1. | Begründet das Tatgericht seine verschärfte Sanktionsentscheidung für eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG mit der Annahme eines Wiederholungsfalls im Sinne der §§ 1Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1,4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 242.1 BKat, kann im Rahmen der nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO gebotenen Zumessungserwägungen auf entsprechende Feststellungen zur Vorahndungssituation des Betroffenen nicht verzichtet werden. |
2. | Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung zu ermöglichen, muss aus den Urteilsgründen deshalb entweder hervorgehen, dass die (rechtskräftige) Vorahndung im Sinne von Nr. 242.1 BKat im (neuen) Tatzeitpunkt im Fahreignungsregister (FAER) bereits eingetragen war oder aber dem Betroffenen vor der neuerlichen Zuwiderhandlung auf andere Weise das Unrecht der (einschlägigen) früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Tat, etwa durch positive Kenntnis von der Verfolgung aufgrund eines ihm zugestellten Bußgeldbescheids, vor Augen geführt worden ist |
„Der auch für Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog sieht für diese Ordnungswidrigkeit ein Regelbußgeld von 1.000 € und ein Regelfahrverbot von 3 Monaten vor, da das FAER bereits eine Entscheidung nach § 24a Abs. 2 StVG enthält. Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, weil sie am 13.3.2014 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines berauschenden Mittels führte. Der Bußgeldbescheid wurde am 01.04.2014 rechtskräftig. Eine Erhöhung oder andererseits eine Erniedrigung der Geldbuße kam nicht in Betracht, da die vorliegende Tat in ihrer Ausgestaltung weder nach oben oder nach unten von üblichen derartigen Verkehrsverstoßen abweicht und sich auch in der Hauptverhandlung keine Hinweise auf eine besonders gute oder schlechte wirtschaftliche Lage der Betroffenen ergeben haben. Die Betroffene verweigerte über ihren Verteidiger Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Einzelfall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen oder eine Verringerung des Fahrverbotszeitraums angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbots unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, das Fahrverbot zu verringern oder davon abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, dass keinerlei außergewöhnliche Umstände in der Hauptverhandlung ersichtlich wurden und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist, sondern es entspricht neben der Geldbuße der Schuld der Betroffenen. Alleine die Tatsache der Selbständigkeit rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keine abweichende Entscheidung. Auch die zurückgelegte Fahrtstrecke von ca. 9 km rechtfertigt keine Verringerung. Da, wie oben festgestellt, innerhalb von 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde, konnte von der Vergünstigung nach § 25 Abs. 2a StVG, den Führerschein erst mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft in amtliche Verwahrung geben zu müssen, keinen Gebrauch gemacht werden. Das Fahrverbot gilt mit Rechtskraft dieser Entscheidung.“ |