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Sowohl die „Schwacke-Liste, den Fraunhofer Marktpreisspiegel oder einen Durchschnittswert beider Erhebungen kann das _Gericht als Schätzgrundlage für die Ermittlung, der angemessenen Mietwagenkosten zugrunde legen. Die Anwendung der Listen bedarf nur dann der Klärung, wenn konkret aufgezeigt wird, dass Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, indem deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden.
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