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Kammergericht Berlin Beschluss vom 13.03.2019 - 3 Ws (B) 62/19 - 122 Ss 29/19 - Kein Verwerfungsurteil ohne Ladung

KG Berlin v. 13.03.2019: Keine Verwerfung des Einspruchs ohne ordnungsgemäße Ladung zum Termin




Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.03.2019 - 3 Ws (B) 62/19 - 122 Ss 29/19) hat entschieden:

Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2019 - (5) 161 Ss 13/19 (2/19) -, 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - juris und 10. April 2017 - (5) 121 Ss 51/17 (34/17) - jeweils zu § 329 StPO, m.w.N.). Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 Ws 327/03 - juris).

Siehe auch
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Terminsladung

Gründe:


I.

Auf Grund einer Strafanzeige des Polizeipräsidenten in Berlin vom 4. September 2016 leitete das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin am 14. September 2016 Ermittlungen gegen die Betroffenen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 14 Abs. 2, 28 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Straßengesetzes ein. Eine vom Bezirksamt Lichtenberg zur Klärung des Aufenthalts der Betroffenen veranlasste Meldeamtsabfrage ergab seitens der Stadt L... unter dem 22. November 2016 die Auskunft, die Betroffene sei ursprünglich unter der Anschrift P... S... ..., ... L... gemeldet, nunmehr aber in der A... ..., ... T... wohnhaft. Unter dem 24. August 2017 erteilte die Stadt T... die Auskunft, die Betroffene sei unbekannten Aufenthalts und von Amts wegen abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte das Bundesamt für Justiz dem Bezirksamt Lichtenberg mit, für die Betroffene sei dort die Anschrift P... L... ..., ... L..., bekannt. Mit Schreiben vom 10. und 24. April 2018 teilte sodann dieselbe Behörde mit, als Anschrift sei dort die P... S... ..., ... L... erfasst. Auf weitere Anfrage erteilte die Stadt L... dem Bezirksamt Lichtenberg mit Schreiben vom 9. Mai 2018 die Auskunft, die Betroffene sei unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., wohnhaft. Als Einzugsdatum benannte die Behörde den 18. Januar 2017. In der Folgezeit korrespondierte das Bezirksamt Lichtenberg mit der Betroffenen unter Verwendung dieser Anschrift. Postrückläufe sind nicht zu verzeichnen. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bußgeldbescheides vom 5. Juni 2018 erfolgte ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 12. Juni 2018 unter derselben Anschrift. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte die Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein.




Nachdem eine durch das Amtsgericht veranlasste Ladung der Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin vom 26. November 2018 unter der Anschrift L... S... ..., ... B... gescheitert war, ergab eine durch das Amtsgericht über die Behördensoftware OLMERA am 6. September 2018 durchgeführte elektronische Abfrage als Meldeanschrift für die Betroffene die P... S... ..., ... L.... Als Meldestatus war dort „verzogen“ angegeben. Unter dem Feld Auskunftsstatus fand sich unter anderem der Hinweis „Die Person ist verzogen“. Das Amtsgericht verfügte daraufhin am 6. September 2018 die Ladung unter der letztgenannten Anschrift. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 8. September 2018 sei die Betroffene an der Zustelladresse nicht angetroffen und das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Da zum Hauptverhandlungstermin am 26. November 2018 weder die Betroffene noch ihr Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit Urteil vom selben Tage, das der Betroffenen ausweislich der Postzustellurkunde vom 30. November 2018 unter der Anschrift P... S... ..., ... L... durch Einlegen im Wohnungsbriefkasten zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. Dezember 2018, der am 7. Dezember 2018 bei Gericht einging, hat die Betroffene gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen der Säumnis im Termin zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie wohne in der P... S... ... in ... L.... Das Wohnhaus liege im hinteren Grundstücksteil, das Gebäude mit der Hausnummer ... befinde sich demgegenüber auf dem vorderen Teil des Grundstücks. Beide Gebäude verfügten über separate Briefkästen. Die Ladung, von der sie keine Kenntnis erlangt habe, müsse in den zur Hausnummer ... gehörenden Briefkasten geworfen worden sein. Teilweise sei in der Vergangenheit Post auf den zur Hausnummer ... gehörenden Briefkasten gelegt worden.

Durch Beschluss vom 20. Dezember 2018 hat das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 3. Januar 2019 durch Einlegen im zur Wohnung P... S... ..., ... L... gehörenden Briefkasten zugestellt.




