Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19 - Beharrlichkeitsvorwurf und Zeitmoment

BayObLG v. 17.07.2019: Zur Bedeutung des Zeitmoments bei der Bewertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich


Das BayObLG (Beschluss vom 17.07.2019 - 202 ObOWi 1065/19) hat entschieden:

  1.  Dem Zeitmoment kommt für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG insoweit entscheidende Bedeutung zu, als sowohl der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Rechtskrafteintritt als auch zwischen den Tatzeiten zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - 3 Ss OWi 1364/07, NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707; 22. Oktober 2009 - 3 Ss OWi 1194/09, DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; 28. Dezember 2011 - 3 Ss OWi 1616/11, DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; 23. November 2012 - 3 Ss OWi 1576/12, DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; 29. Januar 2015 - 3 Ss OWi 86/15, VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16. März 2015 - 3 Ss OWi 236/15, VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59).

  2.  Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG müssen die den Beharrlichkeitsvorwurf rechtfertigenden Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Beschlusserlasses verwertbar sein (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 2 Ss OWi 1575/09, OLGSt 2010 StVG § 29 Nr 1 = DAR 2010, 332 = ZfSch 2010, 291).

  3.  Sind seit Rechtskraft der letzten noch verwertbaren Vorahndung fast vier Jahre vergangen, steht dies der Wertung eines dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Verstoßes auch dann regelmäßig entgegen, wenn der damalige Verstoß als mit 2 Punkten bewehrte „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot geahndet wurde.


Siehe auch
Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG mit Beschluss vom 12.02.2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h (Tatzeit: 21.03.2017) entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 24.05.2017 eine Geldbuße von 140 Euro festgesetzt sowie gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 26.03.2019 hat es nachträglich die Beschlussgründe innerhalb der Frist des § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG zu den Akten gebracht. Mit seiner hiergegen gerichteten und wegen der in der öffentlichen Sitzung vom 02.01.2019 gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam erklärten (horizontalen) Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat vor.




II.

Das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsmittel ist überwiegend begründet und führt auf die Sachrüge hin zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach § 72 OWiG in dem aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang, nämlich zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots, weil das Amtsgericht zum Nachteil des Betroffenen zu Unrecht einen wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.,26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden beharrlichen Pflichtenverstoß außerhalb eines Regelfalls angenommen hat. Im Übrigen ist eine den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge, insbesondere der rechtsfehlerhaften Entscheidung im Beschlussverfahren oder seines aufgrund der Gesamtumstände bewusst rechtsmissbräuchlichen Einsatzes mit der Folge eines Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens (hierzu Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 456 m.w.N.) oder gar einer zu einer ‚Irrtumsanfechtung‘ berechtigenden Verfahrensgestaltung, nicht erhoben.

1. Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes und noch verwertbares Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren. Dem Zeitmoment kommt, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als nicht nur der Zeitablauf zwischen dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft der Vorahndungen, sondern auch zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ sowie zum Begriff der ‚inneren Zusammenhangs‘ vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.10.2007 - 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007 3655 = ZfSch 2007, 707; 29.03.2007 - 3 Ss OWi 422/07= OLGSt StVG § 25 Nr 36 = VRR 2007, 318; ferner u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2009 - 3 Ss OWi 1194/09 = DAR 2010, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 47; 30.03.2011 - DAR 2011, 399 = NZV 2011, 515; 28.12.2011 - 3 Ss OWi 1616/11 = DAR 2012, 152 = OLGSt StVG § 25 Nr 51; 23.11.2012 - 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 = VerkMitt 2013, Nr 21 = ZfSch 2013, 350 = OLGSt StVG § 25 Nr 54; 12.11.2013 - 3 Ss OWi 1304/13 = NStZ-RR 2014, 58; 22.04.2013 - 2 Ss OWi 339/13 = NZV 2014, 98 = OLGSt StVG § 25 Nr 55; 06.03.2014 - 3 Ss OWi 228/14 = DAR 2014, 277 = ZfSch 2014, 411; 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50 und 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr 35 = DAR 2015, 392 = OLGSt StVG § 25 Nr. 59; aus der Lit. u.a. König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. § 25 StVG Rn. 15; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. § 25 StVG Rn. 10 ff. und Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 1510 ff., insbes. Rn. 1523 ff., jeweils m.w.N).




2. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird (BGHSt 38, 106/110; BayObLG DAR 2004, 230, 231; OLG Bamberg ZfSch 2013, 290 = VerkMitt 2013, Nr. 30), kann auf eine nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten bußgeldrechtlichen Fahrverbots gerade dann nicht verzichtet werden, wenn Vorahndungen des Betroffenen – wie hier – nicht nur bußgelderhöhend verwertet worden sind, sondern die Fahrverbotsanordnung allein auf einen beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gestützt werden kann (OLG Bamberg, Beschl. v. 29.01.2015 – 3 Ss OWi 86/15 = VerkMitt 2015, Nr 15 = ZfSch 2015, 231 = NStZ-RR 2015, 151 = DAR 2015, 394 = OLGSt StVG § 25 Nr 58 = NZV 2016, 50). In einem solchen Fall genügt es deshalb z.B. regelmäßig nicht, die der Urteilsbildung zugrunde gelegten Vorahndungen des Betroffenen nach Tatzeit, Rechtskrafteintritt und konkreter Tatahndung (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg VerkMitt 2007, Nr 57) jeweils nur festzustellen.

