Genügt ein Beschuldigter seinen ihm nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB obliegenden Pflichten gegenüber einer feststellungsbereiten Person, so besteht keine (weitergehende) Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Auffahren auf einen ordnungsgemäß geparkten PKW) von einer vollen Haftung des Beschuldigten auszugehen ist und die etwaige alkoholische Beeinflussung zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftungsfrage daher ohne Bedeutung ist. |