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Oberlandesgericht Schleswig Urteil vom 30.05.2018 - 7 U 23/18 - Kausalität eines Knieschadens bei Vorschaden

OLG Schleswig v. 30.05.2018: Keine unfallbedingte Kausalität eines Knieschadens bei unstreitigem Vorschaden


Das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 30.05.2018 - 7 U 23/18) hat entschieden:

  1.  Bei feststehendem unfallursächlichen Primärschaden (hier Prellung des linken Knies) und streitigen Folgeschäden an der gleichen Extremität (hier Dauerschaden am Knie) handelt es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Insoweit genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit.

  2.  Das Unterbleiben der Zeugenvernehmung des vom Geschädigten benannten behandelnden Arztes zur Frage der Unfallursächlichkeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Für den behandelnden steht nämlich die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes ist dann entbehrlich, wenn das Ergebnis seiner Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:


I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr angegurtet am 5. September 2012 gegen 5:00 Uhr in T mit einem PKW mit ca. 50 km/h die bevorrechtigte E-​Straße in Richtung P. Die Beklagte zu 2) wollte mit ihrem PKW aus der Grundstücksauffahrt E-​Straße 52 in die Straße einfahren und missachtete dabei ihre Wartepflicht. Sie stieß mit ihrem Fahrzeug gegen die rechte Fahrzeugseite des Klägers. Das klägerische Fahrzeug kippte auf die linke Seite und rotierte. Es entstand ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Die Eintrittspflicht der Beklagten für den Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger wurde durch den Verkehrsunfall verletzt. Er erlitt eine HWS-​Distorsion, eine Prellung des linken Knies und eine Rippenprellung. Weitere Verletzungen und die Folgen der Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig. Das linke Knie des Klägers war bereits vor dem Unfall beschädigt. Am 23. November 2009 wurde der Kläger am linken Knie im Oin H vom Zeugen Dr. W operiert (vgl. Anlage K8, Bl. 48 d.A.). Die damalige Operationsdiagnose lautete: „Innen- und Außenmeniskuskomplexläsion, Knorpelschaden, alte Kreuzbandruptur li“. Daneben erfolgte am 1. März 2011 eine Kniegelenksoperation links mit der Diagnose „Ruptur des vorderen Kreuzbands im linken Kniegelenk“.

Der Kläger wurde nach dem Unfall in die Notambulanz des P Krankenhauses aufgenommen. Im Arztbrief vom 5. September 2012 wurden u. a. die Befunde „linksseitiger Thoraxkompressionsschmerz; Druckschmerz links medial (Z.n. ASK bei Innenmeniskusläsion)“ aufgenommen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K7 (Bl. 45-​47 d.A.) verwiesen. Am 6. September 2012 erfolgte eine Operation durch den Zeugen Dr. W. Im Kurzbericht des O heißt es unter Operationsdiagnose: „Fortgeschrittene Pan-​Gonarthrose, Fehlendes v. Kreuzband re“.




Der Kläger hat behauptet, der Unfall habe zu gravierenden Verletzungen mit Dauerschäden geführt. Er habe durch den Unfall einen Kreuzbandriss des linken Knies erlitten, weshalb die Notoperation am 6. September 2012 erfolgt sei. Als Dauerschaden verbleibe eine Bewegungseinschränkung mit Verschlimmerungstendenz und arthrotischen Veränderungen. Er könne seinen Beruf aufgrund des Unfalls nicht mehr ausüben. Die Vorschädigung seines Knies sei dabei ohne Belang, denn er sei vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfall sei er mehrere Wochen lang krankgeschrieben gewesen. Er habe weiter eine Schulterprellung erlitten. Die Rippenprellung sei erst nach fünf Monaten weitgehend ausgeheilt gewesen. Er leide wegen Wundheilungsstörungen immer noch an massiven Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im linken Bein. Weitere Operationen seien absehbar, denn er müsse sich einer Kreuzbandersatzoperation unterziehen. Unmittelbare Folge der Schäden durch das Unfallereignis seien Belastungsprobleme und Instabilität. Er habe Schmerzen beim Gehen auf Treppen und beim Bewegen, aber auch im Ruhezustand. Wegen der Knieverletzung könne er in Zukunft auch seinem Hobby Motorrennen nicht mehr nachgehen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von mindestens 55.000 € rechtfertigten und eine monatliche Rente in Höhe von 200 €.

