1. |
Durch das Inverkehrbringen des mit einer Abschalteinrichtung versehenen Motors und Fahrzeugs bei gleichzeitigem Verschweigen der entsprechenden gesetzwidrigen Softwareprogrammierung hat der VW-Konzern die Klägerin geschädigt. Der Schaden wurde auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt.
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2. |
Auf das zwischenzeitlich durchgeführte Software-Update kommt es nicht an, da die Schädigung bereits im Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als trotz dieses Updates von einem am streitgegenständlichen Fahrzeug weiterhin anhaftenden Makel aufgrund des Dieselskandals auszugehen ist. Die betroffenen Fahrzeuge haben als sogenannte "Schummeldiesel" einen massiven Reputationsverlust erlitten. Darüber hinaus haftet ihnen ein sich in der allgemeinen Berichterstattung niederschlagender Verdacht weiterer verborgener Qualitätsmängel - etwa gerade infolge des Updates - an.
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3. |
Unabhängig von der Frage, ob die Installation und Verwendung einer europarechtswidrigen Software auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse vielleicht gleichermaßen praktiziert wurde, handelt es sich bereits deshalb nicht um eine übliche Beschaffenheit, weil diese Abschalteinrichtung rechtswidrig ist. Eine nicht gesetzeskonforme Beschaffenheit kann niemals eine übliche und zu erwartende Beschaffenheit darstellen.
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