung und Verwendung des Softwareprogramms in dem von ihr hergestellten Dieselmotor EA 189 über den unter normalen Fahrbedingungen erhöhten Schadstoffausstoß täuschte. Dies geschah, um Behörden und Kunden in dem Glauben zu wiegen, die Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 würden die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten, was tatsächlich nicht zutrifft. Ohne diese Maßnahmen hätten die Beklagte und ihre Tochterunternehmen angesichts der Wichtigkeit der Eingruppierung in eine möglichst hohe Schadstofffreiheitsklasse geringere Verkaufszahlen zu erwarten gehabt.

Der den Käufern gegenüber nicht offengelegte Einsatz der sog. Mogelsoftware hat im Zusammenspiel mit der beworbenen Umweltfreundlichkeit der Motoren dazu geführt, dass die Käufer zu der irrigen Vorstellung gelangten, auch im Betrieb des Fahrzeuges außerhalb des Prüfstandes würden die Werte, mit denen geworben wurde, zumindest annäherungsweise erreicht.

Diese Täuschung erfolgte seitens der Beklagten gegenüber den Kunden systematisch über einen mehrere Jahre hinweg dauernden Zeitraum und in erheblichem Ausmaß.

Dies stellt ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten dar.

2) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein Fehlverhalten innerhalb ihres Unternehmens nicht zuzurechnen, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden habe. Denn auch dann muss sich die Beklagte die Verstöße entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Auch Personen, die nicht zum Vorstand zählen, aber über die Entwicklung und Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen entschieden haben sollen, kam nämlich die Funktion zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zu, wenn sie eigenverantwortlich über den Einbau der Mogelsoftware entscheiden konnten.

3) Die sittenwidrige Schädigung ist auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Bei täuschendem oder manipulativem Verhalten ist es für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung zum Kauf gehabt haben können. Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger den Pkw gekauft hätte, wenn er von der Abgasmanipulation und den damit verbundenen Gefahren für die Nutzung des Fahrzeuges gewusst hätte.

4) Der Kläger hat durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Die Angaben über Abgaswerte unter Verwendung der sog. Mogelsoftware führte zur Täuschung des Klägers, die dessen Kaufentscheidung mitbestimmte und zum Erwerb eines nicht voll brauchbaren Fahrzeuges mit vorgetäuschten Abgaswerten führte.

5) Der Schaden ist auch nicht durch das Software-​Update beseitigt worden.

Hiermit ist nämlich ein weiterhin gegebener konkreter Mangelverdacht nicht ausgeräumt, der ebenfalls als Schaden anzusehen ist, wenn er qualitätsmindernd ist. Der Verdacht muss der Sache offenkundig anhaften und unter einen der Mangeltatbestände fallen. Gerade aufgrund der insbesondere in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Diesel-​Fahrverboten in Luftreinhalteplänen deutscher Großstädte öffentlich geführten Diskussionen ist allgemeinkundig, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Software-​Update ausreichend ist. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass dieses ggf. negative Folgen für das Fahrzeug, insbesondere nach längerem Betrieb für den Motor hat, und zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch führt. Auf die hiermit verbundene Ungewissheit muss sich die Kläger nicht einlassen.

6) Die Beklagte hat dem Kläger nach § 826 i.V.m. den §§ 249 f. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Infolge der Täuschung hat der Kläger den Kaufpreis gezahlt, die Finanzierung vorgenommen und sich durch die abgeschlossenen Versicherung KSB Plus als Darlehensnehmer gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absichern lassen.

Die Darlehensraten sind vollständig erbracht. Damit hat der Kläger insgesamt 22.780.49 EUR infolge der Täuschung aufgewandt.

Die Gebrauchsvorteile des Klägers hat das Gericht mit 5.529,80 EUR angesetzt. Dabei hat es die in der mündlichen Verhandlung durch aktuelles Foto vom Smartphone belegten - nicht mehr bestrittenen - Kilometerstand von 129.549 km abzüglich der bei Kauf bereits vorhandenen Laufleistung von 61.495 km, also vom Kläger selbst zurückgelegte 68.054 km zugrunde gelegt.

Das Gericht hat die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km geschätzt, sodass die bei Kauf noch verbleibende Restlaufzeit unter Abzug der zurückgelegten Laufleistung von 61.495 km noch 238.505 km betrug.


Denn nach Einschätzung des Gerichts kann eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km bei einem als langlebig geltenden Dieselfahrzeuge in gehobener Mittelklasse typischerweise erwartete wird.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen berechnet sich nach zutreffender Rechtsauffassung noch folgender Methode (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rz. 1753 ff.): Gebrauchsvorteil = (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / Voraussichtl. Restlaufleistung In dieser Berechnung kommt zum Ausdruck, dass die Parteien mit dem von ihnen vereinbarten Kaufpreis in der Regel den noch verbleibenden Nutzungswert des Gebrauchtwagens abbilden, welcher sich in der Restlaufzeit des Fahrzeuges bei guter, durchschnittlicher Behandlung ausdrückt. Die in der gleichmäßigen Aufteilung auf die gefahrenen Kilometer sich ergebende lineare Wertschwundberechnung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Reinking/Eggert, a.a.O., Rz. 643 ff.). Soweit in der Praxis generalisierende Faustformel verwendet werden, wonach die Nutzungsentschädigung für Pkw gemäß § 287 ZPO nach der Gesamtlaufleistung für je 1000 km auf 0,3 % bis 1 % des Anschaffungspreises zu schätzen ist (vgl. Palandt-​Grüneberg § 346 RZ. 10 mwN), liegt dem eine fixe Gesamtfahrleistung - je nach anzusetzendem Prozentsatz zwischen 100.000 km und 333.333 km zugrunde. Der höchste Wert entspricht annähernd der vom Gericht zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung.

Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils sind Finanzierungskosten sowie , Prämien für Restschuldversicherungen im Bruttokaufpreis nicht zu berücksichtigen, weil sich darin nicht der Wert des genutzten Fahrzeuges wiederspiegelt.

Nach der allgemein anerkannten Formel der linearen Wertschwundberechnung (Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Ge-​samtlaufleistung) - ergibt sich im konkreten Fall ein Betrag von 5.529,80 EUR (19.380,- EUR x 68.054 km : 300.000 km). Nach Abzug einer Nutzungsvergütung von 5.529,80 EUR verbleibt ein tatsächlich zurückzuzahlender Betrag von 17.250,69 EUR.

7) Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Hinblick auf die Mahnung vom 28.08.2017 ab dem 21.09.2017 zu.

8) Seit dem Ablauf der Frist zur Rücknahme des Fahrzeuges und Rückzahlung des Kaufpreises befindet sich die die Beklagte in Annahmeverzug i.S.v. § 293 BGB. An einer entsprechenden Feststellung hat der Kläger aus vollstreckungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Zug- um Zug-​Verurteilung ein rechtliches Interesse.

9) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Ein solcher Anspruch könnte sich zwar grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Jedoch hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren verauslagt hat, was angesichts des Umstandes, dass der Rechtsstreit ausweislich der Zahlungsmitteilung in der Akte mit Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung erfolgt, fernliegend erscheint.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.


Streitwert:
bis zum 12.04.2018: 18.081,94 EUR (22.780,48 EUR - 4.698,54 EUR)
ab 13.04.2018: 17.407,02 EUR (22.780,48 EUR - 5.373,46 EUR;
Feststellung des Annahmeverzuges hat nach h.M. wegen wirtschaftlicher Identität keinen Wert, vgl. Zöller 3 ZPO Rz. 16 Stichwort "Annahmeverzug")

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