Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon auf Grund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10.064,43 EUR sowie anwaltliche Gebühren in Höhe von 961,76 EUR nebst jeweiligen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |