Sind dem Betroffenen mehrere Überschreitungen anzulasten, die teilweise länger zurückliegen, aber niemals den Grenzwert von 26 km/h erreichten oder gar überschritten, rechtfertigt allein diese Vorahndungslage bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht den Schluss, das Gewicht des aktuellen verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes um 21 km/h entspreche wertungsmäßig demjenigen eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. |