1. | Bei feststehendem unfallursächlichen Primärschaden (hier Prellung des linken Knies) und streitigen Folgeschäden an der gleichen Extremität (hier Dauerschaden am Knie) handelt es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Insoweit genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. |
2. | Das Unterbleiben der Zeugenvernehmung des vom Geschädigten benannten behandelnden Arztes zur Frage der Unfallursächlichkeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Für den behandelnden steht nämlich die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes ist dann entbehrlich, wenn das Ergebnis seiner Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013 zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2013, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 200 € fortlaufend seit Rechtskraft des Urteils in dieser Sache und die rückständigen Rentenzahlungen in Höhe von 6000 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (28.01.2016) zu zahlen und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlichen Kosten der Vertreterin des Klägers in Höhe von 7.132,50 Euro zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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die Berufung zurückzuweisen. |
„Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu Recht nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 5. September 2012 aus §§ 7 Abs. 1, 11, 17 StVG, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist nicht im Streit. Kern der Auseinandersetzung (auch in der Berufungsinstanz) ist die Frage, ob die vom Kläger angeführten Beschwerden aufgrund eines Kreuzbandrisses des linken Knies als unfallbedingt anzusehen sind und daher gegenüber dem ausgeurteilten Betrag ein deutlich höheres Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente rechtfertigen. Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Denn durch die unfallbedingte Prellung des linken Knies liegt eine Primärverletzung des Klägers unstreitig vor. Ob die vom Kläger behaupteten Beschwerden unfallbedingt sind, hängt hiernach davon ab, ob das Gericht von dem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. An das zur Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß werden aber geringere Anforderungen gestellt. Es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 8. 6. 2004 - VI ZR 230/03, r + s 2004, 520, 521). Hier hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Beschwerden des Unfalls bei zutreffendem Maßstab als nicht unfallverursacht angesehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. § 286, Rn. 13). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist. Es gelten lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910, 2911). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Im Kurzbericht der nächsten Operation einen Tag nach dem Unfall am 6. September 2012, die unstreitig am linken Knie erfolgte, ist sodann bei Befund u. a. aufgeführt: „Das v. Kreuzband ist veraltet knöchern tibial ausgerissen und hat sich aufgelöst. Laterale Gelenkflächen arthrotisch II-III°“ (vgl. Anlage K5, Bl. 42 d. A.). Aufgrund dieser Umstände ist die vom Sachverständigen Dr. B nach Anfertigung von Röntgenbefunden beider Knie (vgl. Untersuchungsbericht Prof. Dr. S vom 7. Oktober 2017, Anlage zum Sachverständigengutachten) gezogene Feststellung mangelnder Kausalität des Unfalls für die fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers am linken Knie nicht zu beanstanden. Dass die Anlagen zum gerichtlichen Sachverständigengutachten Dr. B dem Kläger versehentlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet wurden, begründet keinen kausal gewordenen Verfahrensfehler. Denn der Kläger, dem die Anlagen vor Einlegung der Berufung zugestellt wurden, führt mit der Berufung keine Umstände an, aus denen sich aufgrund der Unterlagen eine andere Bewertung des Beweisergebnisses herleiten lässt. Die Berufungsangriffe, der Sachverständige Dr. B habe weder Krankenunterlagen beschafft, noch auf „bildgebendes Material“ Bezug genommen, sind falsch. Denn der Sachverständige hat ausweislich des Gutachtens sowohl das eine, als auch das andere getan. |