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Amtsgericht Helmstedt Urteil vom 15.01.2019 - 15 OWi 908 Js 60459/18 - Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung

AG Helmstedt v. 15.01.2019: Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung


Das Amtsgericht Helmstedt (Urteil vom 15.01.2019 - 15 OWi 908 Js 60459/18) hat entschieden:

   Das Fehlen eines auf den ersten Blick ersichtlichen Anlasses für eine Geschwindigkeitsbegrenzung begründet keinesfalls einen schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. - Es ist aber nicht Aufgabe des Bußgeldrichters, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit zu überprüfen.


Siehe auch
Geschwindigkeitsverstöße im Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Gründe:


Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

Am 31.05.2018 um 06:37 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Berlin. In Höhe Kilometer 158,587 war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 162 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der in Augenschein genommenen Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung, dem erörterten Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem erörterten Eichschein.

Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er meint allerdings, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei nicht auf 120 km/h begrenzt gewesen.




An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug am 31.05.2018 um 06:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h (abzüglich der Toleranz 167 km/h vorwerfbar) gemessen. Die entsprechende Einblendung im Messfoto weist auch aus, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Schaltung der Schilderbrücke auf 120 km/h begrenzt war. Die Anlage war gültig geeicht, wobei sich die Eichung auch auf die Anbindung der Messanlage an das Wechselverkehrszeichen bezieht, was sich aus dem erörterten Eichschein ergibt. Schon aus diesem Grunde muss also von einer tatsächlich angezeigten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h ausgegangen werden. Zusätzlich hat das Gericht jedoch auch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verwertet. Dieses Schaltprotokoll listet die Rückmeldungen der Schilderbrücke über die jeweiligen Schaltzustände und nicht etwa die von der Zentrale ausgesendeten Schaltbefehle auf; danach war im Zeitraum vom 06:09 Uhr und fünf Sekunden bis 06:58 Uhr und zwei Sekunden eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h an der genannten Schilderbrücke angezeigt war. Die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke ist somit sowohl durch das Messfoto als auch durch das Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übereinstimmend aufgezeichnet worden.

Bei dem vorliegend verwendeten Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 Ss 71/13 -, Rn. 22, juris) und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor.


Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Gericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber dem Betroffenen wirksam war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung durch das Verkehrszeichen 274-​62, welches wie andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181-189, Rn. 8, juris), wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, Rn. 12, juris). Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe der Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, Rn. 22, juris). Dem Gericht ist aus eigener Ortskenntnis bekannt geworden, dass die genannte Schilderbrücke und die daran angebrachten Wechselverkehrszeichen bereits aus einer Entfernung von etwa 400 Metern beim Heranfahren an die Schilderbrücke mit einem flüchtigen Blick nach vorne in Fahrtrichtung zu erkennen sind. Dementsprechend war der Betroffene als vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer Adressat des Verwaltungsaktes und musste diesen befolgen. Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei, der Meinung zu sein, dass es Aufgabe des Bußgeldrichters ist, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung zu überprüfen. Es ist aber nicht Aufgabe des Bußgeldrichters, die verkehrsbedingte Notwendigkeit für die behördliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung und deren sachliche Angemessenheit zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Dezember 1995 - 2 Ss (OWi) 420/95 - (OWi) 93/95 III -, NStZ-​RR 1996, 215). Es hat freilich eine Prüfung zu erfolgen, ob der Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nichtig ist, denn in diesem Falle braucht ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen nicht zu beachten. Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Das Fehlen eines auf den ersten Blick ersichtlichen Anlasses für die Geschwindigkeitsbegrenzung begründet einen solchen schwerwiegenden Fehler jedoch keinesfalls. Soweit nur aufs Geratewohl behauptet wird, das Gericht habe keine Kenntnis von einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung bezüglich der Geschwindigkeitsbegrenzung, so war die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dem Gericht ist aus der Vielzahl anderer, dieselbe Messstelle betreffender Bußgeldverfahren und dort eingeholter Auskünfte der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bekannt geworden, dass im niedersächsischen Abschnitt der Bundesautobahn A2 eine Verkehrsbeeinflussungsanlage auf beiden Richtungsfahrbahnen eingerichtet ist, welche in der Lage ist, verkehrsabhängige Geschwindigkeitsbegrenzungen über Wechselverkehrszeichen, welche an Schilderbrücken über den drei Fahrstreifen der dreispurigen Bundesautobahn hängen, anzuzeigen, wofür es eine straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Hannover - gibt, und wobei die Steuerung mittels eines Verkehrsleitrechners erfolgt, welcher Informationen zu Streckenzustand und Verkehrsaufkommen auswertet. Das Gericht ist - wie bereits ausgeführt - auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber dem Betroffenen wirksam war; das Gericht hat seine Überzeugung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen und die Grundlagen dafür ist so verlässlich und unproblematisch, dass die Möglichkeit, das Gericht könne in seiner Überzeugung durch eine weitere Beweiserhebung erschüttert werden, nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.




Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er die entsprechende Schaltung der Schilderbrücke nicht bemerkt hat. Es ist daher von einem fahrlässigen Verstoß auszugehen.

Gegen den Betroffenen war ausgehend von der Bußgeldkatalogverordnung (Nr. 11.3.7) auf eine Geldbuße in Höhe von 160,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat zu erkennen. Dies entspricht der vorgesehenen Regelfolge. Es sind keine Gründe erkennbar geworden, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden. Dies gilt auch für das Fahrverbot. Der Betroffene hat durch die von ihm begangene Verkehrsordnungswidrigkeit einen Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbotes erfüllt. Es ist nichts erkennbar geworden, das es rechtfertigen würde, von der Verhängung des Fahrverbotes - auch gegen eine eventuelle Erhöhung der Geldbuße - abzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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