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Landgericht Koblenz Urteil vom 01.02.2019 - 15 O 136/18 - Abschalteinrichtung ist keine übliche Beschaffenheit

LG Koblenz v: 01.02.2019: Eine rechtswidrige Abschalteinrichtung kann keine übliche Beschaffenheit sein


Das Landgericht Koblenz (Urteil vom 01.02.2019 - 15 O 136/18) hat entschieden:

  1.  Durch das Inverkehrbringen des mit einer Abschalteinrichtung versehenen Motors und Fahrzeugs bei gleichzeitigem Verschweigen der entsprechenden gesetzwidrigen Softwareprogrammierung hat der VW-Konzern die Klägerin geschädigt. Der Schaden wurde auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt.

  2.  Auf das zwischenzeitlich durchgeführte Software-Update kommt es nicht an, da die Schädigung bereits im Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als trotz dieses Updates von einem am streitgegenständlichen Fahrzeug weiterhin anhaftenden Makel aufgrund des Dieselskandals auszugehen ist. Die betroffenen Fahrzeuge haben als sogenannte "Schummeldiesel" einen massiven Reputationsverlust erlitten. Darüber hinaus haftet ihnen ein sich in der allgemeinen Berichterstattung niederschlagender Verdacht weiterer verborgener Qualitätsmängel - etwa gerade infolge des Updates - an.

  3.  Unabhängig von der Frage, ob die Installation und Verwendung einer europarechtswidrigen Software auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse vielleicht gleichermaßen praktiziert wurde, handelt es sich bereits deshalb nicht um eine übliche Beschaffenheit, weil diese Abschalteinrichtung rechtswidrig ist. Eine nicht gesetzeskonforme Beschaffenheit kann niemals eine übliche und zu erwartende Beschaffenheit darstellen.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem PKW-​Kauf im Zusammenhang mit den Vorgängen des sogenannten Abgasskandals. Die Fa. A. E. W. in W. veräußerte am 27.02.2013 einen VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer X zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.700,00 EUR. Die Rechnung war an die Klägerin adressiert. Das Fahrzeug wurde am 01.03.2013 auf I. G. aus kosten- und versicherungstechnischen Gründen zugelassen.

Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor des Typs EA 189, der zum Zeitpunkt des Kaufvertrages mit einer Software ausgestattet war, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte. Im Abgasrückführungsmodus 1, der bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und in der Folge zu einem geringeren Emissionsausstoß. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, war der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, der eine geringere Abgasrückführungsrate und einen höheren Emissionsausstoß zur Folge hatte. Im normalen Straßenverkehr befand sich das Fahrzeug durchgehend im Modus 0.

Das Fahrzeug gehört der Schadstoffklasse Euro/EU-​Fünf-​Norm an. Die erteilte entsprechende Typengenehmigung des Fahrzeugs basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformation für Fahrzeuge. Die diesbezüglich gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte hielt das Fahrzeug lediglich im o.g. Modus 1 ein.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.09.2017, unter Anzeige der Vertretung der Frau I. G., machte diese Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend und forderte die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 5.150,00 EUR unter Fristsetzung bis zum 19.09.2017. Zum Näheren wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Das von der Beklagten entwickelte Software-​Update wurde am 21.11.2016 durchgeführt.




Die Klägerin trägt vor:

Sie sei Käuferin und Eigentümerin des PKW. Das erworbene Fahrzeug sei mangelhaft. Darin sei eine illegale Abschalteinrichtung verbaut worden, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Die Nachbesserung habe nicht den Mangel beseitigt. Sie habe nur bewirkt, dass der hohe Stickoxidausstoß nunmehr auch bei Prüfung angezeigt werde. Überdies führe die abgeschaltete Abschalteinrichtung zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch von mindestens 10 %. Unter Berücksichtigung einer Restlaufleistung von mindestens 100.000 km entstehe der Klägerin mithin ein Schaden durch den Kraftstoffmehrverbrauch von 1.150,00 EUR. Darüber hinaus sei festgestellt, dass die Lebenserwartung und die Lebensdauer des Motors durch das Software-​Update erheblich beeinträchtigt bzw. gefährdet werde.

