1. | Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer unfallursächlichen HWS-Verletzung ist ärztlichen Bescheinigungen vom Unfalltag über HWS-Verletzungen nicht uneingeschränkt das entscheidende Gewicht beizumessen; die Bewertung einer solchen Bescheinigung im Rahmen der Beweiswürdigung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab (entgegen OLG Bamberg, 5. Dezember 2000, 5 U 195/99, DAR 2001, 121). |
2. | Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (im Anschluss an BGH, 30. April 1996, VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425, BGH, 11. November 1997, VI ZR 376/96, NJW 1998, 810 und BGH, 16. November 1999, VI ZR 257/98, NJW 2000, 862). |
3. | Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Primärschäden dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadenfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen sind. Bei einer Insassenbelastung mit einer maximalen Geschwindigkeitsänderung von 4 km/h in Längsrichtung und 2,5 km/h in Querrichtung kann ein Bagatellunfall vorliegen. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.3.1998 zu zahlen; |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an ihn 54.830, 35 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
3. | den Beklagten zu verurteilen, an ihn 258,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; |
4. | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 12.7.1996 auf der Hstraße in L noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. |
die Klage abzuweisen. |
das am 15.09.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 379/98) abzuändern und nach seinen in erster Instanz gestellten Schlussanträgen mit der Maßgabe zu entscheiden, dass als immaterieller Schadenersatz mindestens 30.000 DM über die bereits gezahlten 4.000 DM hinaus verlangt werden. |
die Berufung zurückzuweisen. |