1. |
Der den Käufern gegenüber nicht offengelegte Einsatz der sog. Mogelsoftware hat im Zusammenspiel mit der beworbenen Umweltfreundlichkeit der Motoren dazu geführt, dass die Käufer zu der irrigen Vorstellung gelangten, auch im Betrieb des Fahrzeuges außerhalb des Prüfstandes würden die Werte, mit denen geworben wurde, zumindest annäherungsweise erreicht. Diese Täuschung erfolgte seitens der Beklagten gegenüber den Kunden systematisch über einen mehrere Jahre hinweg dauernden Zeitraum und in erheblichem Ausmaß. Dies stellt ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten dar.
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2. |
Die Konzernleitung kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein Fehlverhalten innerhalb ihres Unternehmens nicht zuzurechnen, weil es unterhalb der Ebene ihrer Organe stattgefunden habe. Denn auch dann muss sich die Beklagte die Verstöße entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen. Auch Personen, die nicht zum Vorstand zählen, aber über die Entwicklung und Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen entschieden haben sollen, kam nämlich die Funktion zur selbstständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zu, wenn sie eigenverantwortlich über den Einbau der Mogelsoftware entscheiden konnten.
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3. |
Der Schaden ist auch nicht durch das Software-Update beseitigt worden. Hiermit ist nämlich ein weiterhin gegebener konkreter Mangelverdacht nicht ausgeräumt, der ebenfalls als Schaden anzusehen ist, wenn er qualitätsmindernd ist. Der Verdacht muss der Sache offenkundig anhaften und unter einen der Mangeltatbestände fallen. Gerade aufgrund der insbesondere in jüngster Zeit im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten in Luftreinhalteplänen deutscher Großstädte öffentlich geführten Diskussionen ist allgemeinkundig, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Software-Update ausreichend ist. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass dieses ggf. negative Folgen für das Fahrzeug, insbesondere nach längerem Betrieb für den Motor hat, und zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch führt. Auf die hiermit verbundene Ungewissheit muss sich die Kläger nicht einlassen.
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 17.407.02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW der Marke Volkswagen, Modell Passat CC, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): ...,
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2. |
hilfsweise für den Fall, dass Versicherungskosten und Zinsen nicht dem Antrag zu 1) zugesprochen werden, festzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung der Versicherungsbeiträge und Zinsen verpflichtet ist,
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3. |
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei zur Begleichung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.100,51 EUR zu zahlen.
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