Der Klägerin drohe auch eine erhebliche Einschränkung, da sie zukünftig von etwa verhängten Fahrverboten betroffen sein werde. Schließlich habe das Fahrzeug aufgrund des Dieselskandals wegen der nach wie vor hohen Stickoxidbelastung einen ganz erheblichen merkantilen Minderwert erlitten. Dies sei aus den Medien ersichtlich. Dieser Minderwert betrage unter Berücksichtigung des Zustandes, des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges mindestens 4.000,00 EUR. Hätte die Klägerin gewusst, dass die Angaben über den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs nur mittels einer "Täuschungssoftware" hergestellt gewesen seien, hätte sie den Wagen nicht gekauft. Der Fahrzeugwert sei aufgrund der Software mindestens um 20 % gemindert.

Die Klägerin beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 28.10.2017 zu bezahlen.

  2.  die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, in Freistellung der Klägerin durch Zahlung an deren Prozessbevollmächtigte unmittelbar, in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz und trägt vor:

Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich gerade nicht, dass die Klägerin Käuferin und Eigentümerin sei, da die Zulassung auf I. G. erfolgt sei und die Prozessbevollmächtigten die Beklagte im Auftrag der I. G. unter Behauptung eines Kaufvertrages angeschrieben hätten.

Bei der verbauten Software handele es sich im Übrigen nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame Typengenehmigung entsprechend der einzuhaltenden Euro-​5-Norm, die weiterhin Gültigkeit habe. Die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte bezögen sich ausschließlich auf Laborbedingungen (sog. Neuer europäischer Fahrzyklus, NEFZ). Das Software-​Update sei vom Kraftfahrtbundesamt für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben und werde keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug der Klägerin und dessen Nutzung haben. Solche Auswirkungen würden von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Kosten der technischen Überarbeitung durch das Update seien zu vernachlässigen und unerheblich. Ein Wertverlust liege nicht vor.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine Täuschung liege nicht vor. Darüber hinaus sei die behauptete Täuschung für eine Kaufentscheidung der Klägerin auch nicht kausal gewesen. Überdies fehle es auch an den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, da es an einem sittenwidrigen Verhalten sowie einem Schädigungsvorsatz ihrerseits ebenso fehle, wie an einem Schaden der Klägerin. Letzterer sei wegen der nicht vorhandenen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs sowie wegen des nicht vorhandenen Wertverlustes nicht gegeben. Die Klägerin habe zudem den behaupteten Vorsatz ihrer Vorstände im Hinblick auf die Begründung einer deliktischen Haftung nicht hinreichend dargelegt. Für die Kenntnis und Billigung der Entwicklung und Verwendung der Software seitens des Vorstandes gebe es keine Erkenntnisse. Der Beklagten obliege insoweit keine sekundäre Darlegungslast.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2018 (Bl. 122 ff. GA).


Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Das Landgericht Koblenz ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Erfolgsort der insoweit schlüssig vorgetragenen unerlaubten Handlung der Beklagten liegt im hiesigen Gerichtsbezirk. Der Kläger behauptet eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte. Bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB gehört der Eintritt eines Vermögensschadens zum Tatbestand der unerlaubten Handlung, so dass als Erfolgsort der Belegenheitsort des geschädigten Vermögens, also der Wohnsitz des Klägers, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk befindet, anzusehen ist (BeckOK ZPO (Toussaint) § 32 Rn. 12.1).

II.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.150,00 EUR aus § 826 i.V.m. § 31 BGB zu.

Die Beklagte hat die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise jedenfalls bedingt vorsätzlich geschädigt, indem sie den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Die Motorsteuersoftware des Fahrzeugs war so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkennt, das Fahrzeug dort in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzt, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzwerte einzuhalten, und bei Übergang in den normalen Fahrzeugbetrieb wieder in einen anderen Fahrmodus einschaltet.