Nachdem das Landgericht auf Antrag des Klägers ein Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte bezüglich der Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für die materiellen und immateriellen Unfallfolgen, soweit sie nicht Kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, hat der Kläger zuletzt beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013 zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 200 € fortlaufend seit Rechtskraft des Urteils in dieser Sache und die rückständigen Rentenzahlungen in Höhe von 6000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (28.01.2016) zu zahlen und

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlichen Kosten der Vertreterin des Klägers in Höhe von 7.132,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die HWS-​Distorsion und die eingetretenen Prellungen seien innerhalb von zwei bis drei Wochen folgenlos ausgeheilt. Bei der Operation am 6. September 2012 seien keine Unfallfolgen operiert worden.




Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltender Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Einholung eines schriftlichen orthopädisch-​chirurgischen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung und Zeugenvernehmung) nur zu einem geringen Teil stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein unfallbedingter Kreuzbandriss des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei. Zwar sei die Operation am 6. September 2012 als unfallbedingt einzustufen, denn diese sei durch die erlittene Knieprellung mit Schwellung veranlasst gewesen. Allerdings rechtfertige dies nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 €, denn die unfallbedingten Schmerzen seien spätestens nach sechs Monaten abgeklungen gewesen. Dabei war das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme und des unstreitig am linken Knie erfolgten Eingriffs davon überzeugt, dass sich die Operationsdiagnose im Operationsbericht vom 6. September 2012 auf das linke Knie bezog, auch wenn im Bericht von einem fehlenden vorderen Kreuzband „rechts“ die Rede war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klagziele, soweit dort nicht obsiegend, weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein Anspruch auf Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm das gerichtliche Sachverständigengutachten nur teilweise zugestellt worden sei. Der Sachverständige habe es zudem unterlassen, sämtliche Krankenunterlagen zu beschaffen und keinen Bezug auf die ihm vorliegenden Befunde genommen. Zudem hätten weitere von ihm als Zeugen benannte behandelnde Ärzte durch das Gericht über die vor dem Unfall erfolgten Operationen vernommen werden müssen. Weiter sei die Einholung eines Obergutachtens erforderlich, da das Gutachten des Gerichtssachverständigen Widersprüche enthalte.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

   an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens jedoch 90.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013 zu zahlen,

an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 200 € fortlaufend seit Rechtskraft des Urteils in dieser Sache und die rückständigen Rentenzahlungen in Höhe von 6.000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (28.01.2016) zu zahlen,

an ihn den Erwerbsschaden in Höhe von 150.402 € zu zahlen und

die vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 7.132,50 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung (28.01.2016) zu zahlen sowie

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.



II.

Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.03.2018 Bezug genommen.

Dort hat der Senat ausgeführt:

   „Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu Recht nur zu einem geringen Teil stattgegeben.

Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 5. September 2012 aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 StVG, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist nicht im Streit. Kern der Auseinandersetzung (auch in der Berufungsinstanz) ist die Frage, ob die vom Kläger angeführten Beschwerden aufgrund eines Kreuzbandrisses des linken Knies als unfallbedingt anzusehen sind und daher gegenüber dem ausgeurteilten Betrag ein deutlich höheres Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente rechtfertigen.

Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Denn durch die unfallbedingte Prellung des linken Knies liegt eine Primärverletzung des Klägers unstreitig vor.

Ob die vom Kläger behaupteten Beschwerden unfallbedingt sind, hängt hiernach davon ab, ob das Gericht von dem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. An das zur Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. 6. 2004 - VI ZR 230/03, r + s 2004, 520, 521).

