1. |
Den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht auch derjenige vorsätzlich, der sich im Verlaufe der Fahrt der Möglichkeit seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewusst wird und dennoch die Fahrt fortsetzt.
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2. |
Zur Feststellung des Vorsatzes reicht alleine die Blutalkoholkonzentration nicht aus; vielmehr müssen weitere Indizien hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dem Täter zumindest die Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst ist. Solche Indizien ergeben sich beispielsweise aus dem Fahrverhalten des Täters oder seines Verhaltens bei einer polizeilichen Kontrolle. Ein solches Indiz liegt etwa darin, dass der Täter angesichts einer polizeilichen Verkehrskontrolle ein Wendemanöver ausgeführt und diese Kontrolle zu umgehen versucht.
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3. |
Das gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vermutete Fehlen der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht (mehr) festgestellt werden, wenn der Täter aus seiner Trunkenheitsfahrt deutliche Konsequenzen gezogen und seine Lebensführung - insbesondere seinen Alkoholkonsum - nachhaltig verändert hat. Von einer nachhaltigen Veränderung der Alkoholgewohnheiten des Täters kann etwa dann ausgegangen werden, wenn dieser unter erheblichem Einsatz von Geld und Zeit erfolgreich an einer intensiven Rehabilitationsmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen hat, ihm eine positive Verkehrsprognose erteilt und ein guter Rehabilitationserfolg bescheinigt wurde sowie eine laborärztliche Blutuntersuchung ergeben hat, dass auf Grund der untersuchten relevanten klinisch-chemischen Laborwerte keine Hinweise auf einen akuten oder chronischen Alkoholabusus bestehen.
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