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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 26.01.2011 - 3 Ss OWi 2/11 - Feststellungen bei Verhängung eines Regelfahrverbotes

OLG Bamberg v. 26.01.2011: Feststellungen bei Verhängung eines Regelfahrverbotes gegen einen Außendienstmitarbeiter


Das Oberlandesgericht Bamberg (Beschluss vom 26.01.2011 - 3 Ss OWi 2/11) hat entschieden:

   Sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor, Bedarf es einer umfassenden Aufklärung, ob Existenzverlust oder Verlust des Arbeitsplatzes drohen, sofern der Betroffene eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorliegt. Weiterer Darlegungen seitens des Betroffenen bedarf es nicht.


Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 18.10.2010 wegen einer am 12.05.2010 als Führer eines Pkw's auf der BAB A 9 Richtung Berlin bei km 291,242 Höhe H. begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Unterschreitung des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 240,00 € und verhängte ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.





II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge – vorläufigen – Erfolg, daher bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit ist daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch wird jedoch von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

a) Die Festsetzung einer Geldbuße von 240,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Ebenso ist der Tatrichter zu Recht davon ausgegangen, dass der von dem Betroffenen begangene Verkehrsverstoß eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt und nach Nr. 12.5.3 BKat die Voraussetzungen für die Verhängung eines Regelfahrverbotes gegeben sind.

b) Jedoch hält die Begründung, mit der das Amtsgericht die vom Betroffenen für den Fall der Verhängung eines Fahrverbots vorgetragene Existenzgefährdung verneint, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie erweist sich als lückenhaft.


Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen hiervon nicht genügen, sondern als selbstverschuldet hinzunehmen sind. Auch hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot vielfach, wenn auch nicht zwingend eine Ausnahme gerechtfertigt sein wird. In solchen Fällen bedarf die Verhängung des Fahrverbots - auch in den Regelfällen - näherer Begründung (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage § 25 StVG Rn. 25).

Zwar hat das Amtsgericht die Verhängung vorliegend umfangreich begründet, doch lassen die Ausführungen zur Frage einer Arbeitsplatzgefährdung aber besorgen, dass das Amtsgericht dem Betroffenen insoweit eine Beweislast auferlegt hat.

Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch im Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind, soweit die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen Ermittlungen nahelegen (OLG Köln NZV 2001, 391). Daher bedarf es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast obliegt dem Betroffenen nicht.

Hier hat der Betroffene – ersichtlich – ein Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, dass nach dem Zusammenhang der von Amtsgericht insoweit getroffenen Feststellungen die Mitteilung enthält, dass der Betroffene im Falle der Anordnung eines Fahrverbots seinen Arbeitsplatz verliert. Damit hat der Betroffene zureichend Anknüpfungstatsachen im vorgenannten Sinne vorgebracht. Darüber hinaus belegen musste er die geltend gemachte Gefährdung seines Arbeitsplatzes nicht.

Ob das Amtsgericht das Schreiben rechtsfehlerfrei gewürdigt hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht aber schon deshalb nicht nachprüfen, weil dessen näherer Inhalt im Urteil nicht nachvollziehbar mitgeteilt wird. Die Formulierungen im angefochtenen Urteil legen aber zudem den Schluss nahe, dass das Amtsgericht den Umfang der Darlegungslast des Betroffenen und seiner eigenen Aufklärungspflicht verkannt hat, und lassen befürchten, dass das Amtsgericht trotz des nach seiner Ansicht durch das Schreiben nicht eindeutig geklärten Sachverhalts die Frage einer Arbeitsplatzgefährdung verneint hat, statt seiner Aufklärungspflicht z.B. durch Nachfrage beim Arbeitgeber nachzukommen.




III.

Aufgrund des sachlich-​rechtlichen Darstellungsmangels wird daher auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Kulmbach im Rechtsfolgenausspruch, aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot insgesamt, mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Kostenausspruch aufgehoben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kulmbach zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

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