1. | Hat das Amtsgericht eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG versäumt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachaufklärung und -entscheidung verwehrt. |
2. | Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots. |