1. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 311,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2018 zu zahlen.
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das Ausmaß der erlittenen Verletzungen insgesamt,
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die Intensität und die Dauer der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen,
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keine verbleibenden Dauerfolgen,
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die Beeinträchtigung in der Lebensführung infolge der Schmerzsymptomatik, insbesondere während der für ihren Erholungs- und Freizeitwert besonders bedeutsamen Urlaubszeiten, und infolge der sich daran anschließenden notwendigen Behandlungsmaßnahmen,
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das fehlende (Mit-) Verschulden der Klägerin an dem Unfallereignis.
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