Nach ständiger Rechtsprechung liegt objektiv eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug - wie hier gegeben - im Zustande absoluter Fahruntüchtigkeit, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,1 ‰ führt. In einem solchen Fall ist der Fahrzeugversicherer zu 100% leistungsfrei. |
"Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und der Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung eines Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel." |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2010 zu zahlen. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, ihm die vorgerichtlichen Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |