Für eine erfolgreiche Rüge nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der sichere Nachweis der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht erforderlich. Es genügt im Zweifelsfall, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung wenigstens hinreichend plausibel ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2019 - (5) 161 Ss 13/19 (2/19) -, 12. September 2017 - 4 Ws 115/17 - juris und 10. April 2017 - (5) 121 Ss 51/17 (34/17) - jeweils zu § 329 StPO, m.w.N.). Im Falle nicht behebbarer Zweifel an einer wirksamen Zustellung ist diese als unwirksam zu behandeln (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 Ws 327/03 - juris). |