1. | Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger geht gem. § 6 EFZG durch die cessio legis auf den Arbeitgeber über. Für Grund und Höhe trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Einwände, die vom Schädiger dem Arbeitnehmer gegenüber geltend gemacht werden können, gelten gem. § 404 BGB auch gegenüber dem Arbeitgeber. |
2. | Die Regressfähigkeit richtet sich auch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Ergebnisbeteiligungen. Diese stellen jedenfalls für das allgemeine Zivilrecht regelmäßig ein Entgelt für geleistete Arbeit dar, weshalb sie als Schaden zu ersetzen sind. Ebenso gilt dies für Aufwendungen zur Rückstellung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. |
"Der unterzeichnende Arbeitnehmer erklärt hiermit - unabhängig vom gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG - wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen durch die … AG seine Ansprüche gegen …(Schädiger) aus dem Schadenfall vom 12.09.11 an die … AG abzutreten. Er verpflichtet sich, über die abgetretenen Ansprüche der … AG keinen Vergleich abzuschließen oder sonst über sie zu verfügen." |
"1. Der Regress der … AG [...] bezieht sich ausschließlich auf Beiträge, die von der … AG an Ihren Mandanten tatsächlich gezahlt wurden bzw. künftig (ggf.) noch gezahlt werden. Nur insoweit ist der … AG ein regressiver Schaden entstanden und nur auf diese Punkte erstreckt sich unsere Abtretungserklärung ihrem eindeutigen Wortlaute nach ("Zahlungen"). [...] 4. Über die genannten Positionen hinaus macht die … AG von der Abtretungserklärung ausdrücklich keinen Gebrauch. [...] Die Abtretung bezieht sich ausschließlich auf Zahlungen des Arbeitgebers, die Ihrem Mandanten zugeflossen sind und gerade nicht auf seine materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, die selbstverständlich bei ihm verbleiben und von ihm geltend zu machen sind." Für den weiteren Inhalt wird auf die E-Mail vom 22.10.15 (Anlage K3, Bl. 37 der Akte) verwiesen. In der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge (Bl. 119-153 der Akte) ist unter Nr. 3.1 bestimmt:
Unter 3.2.1
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2011 | |
Entgeltfortzahlung | 8.573,37 € |
Sonderzahlung | 3.897,27 € |
Summe | 12.470.64 € |
2012 | |
Krankengeldzuschüsse | 159,60 € |
Abschlagszahlung Urlaubsgeld Mai 2012 | 2.325,93 € |
Zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 455,30 € |
Weihnachtsgeld im November 2012 | 2.060,53 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 403,35 € |
Ergebnisbeteiligung April 2013 | 3.200,00 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 626,40 € |
Summe | 9.231,11 € |
2013 | |
Abschlagszahlung Urlaubsgeld Mai 2013 | 2.425,75 € |
Zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 467,56 € |
Weihnachtsgeld im November 2013 | 2.130,85 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 410,72 € |
Ergebnisbeteiligung April 2014 | 760,24 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 146,54 € |
Summe | 6.349,66 € |
2014 | |
Abschlagszahlung Urlaubsgeld Mai 2014 | 2.563,39 € |
Zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 494,09 € |
Weihnachtsgeld im November 2014 | 2.177,36 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 419,69 € |
Summe | 5.654,53 € |
2015 | |
Abschlagszahlung Urlaubsgeld Mai 2015 | 2.650,50 € |
Zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 512,21 € |
Weihnachtsgeld im November 2015 | 2.251,33 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 435,07 € |
Abschlagszahlung Urlaubsgeld Nachzahlung | 2.072,70 € |
zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 400,55 € |
Summe | 8.322,36 € |
2016 | |
Urlaubsgeld Mai 2016 | 3.669,90 € |
Zuzüglich Sozialversicherungsanteil | 159,60 € |
Summe | 4.372,78 € |
2011 - 2013 | |
Rückstellung betriebl. Altersvorsorge | 1.782,00 € |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.022,37 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2015 zu zahlen. |
2. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … vom 12.09.2011 auf der B 294 bei … entstanden sind und noch entstehen werden. |
1. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.660,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.022,37 € p. a. Seit dem 20.12.2015, aus weiteren 6.856,03 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.06.2017 und im Übrigen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. |
2. | Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 2 erledigt ist. |
Klageabweisung. |