1. |
Maßgeblich für die Anwendung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG ist allein die Anordnung der Anhörung; auf deren erfolgreichen Vollzug – mithin den Zugang beim Betroffenen – kommt es nicht an.
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2. |
In Fällen von grober Pflichtverletzung des Betroffenen ist der Tatrichter gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von dieser Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses eines Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 Abs. 1 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.
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3. |
Ein Betroffener kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatz- bzw. Geschäftsverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.
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4. |
Wann bei langer Verfahrensdauer wegen des Zeitablaufs allein oder zusammen mit anderen Umständen die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In aller Regel dürfte dieser Zeitpunkt nach etwa zwei Jahren erreicht sein; eine starre Grenze besteht jedoch nicht.
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