3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.

a) So geht das Amtsgericht zwar von „einschlägigen“ Vorahndungen bzw. von einer „fortwährenden Begehung von Verstößen im Straßenverkehr“ aus, stellt jedoch in seinen am 26.03.2019 nachträglich zur Akte gebrachten Gründen zugleich – soweit ersichtlich – zutreffend fest, „dass aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich zwei Voreintragungen im Fahreignungsregister wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen“, darunter „insbesondere“ auch die zuvor vom Amtsgericht ohne Tatzeitangabe in den Gründen festgestellte und mit seit dem 09.08.2016 rechtskräftig neben einem Bußgeld über 140 Euro mit einem Fahrverbot geahndete außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h, „zwischenzeitlich […] im Fahreignungsregister […] getilgt bzw. tilgungsreif“ sei, weshalb das Amtsgericht insoweit von einem Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife nach § 29 Abs. 7 (i.V.m. Abs. 6) StVG auszugehen hatte.

b) Als weitere mit einer Geldbuße über 240 Euro und einem einmonatigen Regelfahrverbot geahndete und wegen der insoweit als mit 2 Punkten bewertete „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeit anzunehmenden fünfjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b StVG noch verwertbare Vorahndung des Betroffenen ergibt sich aus den Feststellungen eine mit Bußgeldbescheid vom 15.10.2014 bereits seit dem 19.02.2015 rechtskräftige Ahndung des Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge, wobei hinsichtlich der vom Amtsgericht wiederum nicht mitgeteilten Tatzeit von einem Zeitpunkt deutlich vor dem vom 15.10.2014 auszugehen ist.


4. Vor diesem Hintergrund durfte im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses nach § 72 OWiG am 12.02.2019 „zur erzieherischen Einwirkung“ auf den Betroffenen aufgrund der jetzt noch verwertbaren Voreintragungen nicht (mehr) von einem wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzenden Pflichtenverstoß ausgegangenen werden, weshalb die Fahrverbotsanordnung keinen Bestand haben kann (zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entscheidungserlasses vgl. u.a. schon OLG Bamberg, Beschl. v. 10.02.2010 – 2 Ss OWi 1575/09 = OLGSt 2010 StVG § 29 Nr 1 = VRR 2010, 228 [Gieg] = DAR 2010, 332 = ZfSch 2010, 291 = NStZ-RR 2010, 320 [Ls] und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2010 – 4 RBs 180/10 = NZV 2011, 316 = OLGSt StVG § 29 Nr 2 = VerkMitt 2011, Nr 46 = DAR 2011, 471; ferner Burhoff/Deutscher a.a.O. Rn. 1515 und Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke a.a.O. § 29 StVG Rn. 25, jeweils m.w.N.). Denn der Rechtskrafteintritt des - wenn auch noch verwertbaren - qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge lag im Zeitpunkt des Beschlusserlasses nach § 72 OWiG am 12.02.2019 damit bereits fast vier Jahre zurück, die Tatzeit möglicherweise sogar schon mehr als viereinhalb Jahre. Das Amtsgericht verkennt, das aufgrund der langen Verfahrensdauer gegenüber dem Erlasszeitpunkt des ein Fahrverbot vorsehenden Bußgeldbescheids vom 24.05.2017 eine grundlegende und zu einer völligen Neubewertung des Beharrlichkeitsvorwurfs zwingende Beurteilung mit dem Ergebnis angezeigt gewesen wäre, dass von einem auf Unrechtskontinuität in Form mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden beharrlichen Pflichtenverstoß nicht mehr ausgegangenen werden durfte. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, weil der Betroffene noch nach Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren unter dem 25.08.2017 am 13.09.2017 „eine weitere Ordnungswidrigkeit“ begangenen hat. Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts um einen erst seit dem 23.05.2018 rechtskräftigen, mit Bußgeldbescheid vom 24.01.2018 mit einer Geldbuße über 60 Euro geahndeten Verstoß vom 13.09.2017 gegen die Altregelung des § 23 Abs. 1a StVO a.F. (zur Bejahung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes wegen vorsätzlicher verbotener Nutzung elektronischer Geräte gemäß § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 gültigen Neufassung vgl. zuletzt aber auch BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 bei juris). Da sonstige Feststellungen für einen beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG, etwa für die Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens des Betroffenen nicht getroffen wurden, kann die Fahrverbotsanordnung keinen Bestand haben.

5. Demgegenüber begegnet die auf einer Verdoppelung des an sich nach lfd. Nr. 11.3.4 der Tabelle 1c zum BKat verwirkten Regelsatzes von 70 Euro beruhende Festsetzung einer Geldbuße über 140 Euro aufgrund der noch verwertbaren Vorahndung wegen des qualifizierten Rotlichtverstoßes mit Unfallfolge (vgl. oben Ziff. II. 3.b) keinen Bedenken, weshalb es bei der vom Amtsgericht festgesetzten Geldbuße verbleiben kann.

III.

Der Senat kann gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst - wie aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlich - entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht mehr bedarf. Der Senat hat zugleich zur besseren Verdeutlichung der vom Amtsgericht nicht übersehenen Einspruchsbeschränkung den Schuldspruch klarstellend neu gefasst.



IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den § 473 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Da der Betroffene sein mit der Rechtsbeschwerde erklärtes erstrangiges Rechtsschutzziel, nämlich den Wegfall des Fahrverbots, erreicht hat, erweist sich die aufgrund der Einspruchsbeschränkung des Betroffenen ohnehin nur den Rechtsfolgenausspruch betreffende, wenn auch als solche unbeschränkte Rechtsbeschwerde als in vollem Umfang erfolgreich, so dass der Staatskasse die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen waren (KK/Gieg StPO 8. Aufl. § 473 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 473 Rn. 21 f., jeweils m.w.N.).

V.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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