Dem Opportunitätsgedanken sind insbesondere in den Fällen eines nach der Vorbewertung des Verordnungsgebers über die §§ 24, 25 Abs. 1, 1. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BKatV tatbestandlich einen groben Pflichtenverstoß indizierenden Verstoßes Grenzen gesetzt. Denn die in diesem Bereich ansetzende und von den Rechtsbeschwerdegerichten zu überwachende Bindung der Sanktionspraxis ist Ausdruck einer allgemein anerkannten Anwendungsschranke des Opportunitätsgrundsatzes, nämlich der gerade im Straßenverkehrsrecht anzustrebenden Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und damit der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Reaktionshandelns, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. |