1. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2017 zu zahlen;
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 311,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2018 zu zahlen.
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