Richtet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, welcher sich im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeugs ereignet hat, ein spezifiziertes Anspruchsschreiben unmittelbar an eine (vermeintliche) Regulierungsgesellschaft im Inland statt an den im Prozess passivlegitimierten Deutsches Büro Grüne Karte e.V., so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich hierbei um die von dem beklagten Verein beauftragte Regulierungsgesellschaft gehandelt hat. Nur in diesem Fall muss sich der beklagte Verein den Zugang des Anspruchsschreibens nach § 164 Abs. 3 BGB zurechnen lassen mit der Folge, dass die ihm zuzubilligende Prüffrist ausgelöst wird. |