Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 08.09.2017 - 4 U 57/16 - Winterdienst im verkehrsberuhigten Bereich

KG Berlin v. 08.09.2017: Umfang des Winterdienstes in einer verkehrsberuhigten Zone


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 08.09.2017 - 4 U 57/16) hat entschieden:

  1.  Ist Winterdienst in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO zu leisten, bei dem Fahrbahnbereich und Gehwegsbereich nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt sind, ist gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln derjenige Bereich wie ein Gehweg winterdienstlich zu behandeln, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient. Die winterdienstliche Behandlung an anderer Stelle (etwa in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereichs) ist nicht ausreichend, wenn nicht gerade dieser Bereich bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient.

  2.  Welcher Bereich im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der konkreten Nutzung vor Ort zu bestimmen.

  3.  Besteht der Unterschied zur klassischen Verkehrsraumgestaltung allein darin, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben etwas zu schmal bemessen wäre, bietet dieser "Gehwegsbereich" für den Fußgänger nach der Lebenserfahrung Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass sich Fußgänger auf diesem Teil der Fläche unbedrängt fühlen können. Dies sowie der Umstand, dass sich Fußgänger nicht ohne Not in die Situation setzen werden, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen und diesen ausweichen zu müssen, kann bei der Ermittlung des Bereichs, der im Sinne des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln bevorzugt dem Fußgängerverkehr dient, berücksichtigt werden.


Siehe auch
Verkehrsberuhigter Bereich
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern


Gründe:


I.

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist zum Teil begründet, denn die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nur zum Teil, § 513 Abs. 1 ZPO.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) als Anliegerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. § 3 Abs. 1, Abs. 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG Bln), 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen mangelnder Überwachung der zur Wahrnehmung des Winterdienstes bestellten Beklagten zu 2).

1.1. Das Landgericht ist ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass die Klägerin vor dem Anwesen des Gebäudes der Beklagten zu 1) in einem räum- und streupflichtigen Bereich aufgrund von Glätte gestürzt ist. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erhobenen Beanstandungen ist hierzu nur das Nachfolgende zu ergänzen:




1.1.1. Aufgrund der Schilderung des in erster Instanz vernommenen Zeugen V. steht fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin nach ihrem Sturz an der Stelle zum Liegen gekommen ist, welche der Zeuge auf der von ihm angefertigten Skizze markiert hat. Weiter steht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung fest, dass die in Bewegung befindliche Klägerin nicht erst dort ausgeglitten ist, wo sie von den Zeugen liegend vorgefunden wurde. Vielmehr ist sie an einer Stelle zu Fall gekommen, die - ausgehend von der Gehrichtung - vor der Stelle liegt, auf der sie liegend aufgefunden wurde. Die Gehrichtung der Klägerin ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen erster Instanz, wonach die Klägerin auf der dem Gebäude der Beklagten zu 1) zugewandten Seite der Kö.-​Straße in Richtung Kl.-​Straße ging. Dass die Klägerin sich dabei parallel zu den Gebäuden bewegte, ergibt sich auch aus dem von dem Zeugen V. bekundeten Umstand, dass am Schadenstag - ganz wie auf den Lichtbildern K11.1 und K11.2 - in der Einfahrt große Müllbehälter standen. Selbst wenn also die Klägerin auf den zum Rauchen genutzten Hintereingang des Gebäudes der K. -Stiftung zugehen hätte wollen, um diesen ungeachtet der winterlichen Witterung zum Betreten des Gebäudes zu nutzen, hätte sie zunächst parallel zum Gebäude weitergehen müssen. Mit dem erstmals in zweiter Instanz angebrachten Vortrag, die Klägerin sei demgegenüber quer über die Garageneinfahrt auf die Stelle zugegangen, wo die in erster Instanz vernommenen Zeugen rauchend standen, um dort das Gebäude zu betreten, können die Beklagten vor diesem Hintergrund kein Gehör finden, § 531 ZPO. Insbesondere ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin kein Anhalt, dass sie ihrerseits vorgetragen hätte, seinerzeit diesen Hintereingang nutzen zu wollen. Solcher Anhalt folgt nicht aus den mit Kugelschreiber angebrachten Markierungen auf den Lichtbildern K11.1 und K11.2. Diese sind zudem nicht eindeutig: Während die die Laufrichtung bezeichnenden Pfeile auf einen gewissen Abstand von der Entwässerungsrinne hindeuten, liegt die schriftsätzlich als Sturzort bezeichnete, schraffierte Fläche direkt an der Entwässerungsrinne. Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht die Klägerin im Termin ergänzend angehört. Die Klägerin hat dabei bestätigt, keinerlei Anlass gehabt zu haben, in die Garageneinfahrt hineinzugehen, weil sie das Gebäude stets durch den Haupteingang in der Kl.-​Straße betrete.