Ihre Rechtsbeschwerde hat die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. Januar 2019, der am 4. Januar 2019 bei Gericht einging, begründet. Mit ihrer erhobenen Verfahrensrüge rügt die Betroffene, das Amtsgericht habe ihren Einspruch zu Unrecht verworfen, weil sie nicht ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin geladen worden sei; die Ladung sei nicht unter ihrer tatsächlichen Anschrift, der P... S... ..., ... L..., erfolgt.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Rechtsbeschwerdeanträge seien verspätet angebracht worden. Gegen diesen ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26. Januar 2019 unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., durch Einwurf in den Wohnungsbriefkasten zugestellten und dem Verteidiger formlos übersandten Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 24. Januar 2019, der am selben Tage bei Gericht einging. Sie trägt dazu vor, das Amtsgericht habe die Frist zum Anbringen der Beschwerdeanträge fehlerhaft berechnet.




II.

1. Der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat in der Sache Erfolg, denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts sind die Beschwerdeanträge rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die Rechtsbeschwerdeanträge binnen eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anzubringen. Da die gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO eine Woche betragende Rechtsmittelfrist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall erst mit der Zustellung des Urteils am 26. November 2018 begann und folglich am 7. Dezember 2018 ablief, endete die sich daran anschließende Monatsfrist am 8. Januar 2019. Der am 7. Dezember 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Verteidigers der Betroffenen wahrt diese Frist.


2. Auch der zulässigen Rechtsbeschwerde kann in der Sache der (vorläufige) Erfolg nicht versagt werden. Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil die Betroffene zu dem Hauptverhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen war.

Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2019 - (5) 161 Ss 13/19 (2/19) -, 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - juris und 10. April 2017 - (5) 121 Ss 51/17 (34/17) - jeweils zu § 329 StPO, m.w.N.). Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 Ws 327/03 - juris). Das ist hier der Fall.

Zwar weisen die Zustellungsurkunden der Terminsladung vom 8. September 2018 und der Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 und 22. Januar 2019 aus, dass die Post durch Einlegen im zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., erfolgt seien. Die von den Zustellungsurkunden ausgehende Indizwirkung (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 -) ist im vorliegenden Fall indes erschüttert. Die über das Programm OLMERA erfolgte Abfrage ist hinsichtlich ihrer Aussagekraft widersprüchlich. Einerseits ergibt sie als Anschrift die L... S... ..., andererseits spricht der mitgeteilte Meldestatus dafür, dass die Betroffene unter dieser Anschrift nicht oder nicht mehr wohnhaft war. Dies wird durch die Auskünfte der Stadt L... vom 9. Mai 2018 und die Mitteilungen des Bundesamtes für Justiz bekräftigt. Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 1. September 2017 geht der Senat davon aus, dass insoweit lediglich ein - durch die nachfolgenden Auskünfte korrigierter - Schreibfehler vorlag.

Dafür, dass die Betroffene tatsächlich in der Hausnummer ... wohnhaft ist, spricht auch, dass das Bezirksamt Lichtenberg mit der Betroffenen unter Verwendung dieser Anschrift korrespondiert hat, ohne dass Postrücklaufe zu verzeichnen sind. Zudem erfolgte die Zustellung des Bußgeldbescheides unter dieser Anschrift. Ein zeitlich nachfolgender Umzug der Betroffenen von der Hausnummer ... in die Hausnummer ... ist von keiner Behörde mitgeteilt worden.




Nach Auffassung des Senats deuten die genannten Umstände darauf hin, dass versäumt worden ist, die Meldedaten in der OLMERA-Datenbank - wie bei den anderen genannten Behörden geschehen - zu aktualisieren, nicht aber darauf, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Ladung unter der Anschrift P... S... ..., ... L..., wohnhaft war. Zwar ist denkbar, dass die Betroffene mit abweichenden Anschriften lediglich „spielt“ und sie die Ladung zum Hauptverhandlungstermin tatsächlich erhalten hat. Durch diese Vermutung sind jedoch die dargelegten Zweifel an einer wirksamen Zustellung nicht ausgeräumt, zumal dem Vortrag der Betroffenen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags nicht von vorneherein jedwede Plausibilität abgesprochen werden kann. Die Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 26. November 2018 ist deswegen als unwirksam zu behandeln.


III.

Der Senat hebt das Urteil daher nach § 79 Abs. 6 OWiG auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurück.

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