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unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie unter Einschluss der erstinstanzlich zuerkannten Beträge
1. |
über den gezahlten Betrag von 170.000,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 230.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen;
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2. |
Schadenersatz in Höhe von insg. 304.434,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. |
beginnend ab dem 01.11.2014 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 21.841,99 € im Quartal zu zahlen;
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4. |
beginnend ab dem 01.11.2014 eine im Voraus fällige Rente in Höhe von 4.847,33 € im Quartal bis zum 31.01.2015, in Höhe von 4.352,19 € im Quartal vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2019 und von 7.500,00 € im Quartal ab dem 01.07.2019 zu zahlen;
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5. |
sie von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei O, C-Str..., ...# B für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 17.415,65 € freizustellen;
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hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
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Querschnittslähmung, dauerhafte Rollstuhlpflichtigkeit,
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Kurzdarmsyndrom, künstl. Ernährung über 11 Stunden zur Nachtzeit, Entzündungsneigung,
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künstlicher Darmausgang, gestörte Blasenfunktion,
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stattgehabte (MRSA)Infektionen,
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Schmerzsymptomatik (insb. Rückenschmerzen),
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Länge der stationären Behandlung von mehr als einem Jahr,
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jugendliches Alter, Mobilitätsbeschränkung, große Hilfebedürftigkeit,
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100 % Erwerbsunfähigkeit,
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Aufgabe des Studiums,
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gestörtes Kälte/Wärmeempfinden,
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Risiken/drohende Folgeschäden: Thrombose, Dekubitus, ostheoporotische Frakturen, Schultererkrankungen, neuromuskuläre Skoliosen, diabetogene Stoffwechsellage, Stomakomplikationen, nutritative Störungen,
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psychische Belastung,
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dauerhaft notwendige Folgebehandlungen.
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