Um eine uferlose Haftung für psychisch vermittelte Gesundheitsverletzungen zu vermeiden, sind einem Unfall psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.806,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2016 zu zahlen, |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2016 zu zahlen, |
3. | die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der Rechtsanwälte L2, S-Str. ..., 48599 Gronau in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen, |
4. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren künftigen immateriellen und materiellen Schaden - letzterer, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen ist - aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2016 in Gronau zu ersetzen. |
die Klage abzuweisen. |
- | Klageantrag zu 1): 2.806,39 EUR, |
- | Klageantrag zu 2): 10.000 EUR, |
- | Klageantrag zu 3): nicht streitwerterhöhend, |
- | Klageantrag zu 4): 5.000 EUR. |