Diese Motor- und Abgassteuerung stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar. Demnach handelt es sich bei einer Abschalteinrichtung im Sinne dieser Verordnung um "ein Konstruktionsteil, das […] Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird". Bei der beschriebenen Motorsteuersoftware handelt es sich um ein solches Konstruktionsteil. Die Software beeinflusst das Abgasrückführungssystem des Fahrzeugs. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um einen Teil des Emissionskontrollsystems im Sinne der VO (EG) 715/2007. Zwar mag der Beklagten darin zuzustimmen sein, dass aus technischer Sicht zwischen der Abgasrückführung und der Abgasnachbehandlung zu unterscheiden ist. Beide Elemente dienen jedoch im Ergebnis dazu, weniger schädliche Auspuffemissionen zu erzeugen. Auch die Abgasrückführung begrenzt ja gerade dadurch, dass sie bestimmte Gase in den Motor zurückleitet, die Auspuffemissionen, ist also eine emissionsmindernde Einrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 11 VO (EG) 715/2007. Nach dem Sinn und Zweck der VO (EG) 715/2007 muss sie daher auch als Teil des Emissionskontrollsystems angesehen werden. Darüber hinaus wirkt die Software entgegen der Ansicht der Beklagten auch im normalen Fahrzeugbetrieb auf das Emissionskontrollsystem. Hier kann nicht nur auf die Aktivierung des Abgasrückführungsmodus 1 am Rollenprüfstand abgestellt werden. Vielmehr handelt es sich der Terminologie der Beklagten entsprechend gerade um eine "Umschaltlogik". Mit dieser Bezeichnung ist denknotwendig eine Beeinflussung beider Betriebsarten beschrieben. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrzeugbetrieb befindet und schaltet in den jeweils zugeordneten Abgasrückführungsmodus um. Damit wird die Abgasrückführung verändert. Im normalen Fahrbetrieb liegt diese Veränderung im Deaktivieren des Modus 1 und Aktivieren des Modus 0, in dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Dadurch wird entsprechend der oben zitierten Legaldefinition der Abschalteinrichtung die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrzeugbetrieb folglich verringert. Folgerichtig wurde die streitgegenständliche Motor- und Abgassteuerung auch vom Kraftfahrtbundesamt mit rechtsverbindlichem Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichnet.

Durch das Inverkehrbringen des mit dieser Abschalteinrichtung versehenen Motors und Fahrzeugs bei gleichzeitigem Verschweigen der entsprechenden gesetzwidrigen Softwareprogrammierung hat die Beklagte die Klägerin geschädigt.



Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit der Fa. A. E. W. am 27.02.2013 geschlossen. Den von der Beklagten vorgehaltenen Widerspruch zur mit der Klageschrift vorgelegten Zulassungsbescheinigung und dem außergerichtlichen Anschreiben an die Beklagte hat die Klägerin ausreichend erklärt. Sie hat konkret behauptet, dass die Klägerin Käuferin und Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Auf I. G. wurde das Fahrzeug lediglich aus Kostengründen zugelassen. Diese Erklärung entspricht der nicht unüblichen Praxis innerhalb einer Familie. Die Vertragsparteien, die Eigentümerstellung und die Zulassung laufen danach nicht parallel. Diese nachvollziehbare Darstellung hat die Beklagte nicht weiter bestritten. Das außergerichtliche Anschreiben hat die Klägerseite mit einem Versehen begründet. Auch das hat die Beklagte nicht angegriffen. Die Kammer geht daher von einer Käuferschaft durch die Klägerin aus.

Ein ersatzfähiger Schaden im Sinne der §§ 826, 249 BGB in Gestalt des von der Klägerin zu viel gezahlten Entgeltes ist vorliegend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls unter normativen Gesichtspunkten, gegeben. Er ergibt sich daraus, dass die Klägerin ein Fahrzeug erworben hat, das sie in Kenntnis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht erworben hätte.

Es ist anerkannt, dass der Schaden im Rahmen des § 826 BGB auch in dem Erwerb einer Sache liegen kann, die sich täuschungsbedingt von den Erwartungen des Erwerbers unterscheidet und daher für seine Zwecke ungeeignet ist (vgl. BGH, NJW 1998, 898). Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug anzunehmen. Bereits durch das bloße Vorhandensein der Abschalteinrichtung - unabhängig von deren Folgen für den Schadstoffausstoß - ist das Fahrzeug europarechtswidrig und damit mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Es handelt sich nicht um eine Sache, die eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Verkäufer nach Art der Sache erwarten kann. Unabhängig von der Frage, ob die Installation und Verwendung einer solchen Software auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse vielleicht gleichermaßen praktiziert wurde, handelt es sich bereits deshalb nicht um eine übliche Beschaffenheit, weil diese Abschalteinrichtung, wie gezeigt, rechtswidrig ist. Eine nicht gesetzeskonforme Beschaffenheit kann jedoch niemals eine übliche und zu erwartende Beschaffenheit darstellen. Welche Beschaffenheit üblich und erwartbar ist, bestimmt, jedenfalls soweit es gesetzliche Vorgaben gibt, der Gesetzgeber. Er setzt den Rahmen, der bei Herstellung von Fahrzeugen zu beachten ist. Jeder Käufer erwartet und kann erwarten, dass dieser gesetzliche Rahmen auch eingehalten wird. Das ist ein nicht disponibler Kerngedanke unserer Rechtsordnung. Lediglich innerhalb dieses Rahmens obliegt den Herstellern die nähere Ausgestaltung der gewöhnlichen Beschaffenheit.