Hier hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Beschwerden des Unfalls bei zutreffendem Maßstab als nicht unfallverursacht angesehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 286, Rn. 13). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Es gelten lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910, 2911).

Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3).




Solche konkreten Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn zu Recht hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass das Kreuzband im linken Knie des Klägers bereits vor dem Unfall nicht mehr intakt, sondern nur noch in Stümpfen vorhanden war. Bereits im Operationsbericht vom 23. November 2009 (Anlage K8, Bl. 48 d. A.), mithin rund drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Unfall (5. September 2012), ist als Diagnose festgehalten „Innen- und Außenmeniskuskomplexläsion, Knorpelschaden, alte Kreuzbandruptur li.“ Im Operationsbefund wird festgehalten: „Das v. Kreuzband fehlt (nicht frisch).“ Noch vor dem Unfall kam es sodann am 1. März 2011 zu einer weiteren Operation des linken Kniegelenks (vgl. Operationsbericht in der Anlage zum Gutachten des Sachverständigen Dr. B, Seitenlasche). Es erfolgte aufgrund der Operationsdiagnose „Ruptur des vorderen Kreuzbandes li. Kniegelenk“ eine Kreuzbandersatzoperation.

Im Kurzbericht der nächsten Operation einen Tag nach dem Unfall am 6. September 2012, die unstreitig am linken Knie erfolgte, ist sodann bei Befund u. a. aufgeführt: „Das v. Kreuzband ist veraltet knöchern tibial ausgerissen und hat sich aufgelöst. Laterale Gelenkflächen arthrotisch II-​III°“ (vgl. Anlage K5, Bl. 42 d. A.).

Aufgrund dieser Umstände ist die vom Sachverständigen Dr. B nach Anfertigung von Röntgenbefunden beider Knie (vgl. Untersuchungsbericht Prof. Dr. S vom 7. Oktober 2017, Anlage zum Sachverständigengutachten) gezogene Feststellung mangelnder Kausalität des Unfalls für die fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers am linken Knie nicht zu beanstanden.

Dass die Anlagen zum gerichtlichen Sachverständigengutachten Dr. B dem Kläger versehentlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet wurden, begründet keinen kausal gewordenen Verfahrensfehler. Denn der Kläger, dem die Anlagen vor Einlegung der Berufung zugestellt wurden, führt mit der Berufung keine Umstände an, aus denen sich aufgrund der Unterlagen eine andere Bewertung des Beweisergebnisses herleiten lässt.

Die Berufungsangriffe, der Sachverständige Dr. B habe weder Krankenunterlagen beschafft, noch auf „bildgebendes Material“ Bezug genommen, sind falsch. Denn der Sachverständige hat ausweislich des Gutachtens sowohl das eine, als auch das andere getan.



Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der unterbliebenen Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen Dr. Bu zur Kausalität des Unfalls seiner Kniebeschwerden. Der einen Unfallgeschädigten untersuchende und behandelnde Arzt betrachtet diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern für ihn steht die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es - wie hier - der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist dabei entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (vgl. BGH, Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 235/07, NJW-​RR 2008, 1380, 1381). Nach diesem Maßstab bedurfte es der Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. Bu nicht. Der Senat weist zudem darauf hin, dass der sachverständige Zeuge Dr. Bu sein „Attest“ erst am 11. März 2013 (Anlage K4, Bl. 41 GA) ausstellte und er ausweislich des von ihm beschriebenen Krankenverlaufs zwischen der Operation am 6. September 2012 (die nicht er, sondern sein Kollege - der vernommene Zeuge Dr. W - durchführte) und dem Attest vom 11. März 2013 keine Röntgenaufnahmen und keine Operationen in Bezug auf das linke Knie selbst durchgeführt hat.“

Auf den Hinweisbeschluss ist eine Gegenäußerung des Klägers - trotz Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 16.05.18 - nicht eingegangen. Nach alledem ist die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

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