1. Soweit der Betroffene die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung rügt, stützt er sich auf urteilsfremde Erwägungen und ersetzt lediglich die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene. Damit wird er vor dem Senat nicht gehört.
2. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Januar 2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Entscheidung.