Wer ein öffentliches Verkehrsmittel betritt, weiß, dass die Fahrer unter Zeitdruck stehen und ihren Fahrplan einhalten müssen, sodass sie gezwungen sind, zügig anzufahren. Wer sich in einer solchen Situation Zeit nimmt, einen Sitzplatz in Ruhe auszuwählen, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die typischen Gefahren der öffentlichen Nahverkehrsmittel - wie Anfahrruck, unvermitteltes Bremsen, rutschiger Boden durch Nässe oder Stolperfallen durch abgestellte Taschen - ihn nicht zu Fall bringen. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist; kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr vollständig zurück. |