Wird - wie im vorliegenden Fall - bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Beschwerde nach Einlegung beim AG erst nach nahezu 5 Monaten beim LG vorgelegt, so ist von einer Unverhältnismäßigkeit auf Grund einer auf sachwidrigen Behandlung beruhender Verfahrensverzögerung auszugehen. |