1.1.2. An der Stelle, an welcher die Klägerin zu Fall gekommen ist, war die Beklagte zu 1) originär räum- und streupflichtig. Dies folgt aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 StrReinG Bln. Sind bei einer Straße - wie vorliegend - Fahrbahn und Gehweg nicht durch bauliche Maßnahmen, Verkehrseinrichtungen oder Verkehrszeichenregelung voneinander abgegrenzt, sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes diejenigen Straßenteile wie Gehwege winterdienstlich zu behandeln, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, § 3 Abs. 4 StrReinG Bln.




In der Umgebung der hiesigen Sturzstelle wird zum Fußgängerverkehr bevorzugt der Bereich genutzt, der einem klassischen Gehweg entspricht. Dies haben nicht nur die Zeugen so bekundet, es entspricht auch der Lebenserfahrung. Ein Fußgänger setzt sich hiernach nicht ohne Not in die Situation, auf Kraftfahrzeuge Rücksicht nehmen und diesen gegebenenfalls ausweichen zu müssen, auch wenn diese nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Jedenfalls bei einer Gestaltung wie der vorliegenden, wo der Unterschied des verkehrsberuhigten Bereiches zu einer klassischen Verkehrsraumgestaltung nur darin besteht, dass der vorhandene Bordstein keine erhabene Kante bildet und der Gehweg nach klassischen Maßstäben wohl etwas zu schmal bemessen wäre, bietet der “Gehwegsbereich” für den Fußgänger Vorteile, die insbesondere darin bestehen, dass der Bordstein - auch wenn er nur eine optische Abgrenzung bieten kann - die Fläche dennoch in gewisser Weise aufteilt, so dass sich Fußgänger auf dem Teil der Fläche, die einem Gehweg entspräche, unbedrängt fühlen können.

Dem steht nicht entgegen, dass sich im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger auf der gesamten Fläche aufhalten dürfen (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Denn § 3 Abs. 4 StrReinG Bln stellt gerade nicht darauf ab, wo sich Fußgänger aufhalten dürfen, sondern welche Teile bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Fußgänger tatsächlich mit den Kraftfahrzeugen um die gesamte Fläche konkurrieren dürften. Dies kann ihnen auch nicht obliegen, zumal dann, wenn - wie vorliegend - für die Zeit des Aufsuchens des Arbeitsplatzes die Zeugen bekundet haben, dass zu dieser Zeit die Straße in erheblichem Maße von PKW genutzt werde, um Schüler zum nahe gelegenen C. -Kolleg zu bringen. Dass diese Einschätzung allein sachgerecht ist, folgt im Übrigen auch daraus, dass der bei der Beklagten zu 2) beschäftigte Zeuge R. diesen Bereich in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ohne weiteres als “Gehweg” bezeichnet hat. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) in dem Winterdienstvertrag (Anlage B1) mittels des beigefügten Aufmaßblattes doch wohl übertragen hatte, nicht nur die “Fahrstr. Kö.-​Str.”, sondern auch den “Gehweg Kö.-​Str.” - jeweils auf einer Länge von 35,00 m - zu bearbeiten. Insoweit bedurfte es nicht der vorsorglich beantragten Erklärungsfrist auf die im Übrigen bereits mit der Klageerwiderung von der Beklagten zu 1) selbst überreichte Anlage.

1.1.3. An der Stelle, an der die Klägerin zu Fall gekommen ist, hatte am Schadenstag kein Winterdienst stattgefunden. Dies ergibt sich bereits aus den Bekundungen des beklagtenseits benannten Zeugen B., der nur einen Streifen in der Mitte der Straße geräumt haben will, und den Bekundungen des weiter beklagtenseits benannten Zeugen R., der ausdrücklich ausgeführt hat, in dem Bereich des Gehweges müsse nicht geräumt werden. Weiterhin lässt sich aus den Zeugenaussagen entnehmen, dass an der Stelle, an der die Klägerin zu Fall kam, infolge der Witterungsbedingungen Glätte herrschte, so dass für die Ursächlichkeit des mangelnden Winterdienstes der von dem Landgericht angeführte Anscheinsbeweis zur Verfügung steht.

1.2. Der Haftung der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass sie die Wahrnehmung des Winterdienstes mit dem erwähnten Vertrag aus dem Jahre 2006 (Anlage B1) auf die Beklagte zu 2) übertragen hatte.

