Ein Verstoß gegen das an den Vorausfahrenden gerichtete Verbot, ohne zwingenden Grund zu bremsen wie auch gegen das Gebot zur Rücksichtnahme liegt nicht vor, wenn damit lediglich das Gebot aus § 38 Abs. 1 StVO befolgt wird, einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn freie Bahn zu verschaffen. |