1. | Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nur dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter hat, dass es eine unangemessene Härte darstellt. |
2. | Dass die Anordnung des Fahrverbots eine solche ganz außergewöhnliche Härte darstellt, ist bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der außerhalb der Sprechzeiten seiner Praxis auch Hausbesuche durchführt, nicht ersichtlich. |