Zur Unterbrechung der Verjährung wegen vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG genügt eine nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist insoweit unschädlich. Voraussetzung ist dann nur, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet. |
11.04.2017 Vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen gemäß § 33 OWiG und Aufenthaltsermittlung oder weitere Aufenthaltsermittlung nach vorläufiger Einstellung durch Anfrage an Einwohnermeldebehörde (Am 11.04.2017 um 13.11 von Frau C.) |