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„Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles wurde allerdings auf die Anordnung eines Fahrverbots gegen eine Erhöhung des Bußgeldes verzichtet, da die Funktion des Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich war. Zu beachten war, dass der Rotlichtverstoß im Zuge eines Abbiegevorgangs aus dem H-Damm auf die B-Allee begangen wurde, bei dem die erste Lichtzeichenanlage im Mittelstreifendurchbruch zur B-Allee das Abbiegen für Linksabbieger an dieser Örtlichkeit durch Anzeigen der Grünphase zunächst ausdrücklich erlaubt. Unmittelbar nach dem Einbiegen auf die B-Allee befindet sich an der Ecke zur N-Straße (Fahrtrichtung Westen) allerdings eine zweite Lichtzeichenanlage, die zum Zeitpunkt der Grünphase der Linksabbieger an der ersten Lichtzeichenanlage rotes Licht abstrahlt. Aufgrund der unterschiedlichen Schaltung der Phasen und des geringen baulichen Abstandes der Lichtzeichenanlagen kommt es an der zweiten Lichtzeichenanlage - wie dem Gericht aus mehreren Verfahren bekannt ist - regelmäßig zu Rotlichtverstößen mit einer auffällig hohen Rotlichtzeit. Auch der Betroffene ist über die Haltelinie dieser zweiten Lichtzeichenanlage bei einer bereits seit 5,1 Sekunden andauernden Rotlichtphase gefahren. Diesen Verstoß hat er unumwunden eingeräumt und auch erklärt, dass er die zweite Lichtzeichenanlage bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Dennoch war hier zu berücksichtigen, dass gerade kein typischer Rotlichtverstoß im Sinne eines „Noch-drüber-Fahrens" vorlag und es an der Tatörtlichkeit aufgrund der unübersichtlichen Phasenschaltung regelmäßig zu Rotlichtverstößen kommt. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich unvorbelastet war, sich hinsichtlich seines Verkehrsverstoßes einsichtig zeigte und die bauliche Anordnung an dieser Örtlichkeit zu berücksichtigen war, war aus Sicht des Gerichts keine Einwirkung auf den Betroffenen durch ein Fahrverbot erforderlich. Es lag kein typischer Regelfall vor, der allein anhand der Regelbuße zu ahnden gewesen wäre. Um dem Betroffenen dennoch die potentiellen Gefahren eines solchen erheblichen - wenn auch atypischen - Rotlichtverstoßes zu verdeutlichen, wurde das Bußgeld im Vergleich zum vorgesehenen Regelsatz deutlich erhöht.“
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