Die im Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsschluss. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil v. 12.05.1995, V ZR 34/94). Vorliegend ist zunächst schon anzunehmen, dass sich die Käuferin beim Erwerb von Fahrzeugen zumindest eine grobe Vorstellung über deren Abgasemissionen gemacht hat. Hieran knüpfen nämlich rechtliche Folgen, wie etwa die Höhe der zu zahlenden Kfz-​Steuer oder die Befahrbarkeit von Umweltzonen, an. Erst recht geht jeder vernünftig denkende Käufer davon aus, dass diese Fahrzeuge nicht vom Werk aus zielgerichtet mit auch gegenüber den Behörden im Genehmigungsverfahren verdeckten und unzulässigen Einrichtungen ausgestattet sind. Es ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass Autokäufern daran gelegen ist, ein gesetzeskonformes Fahrzeug zu erwerben. Kein vernünftiger Käufer würde ein Auto in dem Wissen kaufen, dass der Motor dieses Fahrzeugs die EG-​Typengenehmigung nur durch die unzulässige Abschaltungsvorrichtung erhalten hat und sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs dieser EG-​Typengenehmigung einlassen.

Auf das zwischenzeitlich durchgeführte Software-​Update kommt es nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht an, da die Schädigung bereits im Erwerb des Fahrzeugs zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als trotz dieses Updates von einem am streitgegenständlichen Fahrzeug weiterhin anhaftenden Makel aufgrund des Dieselskandals auszugehen ist. Die betroffenen Fahrzeuge haben als sogenannte "Schummeldiesel" einen massiven Reputationsverlust erlitten. Darüber hinaus haftet ihnen ein sich in der allgemeinen Berichterstattung niederschlagender Verdacht weiterer verborgener Qualitätsmängel - etwa gerade infolge des Updates - an.

Der durch das Verhalten der Beklagten verursachte Schaden wurde auch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt.

Hierunter zu verstehen ist eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt-​Sprau § 826 Rn. 4). Voraussetzung hierfür ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, welche sich aus dem verfolgten Ziel, dem eingesetzten Mittel, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.

Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten sittenwidrig. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs war so programmiert, dass die Motorsteuerungssoftware erkannte, wann das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um das für diese Situation vorgesehene Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Wie bereits ausgeführt handelt es sich hierbei um ein bewusstes Vorgehen, um bestimmte Abgaswerte in bestimmten Situationen zu erzielen. Demgemäß schließt sich ein versehentliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Vorgehen bereits denkgesetzlich aus.

Die im Rahmen des § 826 BGB geforderte besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zwar nicht schon aus dem vorliegenden Gesetzesverstoß. Sie folgt jedoch aus dem Umstand, dass die Beklagte diese für potentielle Fahrzeugkäufer aufgrund obiger Erwägungen höchst relevanten rechtswidrigen Motormanipulationen konzernweit für Fahrzeuge aller zum VW-​Konzern zählenden Hersteller, mithin in einer enormen Vielzahl von Fällen, vorgenommen und verschwiegen hat. Darin zeigt sich ein übersteigertes Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden. Denn Ziel der Manipulation kann es nur gewesen sein, konzernweite Wettbewerbsvorteile in Gestalt weiterer Abschlüsse von Kaufverträgen zu generieren, welche bei Offenlegung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht abgeschlossen worden wären.

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich mithin im Wesentlichen aus der heimlichen Manipulation der Beklagten, so dass es auch insoweit ohne Bedeutung ist, ob das Fahrzeug tatsächlich einen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs - wovon auszugehen sein wird - gegeben ist.

Ferner handelte die Beklagte auch hinsichtlich der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände vorsätzlich. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen. Wie bereits ausgeführt, rechneten die beteiligten Organe jedenfalls mit der Unzulässigkeit der Verwendung der streitgegenständlichen Software, was bereits aus der Geheimhaltung der in diesem Zusammenhang stehenden Vorgänge folgt.