Ein Grundstückseigentümer, dem die Räum- und Streupflicht obliegt, kann die ihn treffende Haftung für unterlassenen Winterdienst nicht schon durch Bestellung eines Bediensteten, mag dieser auch an sich geeignet und zuverlässig sein, gänzlich von sich abwälzen, er muss diesen vielmehr selbst überwachen und kontrollieren. Bei dieser Überwachung ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter an das Maß der bei der Beaufsichtigung anzuwendenden Sorgfalt ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die Nachweise bei KG, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 8 U 32/14, GE 2015, 123, Rn. 41 nach juris). Dass eine diesen Maßstäben genügende Überwachung der Beklagten zu 2) durch die Beklagte zu 1) stattgefunden hätte, ist ungeachtet des bereits mit der Terminsverfügung hierzu erteilten Hinweises weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte zu 2) kann sich begrifflich nicht selbst überwachen. Die Ausführungen zu Überwachungen durch Dritte sind kursorisch geblieben.


Die gebotene Überwachung hätte den Schaden der Klägerin auch verhindert. Der Zeuge B. hat nämlich ausgeführt, er führe den Winterdienst vor dem fraglichen Grundstück bereits seit etwa zehn Jahren aus. Es ist also davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) es hätte sinnlich wahrnehmen können und müssen, dass die Beklagte zu 2) tatsächlich nicht den Bereich räumte, der bevorzugt dem Fußgängerverkehr diente. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine in diesem Zeitraum angebrachte Beanstandung dazu geführt hätte, dass der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienende Bereich fortan - und damit auch am Schadenstag - geräumt und abstumpfend gestreut worden wäre, was wiederum die Schädigung der Klägerin verhindert hätte.

2. Auch von der Beklagten zu 2) als ausführendem Unternehmen kann die Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. § 3 Abs. 1, Abs. 4 StrReinG Bln, 253 Abs. 2 BGB Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, und zwar wegen mangelhafter Wahrnehmung des Winterdienstes. Wegen der Haftung dem Grunde kann auf die Ausführungen zu oben 1.1. verwiesen werden, welche entsprechend gelten. Die seitens der Beklagten zu 2) gegen die landgerichtliche Entscheidung angebrachten Einwände sind dort bereits berücksichtigt.

3. Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld, §§ 823, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, dessen Höhe das Berufungsgericht auf 13.000 EUR schätzt.

3.1. Zur Bemessung kann zunächst auf die in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Ausführungen des Landgerichts zu den entsprechenden Vergleichsfällen Bezug genommen werden. Der Klägerin gelingt mit ihrer Berufung nicht die Darlegung, dass statt dessen ein Schmerzensgeld in der weit übersteigenden Größenordnung von 22.000 EUR angemessen wäre. Hierfür kann nicht auf die Rechtsprechung des OLG Köln abgestellt werden (Urteil vom 9. Januar 2008 - 11 U 40/07, Schaden-​Praxis 2008, 364), weil bei der Klägerin gerade keine Versteifungsoperation erforderlich war. Auch der von der Berufung angeführte Vergleichsfall des KG (Entscheidung vom 24. September 2001 - 12 U 1900/00) rechtfertigt eine solche Anhebung des Schmerzensgeldes nicht, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts nur eine BWK-​Läsion erlitten hat, nicht dagegen eine Fraktur mit größerem Kantenabbruch; ebenso war keine stationäre Behandlung erforderlich. Allerdings kann und muss auf die Berufung der Klägerin berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits seit nunmehr etwas über vier Jahren 20 % beträgt. Zur Bewertung dieses Umstandes orientiert sich das Berufungsgericht an der vom Landgericht bereits angeführten Entscheidung des Kammergerichts (vom 19. August 2002 - 12 U 811/00), wonach bei heutigem Geldwert 15.000 EUR angemessen sein sollen, wenn eine Wirbelverletzung 13 Tage Krankenhausaufenthalt sowie eine dreimonatige 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine ein Jahr lang andauernde 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit nebst Dauerminderung von 10 % zur Folge habe. Der volle Betrag kann nicht angesetzt werden, weil die Klägerin nicht stationär behandelt werden musste, allerdings haben inzwischen die 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit und die dadurch abgebildeten Beeinträchtigungen ein zeitlich erhebliches Maß erreicht. Zudem spricht Einiges dafür, dass zumindest eine gewisse Beeinträchtigung dauerhaft verbleiben wird. Dies rechtfertigt bereits jetzt ein Schmerzensgeld von 13.000 EUR.

