Durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten - oder der Lebensakte und der Gebrauchsanweisung des Messgerätes sowie des Messfilms, Messdateien, des Messvideos -, die sich nicht bei den Akten, sondern bei der Verwaltungsbehörde befinden, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht beeinträchtigt. |