Auch ist der Beklagten die schädigende Handlung zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters wird dabei weit verstanden. Es ist ausreichend, dass ihm durch die allgemeinen Betriebsregelungen und Handhabungen bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (Palandt-​Ellenberger, § 31 Rn. 6).

Insoweit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht davon, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast über Tatsachen vorzutragen, die in ihrer eigenen Sphäre abgelaufen sind und zu denen der Gegner keine zumutbaren eigenen Angaben machen kann. Eine sekundäre Darlegungslast ist dann anzunehmen, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner in zumutbarer Weise nähere Angaben machen kann (Zöller-​Greger, Vor § 284 Rn. 34 ff.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin kann insbesondere nicht näher vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware entwickelt, verwendet und verbaut worden ist. Gleiches gilt für die Entscheidungsebene, auf der letztlich der Entschluss für die Installation und serienmäßige Verwendung der Software gefallen ist. Von der Beklagten kann hingegen schon aus compliance-​rechtlicher Sicht ein entsprechender Vortrag in zumutbarer Weise verlangt werden.

Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen, so dass davon auszugehen ist, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beklagte vorträgt, nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren, die Verwendung in Auftrag gegeben oder gebilligt haben. Da die Beklagte nicht darlegt, welche Erkenntnisse die Ermittlungen im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit ergeben haben, genügt sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht. Mangels substantiiertem Bestreiten ist daher - wie bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass der vertretungsberechtigte Vorstand der Beklagten über die Software der Abschalteinrichtung und deren Folgen informiert war.

Als Rechtsfolge hat die Beklagte nach der Differenzhypothese der Klägerin, wie von dieser begehrt, den sich aus der Mangelhaftigkeit ergebenden Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, da sich Leistung und Gegenleistung bei Vertragsschluss insoweit nicht werthaltig gegenüber stehen. Der Minderwert ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Bei dieser Schätzung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Makel des Fahrzeugs, vom Abgasskandal betroffen zu sein, nicht beseitigt werden kann. Auch angesichts der breiten medialen Berichterstattung über den Skandal und die sogenannten "Schummeldiesel" hat sich in der Bevölkerung eine allgemein negative Stimmung gegenüber den betroffenen Fahrzeugen herauskristallisiert. Diese nach Bekanntwerden des Skandals eingetretene Folge war von Anfang an im heimlichen Einbau einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung angelegt. Sie ist daher bei der Ermittlung des Minderwerts - neben den genannten weiteren angelegten Problemen, etwa hinsichtlich der Typengenehmigung - mit zu berücksichtigen. Daher erscheint es in einer Gesamtschau gerechtfertigt, im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 2013, von einem Minderwert in Höhe von 20 % des Kaufpreises auszugehen. Die Kammer kann die Schätzung dabei nach § 287 ZPO aufgrund eigener Sachkunde ohne Heranziehung eines Sachverständigen vornehmen, da sie aufgrund häufiger Befassung mit Streitigkeiten auf dem Gebiet von Kfz-​Mängeln über vielfältige Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Ein etwaiger Nutzungswertersatz ist vorliegend nicht in Abzug zu bringen.

Ein Vorteilsausgleich in Bezug auf die Geltendmachung eines Minderwertes ist denknotwendig ausgeschlossen. Die Klägerin macht hier einen unter 20 % des Kaufpreises liegenden Betrag geltend. Insoweit war wie tenoriert zu entscheiden.




2.Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB zu.

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch auf Verzugszinsen durch vorgerichtliche Aufforderung zum Schadensersatz gemäß §§ 286, 288 BGB scheidet vorliegend aus. Ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.09.2017 war die Auftraggeberin insoweit I. G., mithin nicht die Klägerin. Eine Inverzugsetzung mit Wirkung für die Klägerin konnte damit nicht eintreten.

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu.

Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Der Klägerin sind keine vorgerichtlichen Anwaltskosten bzw. die Belastung mit einem Zahlungsanspruch entstanden. Denn ausweislich des Schreibens vom 05.09.2017 erfolgte die Geltendmachung gegenüber der Beklagten im Auftrag der I. G. Eine Wirkung für die Klägerin entfaltete dieses Schreiben gerade nicht, so dass eine Erstattungspflicht der Beklagten entfällt.


III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.150,00 EUR.

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