3.2. Der Schmerzensgeldbetrag ist nicht deswegen zu erhöhen, weil die Beklagten aus Gewinnsucht gehandelt und die beteiligten Versicherer die Regulierung verzögert hätten. Eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Versicherer liegt nur dann vor, wenn sich der Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt, etwa indem er sich einer Sachaufklärung versagt oder dauerhaft in Passivität verharrt, selbst wenn eine Haftung bereits dem Grunde nach gerichtlich attestiert ist (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 5 U 370/15, VersR 2016, 262, mN.). Die Erhöhung des Schmerzensgelds darf keinen Sanktionscharakter besitzen, sondern ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verschleppte Zahlung die Gläubigerinteressen beeinträchtigt - beispielsweise dadurch, dass der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet oder der vorenthaltenen Mittel zu einer adäquaten Lebensführung bedarf (vgl. SaarlOLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Juli 2010 - 4 U 585/09, NJW 2011, 933). Derartiges ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Frage, wo in einem verkehrsberuhigten Bereich für die Fußgänger zu räumen ist, ist zudem eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Positionen vertretbar eingenommen werden können. Das Schmerzensgeld ist auch nicht deswegen zu erhöhen, weil gegen die Beteiligten kein Strafverfahren geführt worden ist. Es ist zudem bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Strafanzeige gestellt hätte.

3.3. Das Schmerzensgeld ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu kürzen. Allein der Umstand des Ausgleitens spricht noch nicht dafür, dass die Klägerin ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte, denn auch bei Wahrung aller Vorsicht ist ein Ausgleiten auf eisglattem Untergrund nie völlig auszuschließen (vgl. etwa KG, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 8 U 32/14, GE 2015, 123). Die Zeugin K.-​E. hat zudem bekundet, die Klägerin habe bei dem Schadensfall “B.”, also festes Schuhwerk getragen. Ebenso wenig besteht Anlass, von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen. Für den konkret erhobenen Vorwurf, die Klägerin habe statt des erkennbar ungeräumten “Gehweges” den geräumten Streifen in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches nutzen müssen, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage. Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) fest, dass zum Zeitpunkt des Sturzgeschehens tatsächlich in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches ein geräumter Streifen zur Verfügung stand. Der Zeuge B. hat hierzu keine Erinnerung gehabt und sich nur auf die Unterlagen bezogen, betreffend den Zeitraum der Räumung aber nur ungefähre Angaben machen können. Auch der Zeuge R. hat sich nicht erinnern können, ob der Zeuge B. zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits in der Mitte des verkehrsberuhigten Bereiches geräumt hatte. Demgegenüber hat der Zeuge V. bekundet, dass bei dem Sturzgeschehen auf der Straße 15 cm Schnee gelegen hätten. In dem Schnee seien Fahrspuren zu sehen gewesen, welche die Autos hinterlassen hätten. Die Zeugin K.-​E. hat bekundet, es sei etwa eine halbe Stunde vor dem Schadensgeschehen nicht geräumt gewesen, lediglich festgefahrene Spuren von den Autos habe es gegeben.

4. Keinen Erfolg kann die Berufung dagegen haben, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Beklagte zu 1) hat in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, von der Klägerin erstmals mit Anwaltsschreiben vom 19. August 2013 in Anspruch genommen worden zu sein. Die (Rechtsanwalts-​)Kosten der verzugsbegründenden Mahnung sind aber nicht erstattungsfähig (allg. M., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83, MDR 1985, 839, Rn. 52 nach juris).

5. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet, weil das Landgericht die Beklagte zu 2) zu Recht verurteilt hat. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu oben 2. und 3. Bezug genommen werden.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein besonderer Ausspruch über die Kosten der Streithilfe (§§ 101 Abs. 1, 74 Abs. 1 ZPO) ist entbehrlich, weil die Streithelferin bereits in erster Instanz zur Hauptpartei geworden ist.

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des zur Entscheidung vorliegenden Einzelfalls. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu und ist eine Zulassung der Revision nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO geboten. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 381/10, NJW 2011, 1277, Rn. 12 nach juris; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rn. 4 nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 543 Rn. 11). Die Frage, wie der bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienende Bereich gemäß § 3 Abs. 4 StrReinG Bln zu bestimmen ist, mag zwar Breitenwirkung aufweisen können. Dabei geht es jedoch nur um die Auslegung eines nach seinem Geltungsbereich auf das Land Berlin beschränkten Gesetzes; insoweit reichte die Entscheidung des zuständigen obersten Landesgerichts zur Sicherung der einheitlichen Entwicklung aus. Weiter ist nicht zu erkennen, dass zur Auslegung des § 3 Abs. 4 StrReinG Bln überhaupt verschiedene Auffassungen vertreten würden.

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