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Kammergericht Berlin Beschluss vom 12.10.2017 - 3 Ws (B) 257/17 - 122 Ss 139/17 -

KG Berlin v. 12.10.2017:


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.10.2017 - 3 Ws (B) 257/17 - 122 Ss 139/17) hat entschieden:

   Nach § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (BGHSt 17, 396; ständige Rechtsprechung des KG, vgl. u.a. VRS 102, 467 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2015 – 3 Ws (B) 264/15 – m.w.N.). Maßgebend ist insofern nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Im Fall einer Erkrankung ist das Ausbleiben des Betroffenen zudem nicht erst dann entschuldigt, wenn der Betroffenen verhandlungsunfähig ist. Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 Ws (B) 220/10 – m.w.N.).


Siehe auch
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 15. Dezember 2016 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. OWiG ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde des Betroffenen unter anderem ausgeführt:

   Nach § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er objektiv genügend entschuldigt ist, wobei eine weite Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (BGHSt 17, 396; ständige Rechtsprechung des KG, vgl. u.a. VRS 102, 467 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2015 – 3 Ws (B) 264/15 – m.w.N.). Maßgebend ist insofern nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (ständige Rechtsprechung des KG, vgl. u.a. VRS 108, 110 und 102, 467 ff.; Beschluss vom 4. Juni 2015, a.a.O.).

Nach diesen Vorgaben – und unter Berücksichtigung der erforderlichen weiten Auslegung zugunsten des Betroffenen – erscheinen die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtsfehlerfrei. Denn nach der Formulierung der Entscheidungsgründe ist zu besorgen, dass die Tatrichterin maßgeblich auf den Umstand abgestellt hat, dass sich der Betroffene nach ihrer Auffassung nicht genügend entschuldigt habe bzw. sie die eingereichten Atteste nicht für ausreichend hielt. Zwar weisen die Urteilsgründe rechtlich zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit dem Tatrichter obliegt. Auch hat das Gericht offensichtlich nicht übersehen, dass im Falle der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach der Betroffene krankheitsbedingt nicht vor Gericht erscheinen könne, ein Sachverhalt vorgetragen wird, der eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG darstellen kann, und dementsprechend Nachforschungen angestellt, um die Hintergründe des Attestes und damit aufzuklären, ob die Voraussetzungen einer genügenden Entschuldigung tatsächlich vorliegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 8. November 2012 – 3 Ws (B) 565/12 – und 27. Januar 2010 – 3 Ws (B) 49/10 -). Das Gericht konnte durch den Anruf in der Arztpraxis jedoch gerade nicht klären, ob ein genügender Entschuldigungsgrund aufgrund einer Erkrankung vorlag. Allein aus dem Umstand, dass die Arztpraxis am 24. Mai 2017 laut Anrufbeantworteransage nicht geöffnet war, durfte das Gericht auch vor dem Hintergrund, dass die vorgelegten Atteste vom selben Tag datieren, nicht den Schluss ziehen, dass der Betroffene nicht genügend entschuldigt war und die Voraussetzungen der Verwerfung des Einspruchs damit vorlagen. Denn auch wenn die Arztpraxis am 24. Mai 2017 nach telefonischer Ansage geschlossen war, belegt dies nicht die Unrichtigkeit der vorgelegten Atteste, zumal ausweislich der Urteilsgründe, in der besagten Arztpraxis auch mittwochs Termine nach Vereinbarung möglich sind.

Im Fall einer Erkrankung ist das Ausbleiben des Betroffenen zudem nicht erst dann entschuldigt, wenn der Betroffenen verhandlungsunfähig ist. Es genügt vielmehr, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 Ws (B) 220/10 – m.w.N.).“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

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