Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 13.05.2019 - 3 Ws (B) 111/19 - 162 Ss 46/19 -

KG Berlin v. 13.05.2019:


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13.05.2019 - 3 Ws (B) 111/19 - 162 Ss 46/19) hat entschieden:

  1.  Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter hat, dass es eine unangemessene Härte darstellt.
  2.  Dass die Anordnung des Fahrverbots eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellt, ist bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis auch Hausbesuche durchführt, nicht ersichtlich.


Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 16. April 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro, einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 3. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.




II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Die auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch deckt keinen Rechtsfehler auf.

Die Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte – darunter auch den Rechtsfolgenausspruch - beschränkt werden. Voraussetzung dessen ist, dass der Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h) und die ihn tragenden Tatsachen ebenso eindeutig erkennen, wie die nach dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, Tabelle I Buchst. c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs.1 BKatV festzusetzende Geldbuße von 160 Euro und das Fahrverbot von einem Monat. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies hindert jedoch vorliegend nicht die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, da die Verhängung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs belegt, dass eine fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zugrunde gelegt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 06. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 –, juris). Durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sind auch die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als doppeltrelevante Tatsache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 3 Ws (B) 286/16 -; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 21 Ss OWi 198/15 (B) -, juris).




2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 – juris m.w.N.). Vorliegend weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

a) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 160 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert.

Diese Geldbuße liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so dass nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, die dem Amtsgericht gleichwohl zu einer tiefergehenden Prüfung Veranlassung gegeben hätten, liegen nicht vor. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich.

b) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Bestimmung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG wegen fehlender ausreichender Leistungsfähigkeit der Betroffenen enthält das Urteil nicht.


c) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h ausweislich der § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Soweit die Rechtsbeschwerdeschrift ausführt, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen, ist anzumerken, dass er sich hierauf grundsätzlich nicht berufen kann, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 – m.w.N.). Von der Anordnung eines Fahrverbots kann vielmehr nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris m.w.N.). Dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die er auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), ist nicht ersichtlich.




Das Amtsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage umfangreich auseinandergesetzt und kam rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung, dass mit der Verhängung des Fahrverbotes - auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit - keine unangemessene Härte für den Betroffenen einhergehe. Zwar nimmt er als freiberuflich tätiger Zahnarzt – außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis – unter Nutzung seines Pkws Hausbesuche bei Patienten wahr. Dies macht jedoch nach den Urteilsgründen nicht den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit aus, sodass der Kernbereich seiner Berufsausübung durch das Fahrverbot nicht tangiert wird und eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot nicht ersichtlich ist. Angesichts dessen sowie der Dauer des angeordneten Fahrverbotes von einem Monat ist es ihm auch unter Berücksichtigung seiner vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten, das Fahrverbot durch eine entsprechende Urlaubsplanung zu überbrücken (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 -, juris m.w.N.) oder in anderer Weise Vorkehrungen zu treffen, was ihm überdies durch die ausgesprochene Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG erleichtert wird.

Schließlich lassen die Urteilsgründe auch ausdrücklich erkennen, dass sich die Bußgeldrichterin der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum