1. |
Der Geschädigte ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen.
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2. |
Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen.
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3. |
Ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Haftpflichtversicherers ist nur statthaft, wenn dieser etwa um die Richtigkeit eines Schadensgutachtens überprüfen zu können, dazu aufgefordert hätte, mit der Reparatur vorerst nicht zu beginnen.
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