Der Begriff der Zerstörung (Nr. A.2.6.1 AKB 08) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.
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"A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall? A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2. Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs? b Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. (...) Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis? e Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis des Fahrzeugs ist der Betrag, der für den Kunden eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Für mitversicherte Teile gilt dies sinngemäß. A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: (...) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert (...), zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. (...) Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreiserstattung in A.2.6.1.b. A.8 Leistungserweiterungen durch Kasko PLUS Baustein (...) Erweiterte Neupreisentschädigung A.8.2.3 Für die Neupreisentschädigung gilt abweichend von A.2.6.1 b anstelle der Frist von 18 Monaten eine Frist von 24 Monaten." |
"Nach den Bedingungen ist auch dann auf "Totalschadenbasis" abzurechnen, wenn die geschätzten Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Wird das Fahrzeug repariert und liegt uns eine Rechnung über die vollständige und fachgerechte Reparatur vor, zahlen wir die tatsächlichen Reparaturkosten bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswerts. (...) Ein Neupreisanspruch besteht nicht, da die Reparaturkosten nicht 80 % des Neupreises übersteigen. (...) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Schadensfalls haben wir das Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gegeben. Dort wird auch der Meldegrund Kraftfahrzeug - Totalschaden und der Schadentag hinterlegt. (...)" |
"Im Reparaturfall erstatten wir die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise, soweit diese tatsächlich gezahlt wurde (A.2.6.5 AKB)."
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.938,- € netto sowie weitere 1.440,91 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2015 sowie weitere 8.640,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in Höhe von 5.673,66 € zu erstatten, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung des Pkw anfallen wird. |
die Klage abzuweisen
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den Kläger zu verurteilen, an die neue Beklagte, die I AG, 10.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
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das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 401/16, abzuändern und
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die Berufung zurückzuweisen.
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- | Stoßfänger eingedrückt und gebrochen |
- | Grill gebrochen |
- | Leuchteinheiten rechts und links gebrochen |
- | Motorhaube eingeknickt |
- | Kotflügel rechts und links gestaucht und eingeknickt |
- | Fahrer- und Beifahrertür durch deformierte Kotflügel angestoßen und lackbeschädigt |
- | Schlossträger/Vorderwand verformt, Diagonal- und Versteifungsstreben gestaucht und eigenknickt |
- | Radhauslängsträger oben rechts verbogen und eingeknickt |
- | Längsträger rechts und links eingeknickt |
- | Gesamter Vorderwagen nach links verschoben |
- | Klima-Kondensator, Wasserkühler und Ladeluftkühler eingedrückt |
- | Rad/ Reifen vorne rechts und links angestoßen, Felgen verschrammt, Reifen mit Druckspuren versehen |
- | Vorderachsgeometrie rechts optisch erkennbar stark beeinträchtigt |
- | Spurstange rechts gestaucht und eingeknickt, diverse Fahrwerksteile verbogen |
- | Diverse Zier- und Anbauteile (auch motorseitig) angestoßen, beschädigt, gebrochen. |