1. |
Ein Schaden ist bei Betrieb i.S. von § 7 StVG entstanden, wenn bei der gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren mit ausgewirkt haben. Es muss um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden kann. Der Schadensfall muss sich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ereignet haben.
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2. |
Der Zurechnungszusammenhang ist auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben, die dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa ein Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, sofern sich bei wertender Betrachtung nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko oder aber eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.
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3. |
Verfolgt der Eigentümer eines Unfallgeschädigten Pkw das sich noch in unmittelbarer Nähe befindliche, sich mit geringer Geschwindigkeit entfernende Schädigerfahrzeug zu Fuß und kommt beim Klopfen gegen die Scheibe des Schädigerfahrzeugs zu Fall, verwirklicht sich die von dem Betrieb des Schädigerfahrzeugs ausgehende Gefahr.
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