Das Zusatzschild "Lieferverkehr frei" erlaubt einem Rechtsanwalt nicht das Befahren einer Fußgänger-Zone mit einem Pkw, um Anwaltspost aus dem bei einer im Zonenbereich gelegenen Postfiliale angemieteten Postfach abzuholen. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden. Der (mögliche) Irrtum über die Bedeutung des Begriffs des Lieferverkehrs kann dabei nur einen den Vorsatz unberührt lassenden - vermeidbaren - Verbotsirrtum darstellen. |
Der zur Tatzeit 58-jährige Betroffene ist Rechtsanwalt mit geordneten Einkommensverhältnissen. Er ist Partner der Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte. Am 13.08.2016 um 8:30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW der Marke L mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-YY 727 die Cstraße in M und parkte das Fahrzeug auf Höhe der dort befindlichen Postfiliale. Die Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte hat in dieser Postfiliale ein Postfach angemietet. Aus diesem Postfach wollte der Betroffene Post abholen. Der Bereich der Cstraße, in dem sich die vorgenannte Postfiliale befindet und in dem der Betroffene seinen PKW abstellte, ist mit Zeichen 242.1 Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (nachfolgend "Zeichen 242.1") als Fußgängerzone ausgewiesen. Das Schild enthält darüber hinaus den Zusatz "Lieferverkehr werktags 6-10, 13-14h frei." |