1. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Reparaturkostendeckungszusage für die Reparatur des Fahrzeuges der Marke BMW, Typ 318 i, amtliches Kennzeichen ...-... ... aufgrund des Schadensereignisses vom 21.12.2009 zu erteilen, wobei im Wege der Totalschadenabrechnung geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen sind,
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2. |
die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 499,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bis zur
Reparatur des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges angefallenen Standgebühren bei der Autohaus S abzüglich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten Betrages zu zahlen.
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